Rechtsprechung
OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 195
Verwirkung bei Untätigbleiben des Gläubigers - RA Kotz
Kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung - Untätigbleiben des Gläubigers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Verwirkung ohne konkrete Vertrauensinvestition!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stralsund, 12.04.2019 - 7 O 42/18
- OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 248
- NZM 2020, 376
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.10.2012 - VII ZR 10/11
Unwirksame Zeithonorarvereinbarung wegen Überschreitung der Höchstsätze der HOAI: …
Auszug aus OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
Die Annahme einer kürzeren Dauer als der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für das Zeitmoment kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, weil dem Gläubiger die Regelverjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (…BGH, Urt. v. 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230; BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 10/11, BauR 2013, 117;… Guhling in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 548 Rn. 90).Die Annahme einer kürzeren Dauer als der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für das Zeitmoment kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, weil dem Gläubiger die Regelverjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (…BGH, Urt. v. 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230; BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 10/11, BauR 2013, 117;… Guhling in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 548 Rn. 90).
- BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13
Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs
Auszug aus OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
Die Annahme einer kürzeren Dauer als der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für das Zeitmoment kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, weil dem Gläubiger die Regelverjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (BGH, Urt. v. 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230;… BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 10/11, BauR 2013, 117;… Guhling in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 548 Rn. 90).Die Annahme einer kürzeren Dauer als der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für das Zeitmoment kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, weil dem Gläubiger die Regelverjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (BGH, Urt. v. 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230;… BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 10/11, BauR 2013, 117;… Guhling in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 548 Rn. 90).
- BGH, 26.02.2003 - XII ZR 66/01
Nachträgliche Minderung des Mietzinses aufgrund Mängeln der Mietsache; Hinnahme …
Auszug aus OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
25 Für das Umstandsmoment müssen besondere Gesichtspunkte sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (…BGH, Urt. v. 19.10.2005, XII ZR 224/03, NZM 2006, 58 = NJW 2006, 219; BGH, Urt. v. 26.02.2003, XII ZR 66/01, NZM 2003, 355). - BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03
Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener …
Auszug aus OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
25 Für das Umstandsmoment müssen besondere Gesichtspunkte sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BGH, Urt. v. 19.10.2005, XII ZR 224/03, NZM 2006, 58 = NJW 2006, 219;… BGH, Urt. v. 26.02.2003, XII ZR 66/01, NZM 2003, 355).
- OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig …
Auch dann, wenn das Zeitmoment vor dem Ablauf der hier noch nicht in Gang gesetzten Regelverjährung nur dann erfüllt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249), kann das Vorliegen des Umstandsmoments, auf das die Hinnahme der widerspruchslosen Zinsgutschrift abstellt, nicht generell betrachtet werden.Die reine Untätigkeit begründet allenfalls dann ein Umstandsmoment, wenn der Verpflichtet daraus ableiten durfte, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen wird (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).
Zudem müsste die Beklagte konkret vortragen, welche Maßnahmen sie aufgrund des jeweils begründeten Vertrauens getroffen hat (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).
- OLG Oldenburg, 17.03.2020 - 2 U 226/19
Anspruch auf Vergütung oder Schadensersatz für erbrachte …
Der Berechtigte muss sich in einer Weise verhalten haben, aus der der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung entnehmen durfte, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 07.11.2019 - 3 W 83/19 ).