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   OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20   

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OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20 (https://dejure.org/2020,12071)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.05.2020 - 3 W 74/20 (https://dejure.org/2020,12071)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 3 W 74/20 (https://dejure.org/2020,12071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB; § 2069 BGB
    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ohne Nacherbenvermerk; Anordnung einer Ersatznacherbschaft; Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach allgemeinen Auslegungsregeln

  • IWW
  • erbrechtsiegen.de

    Nacherbenvermerk im Erbschein nach Veräußerung der Nacherbenrechte an den Vorerben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einigung von Vorerben und Nacherben im Erbvertrag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbschein ohne Nacherbenvermerk nach Veräußerung der Nacherbenrechte an Vorerben ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung einer Ersatznacherbschaft

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zum Erbschein ohne Nacherbenvermerk nach Veräußerung der Nacherbenrechte

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zum Verlust der Nacherbenstellung durch Einigung mit dem Vorerben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Eintrag eines Nacherbenvermerks auf Erbschein nach Einigung zwischen Vor- und Nacherben - OLG Braunschweig zur Erteilung eines Erbscheins ohne Nacherbenvermerk

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1082
  • FGPrax 2020, 185
  • FamRZ 2021, 314
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.01.1963 - V ZR 82/61
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Ob ein solcher Wille des Erblassers vorgelegen hat - mithin, ob dieser eine Ersatznacherbschaft angeordnet hat -, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln, namentlich durch die erläuternde Auslegung, hilfsweise durch die ergänzende Auslegung ( BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 - V ZR 82/61 -, NJW 1963, S. 1150 [1151 Ziff. III.2]; vgl. RG, Beschluss vom 2. November 1933 - IV B 43/33 -, RGZ 142, S. 171 [174]; Lieder, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2102, Rn. 11 m.w.N.).

    § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB normiert die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts als den Regelfall und allein der Umstand, dass ein Abkömmling zum Nacherben eingesetzt wird, reicht nicht aus, um einen Ausschluss der Vererblichkeit anzunehmen ( BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 - V ZR 82/61 -, NJW 1963, S. 1150 [1151 Ziff. III.2]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I-3 Wx 285/15 -, juris, Rn. 30; Lang, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2108 BGB, Rn. 11).

    § 2069 BGB geht dem § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vor ( BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 - V ZR 82/61 -, NJW 1963, S. 1150 [1151 Ziff. III.2]).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2016 - 3 Wx 285/15

    Anforderungen an die Feststellung einer letztwilligen Verfügung der das Testament

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Dabei normiert § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB die Vererblichkeit dieses Anwartschaftsrechts als den Regelfall; das Anwartschaftsrecht soll im Zweifel im Verkehr ein sicheres Vermögensrecht sein und nur durch einen abweichenden Willen des Erblassers in ein unvererbliches Recht umgestaltet werden können ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I-3 Wx 285/15 -, juris, Rn. 30; Lang, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2108 BGB, Rn. 5, 8 m.w.N.).

    Allein der Umstand, dass ein Abkömmling zum Nacherben eingesetzt worden ist, reicht nicht aus, um die Einsetzung von Ersatznacherben anzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I-3 Wx 285/15 -, juris, Rn. 30).

    § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB normiert die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts als den Regelfall und allein der Umstand, dass ein Abkömmling zum Nacherben eingesetzt wird, reicht nicht aus, um einen Ausschluss der Vererblichkeit anzunehmen ( BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 - V ZR 82/61 -, NJW 1963, S. 1150 [1151 Ziff. III.2]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I-3 Wx 285/15 -, juris, Rn. 30; Lang, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2108 BGB, Rn. 11).

  • BGH, 29.06.1960 - V ZR 64/59

    Ersatzberufung bei Pflichtteilsverlangen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Die Ersatzberufung der weiteren Abkömmlinge gemäß § 2069 BGB bedeutete dann aber, dass der Stamm des Wegfallenden in zweierlei Weise erbrechtlich zum Zuge käme: dem Erstbedachten stünde der Pflichtteil und außerdem seinen Abkömmlingen das vom Erblasser zunächst ihm zugedachte Erbe zu ( BGH, Urteil vom 29. Juni 1960 - V ZR 64/59 -, NJW 1960, S. 1899).
  • OLG Köln, 22.11.2017 - 2 Wx 219/17

    Erfordernis der Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bei Erwerb der Anwartschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Vor diesem Hintergrund hat das Nachlassgericht den beantragten Erbschein - ohne Nacherbenvermerk (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2017 - 2 Wx 219/17 -, ZEV 2018, S. 138 [140 Rn. 24] m.w.N.) - zu erteilen.
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Bei der Testamentsauslegung geht es aber "nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens (...), sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte" ( BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 191/85 -, juris, Rn. 17, Hervorhebung im Original; Leipold, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2084, Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.04.2013 - 15 W 107/13

    Voraussetzungen des Zwangsmittelverfahrens zur Berichtigung des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Erst wenn sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln kein eindeutiges Ergebnis ergibt, ist auf die nachrangigen gesetzlichen Auslegungsregelungen des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 2069 BGB zurückzugreifen ( OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2013 - I-15 W 107/13 -, juris, Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 30. September 1993 - 1Z BR 9/93 -, NJW-RR 1994, S. 460; Czubayko, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2069 BGB, Rn. 1, 3; Lang, ebenda, § 2108 BGB, Rn. 6).
  • BayObLG, 30.09.1993 - 1Z BR 9/93

    Zur Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Erst wenn sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln kein eindeutiges Ergebnis ergibt, ist auf die nachrangigen gesetzlichen Auslegungsregelungen des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 2069 BGB zurückzugreifen ( OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2013 - I-15 W 107/13 -, juris, Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 30. September 1993 - 1Z BR 9/93 -, NJW-RR 1994, S. 460; Czubayko, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2069 BGB, Rn. 1, 3; Lang, ebenda, § 2108 BGB, Rn. 6).
  • BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96

    Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Sie kann aber auch im Falle ursprünglicher planwidriger Unvollkommenheiten greifen, etwa, wenn der Erblasser die Verhältnisse zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung falsch beurteilt hat, aus einem bekannten tatsächlichen Umstand fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat oder sich über den Inhalt eines Vertrages geirrt hat ( BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1Z BR 240/96 -, NJW-RR 1997, S. 1438 [1439, lit. c.bb] m.w.N.; Leipold, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2084, Rn. 90).
  • RG, 02.11.1933 - IV B 43/33

    1. Ist der Ersatzerbe des Nacherben im Erbschein mit aufzuführen? 2. Welche

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Ob ein solcher Wille des Erblassers vorgelegen hat - mithin, ob dieser eine Ersatznacherbschaft angeordnet hat -, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln, namentlich durch die erläuternde Auslegung, hilfsweise durch die ergänzende Auslegung ( BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 - V ZR 82/61 -, NJW 1963, S. 1150 [1151 Ziff. III.2]; vgl. RG, Beschluss vom 2. November 1933 - IV B 43/33 -, RGZ 142, S. 171 [174]; Lieder, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2102, Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20
    Auch eine ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutige Willenserklärung bindet bei der Auslegung nicht an diesen Wortlaut, wenn - allerdings nur dann - sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IV a ZR 94/81 -, NJW 1983, S. 672 [673] [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] m.w.N.).
  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 41/82

    Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts des Nacherben; Berücksichtigung einer

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2022 - 14 U 125/21

    Berichtigung des Grundbuchs bezüglich einer Eigentumswohnung

    1 Z 43/61">1 Z 43/61, BayObLGZ 1962, 240, 243 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.1981 - 8 W 507/80; BayObLG, Beschluss vom 02.03.2000 - 2 ZR BR 144/99, NJW-RR 2000, 1391; OLG München, Beschluss vom 25.07.2006 - 31 Wx 39/06, FamRZ 2007, 767, 768; OLG Bamberg, Urteil vom 23.04.2013 - 5 U 34/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.05.2020 - 3 W 74/20).
  • OLG Düsseldorf, 31.07.2023 - 3 Wx 76/23

    Ergänzende Testamentsauslegung - Voraussetzungen

    Eine durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke kann deshalb nur geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet: Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (KG, Beschluss vom 22.6.2020, 19 W 91/19; OLG Köln, Beschluss vom 14.1.2020, 2 Wx 16/20 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.5.2020, 3 W 74/20; BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 1997, 1Z BR 240/96).

    Ob sich die planwidrige Testamentslücke aus nach der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom Erblasser nicht bedachten Veränderungen ergibt oder ob der Erblasser die Verhältnisse zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung falsch beurteilt hat, indem er beispielsweise aus einem bekannten tatsächlichen Umstand fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerungen gezogen oder sich über den Inhalt eines Vertrages geirrt hat, ist demgegenüber unerheblich (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.5.2020, 3 W 74/20).

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