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   OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19   

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https://dejure.org/2019,47009
OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19 (https://dejure.org/2019,47009)
OLG Rostock, Entscheidung vom 07.11.2019 - 3 W 83/19 (https://dejure.org/2019,47009)
OLG Rostock, Entscheidung vom 07. November 2019 - 3 W 83/19 (https://dejure.org/2019,47009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 195
    Verwirkung bei Untätigbleiben des Gläubigers

  • RA Kotz

    Kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung - Untätigbleiben des Gläubigers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Verwirkung ohne konkrete Vertrauensinvestition!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 248
  • NZM 2020, 376
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Auch dann, wenn das Zeitmoment vor dem Ablauf der hier noch nicht in Gang gesetzten Regelverjährung nur dann erfüllt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249), kann das Vorliegen des Umstandsmoments, auf das die Hinnahme der widerspruchslosen Zinsgutschrift abstellt, nicht generell betrachtet werden.

    Die reine Untätigkeit begründet allenfalls dann ein Umstandsmoment, wenn der Verpflichtet daraus ableiten durfte, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen wird (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).

    Zudem müsste die Beklagte konkret vortragen, welche Maßnahmen sie aufgrund des jeweils begründeten Vertrauens getroffen hat (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).

  • OLG Oldenburg, 17.03.2020 - 2 U 226/19

    Abweichende Abrechnungspraxis akzeptiert: Ausschluss von Nachforderungen!

    Der Berechtigte muss sich in einer Weise verhalten haben, aus der der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung entnehmen durfte, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 07.11.2019 - 3 W 83/19 ).
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