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   OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19   

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https://dejure.org/2019,47009
OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19 (https://dejure.org/2019,47009)
OLG Rostock, Entscheidung vom 07.11.2019 - 3 W 83/19 (https://dejure.org/2019,47009)
OLG Rostock, Entscheidung vom 07. November 2019 - 3 W 83/19 (https://dejure.org/2019,47009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 195
    Verwirkung bei Untätigbleiben des Gläubigers

  • RA Kotz

    Kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung - Untätigbleiben des Gläubigers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Verwirkung ohne konkrete Vertrauensinvestition!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 248
  • NZM 2020, 376
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.10.2012 - VII ZR 10/11

    Unwirksame Zeithonorarvereinbarung wegen Überschreitung der Höchstsätze der HOAI:

    Auszug aus OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
    Die Annahme einer kürzeren Dauer als der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für das Zeitmoment kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, weil dem Gläubiger die Regelverjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (BGH, Urt. v. 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230; BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 10/11, BauR 2013, 117; Guhling in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 548 Rn. 90).

    Die Annahme einer kürzeren Dauer als der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für das Zeitmoment kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, weil dem Gläubiger die Regelverjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (BGH, Urt. v. 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230; BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 10/11, BauR 2013, 117; Guhling in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 548 Rn. 90).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
    Die Annahme einer kürzeren Dauer als der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für das Zeitmoment kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, weil dem Gläubiger die Regelverjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (BGH, Urt. v. 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230; BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 10/11, BauR 2013, 117; Guhling in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 548 Rn. 90).

    Die Annahme einer kürzeren Dauer als der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für das Zeitmoment kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, weil dem Gläubiger die Regelverjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (BGH, Urt. v. 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230; BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 10/11, BauR 2013, 117; Guhling in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 548 Rn. 90).

  • BGH, 26.02.2003 - XII ZR 66/01

    Nachträgliche Minderung des Mietzinses aufgrund Mängeln der Mietsache; Hinnahme

    Auszug aus OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
    25 Für das Umstandsmoment müssen besondere Gesichtspunkte sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BGH, Urt. v. 19.10.2005, XII ZR 224/03, NZM 2006, 58 = NJW 2006, 219; BGH, Urt. v. 26.02.2003, XII ZR 66/01, NZM 2003, 355).
  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

    Auszug aus OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
    25 Für das Umstandsmoment müssen besondere Gesichtspunkte sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BGH, Urt. v. 19.10.2005, XII ZR 224/03, NZM 2006, 58 = NJW 2006, 219; BGH, Urt. v. 26.02.2003, XII ZR 66/01, NZM 2003, 355).
  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Auch dann, wenn das Zeitmoment vor dem Ablauf der hier noch nicht in Gang gesetzten Regelverjährung nur dann erfüllt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249), kann das Vorliegen des Umstandsmoments, auf das die Hinnahme der widerspruchslosen Zinsgutschrift abstellt, nicht generell betrachtet werden.

    Die reine Untätigkeit begründet allenfalls dann ein Umstandsmoment, wenn der Verpflichtet daraus ableiten durfte, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen wird (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).

    Zudem müsste die Beklagte konkret vortragen, welche Maßnahmen sie aufgrund des jeweils begründeten Vertrauens getroffen hat (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).

  • OLG Oldenburg, 17.03.2020 - 2 U 226/19

    Anspruch auf Vergütung oder Schadensersatz für erbrachte

    Der Berechtigte muss sich in einer Weise verhalten haben, aus der der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung entnehmen durfte, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 07.11.2019 - 3 W 83/19 ).
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