Rechtsprechung
OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 195
Verwirkung bei Untätigbleiben des Gläubigers - RA Kotz
Kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung - Untätigbleiben des Gläubigers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Verwirkung ohne konkrete Vertrauensinvestition!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stralsund, 12.04.2019 - 7 O 42/18
- OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 248
- NZM 2020, 376
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig …
Auch dann, wenn das Zeitmoment vor dem Ablauf der hier noch nicht in Gang gesetzten Regelverjährung nur dann erfüllt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249), kann das Vorliegen des Umstandsmoments, auf das die Hinnahme der widerspruchslosen Zinsgutschrift abstellt, nicht generell betrachtet werden.Die reine Untätigkeit begründet allenfalls dann ein Umstandsmoment, wenn der Verpflichtet daraus ableiten durfte, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen wird (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).
Zudem müsste die Beklagte konkret vortragen, welche Maßnahmen sie aufgrund des jeweils begründeten Vertrauens getroffen hat (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).
- OLG Oldenburg, 17.03.2020 - 2 U 226/19
Abweichende Abrechnungspraxis akzeptiert: Ausschluss von Nachforderungen!
Der Berechtigte muss sich in einer Weise verhalten haben, aus der der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung entnehmen durfte, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 07.11.2019 - 3 W 83/19 ).