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   OLG Hamburg, 19.10.2010 - 3 W 89/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13704
OLG Hamburg, 19.10.2010 - 3 W 89/10 (https://dejure.org/2010,13704)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2010 - 3 W 89/10 (https://dejure.org/2010,13704)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 3 W 89/10 (https://dejure.org/2010,13704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 68, 63 Abs. 3 GKG
    Im Eilverfahren beginnt die Frist zur Änderung des Streitwerts nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen

  • Justiz Hamburg

    Streitwertänderung

    Streitwertfestsetzung: Beginn der Frist zur Änderung des Streitwerts bei einstweiligem Verfügungs- und Hauptsacheverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frist für die gerichtliche Streitwertänderung bei Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der Hauptsacheklage im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 63 Abs. 3 S. 2
    Frist für die gerichtliche Streitwertänderung bei Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der Hauptsacheklage im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwertbeschwerde nach einstweiliger Verfügung und Hauptsacheverfahren

  • vsw.info PDF, S. 5 (Leitsatz)

    § 63 III S. 2 GKG
    Gerichtliche Streitwertänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 258
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2016 - W (Kart) 3/15

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im

    Richtigerweise beginnt die Zeitschranke der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG für die Einlegung einer Streitwertbeschwerde bzw. -gegenvorstellung im Verfügungsverfahren daher mit der rechtskräftigen Entscheidung eben dieses Verfahrens und nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils im Hauptsacheprozess (so zu Recht auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 9. Mai 2000 - 2 W 25/00 , OLGR Stuttgart 2000, 333, Rzn. 10 ff. bei juris [zu § 25 Abs. 3 S. 3 GKG a.F.]; a.A. - freilich jeweils ohne jedwede Begründung - etwa: OLG Hamburg, Beschluss v. 19. Oktober 2010 - 3 W 89/10 , MDR 2011, 258, Rz. 4 bei juris - Streitwertänderung ; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 24. Januar 2011 - 4 W 123/10 , MDR 2011, 562, Rz. 3 bei juris; Bayerischer VGH, Beschluss v. 7. Oktober 2013 - 9 C 13.1246 , NVwZ-RR 2014, 119, Rz. 2).
  • VGH Bayern, 07.10.2013 - 9 C 13.1246

    Beginn der Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde

    Hauptsacheentscheidung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss vom 28. Juli 2011, sondern das im Hauptsacheverfahren, also im Klageverfahren, ergangene Urteil vom 6. Dezember 2012 (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 63 GKG Rn. 53; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JEVG, 2. Aufl. 2009, § 63 Rn. 11; OLG Hamburg, B.v. 19.10.2010 - 3 W 89/10 - juris; OLG Zweibrücken, B.v. 24.1.2011 - 4 W 123/10 - juris).
  • OLG Köln, 25.04.2019 - 15 W 11/19

    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Ungeachtet der gegen diese Lesart bereits geäußerten grundsätzlichen Bedenken (generell nur für Abstellen auf Rechtskraft oder anderweitige Erledigung im Hauptsacheverfahren etwa VGH München v. 07.10.2013 - 9 C 13.1246, NVwZ-RR 2014, 119; OLG Hamburg, v. 19.10.2010 - 3 W 89/10, BeckRS 2010, 30323; OLG Zweibrücken v. 24.01.2011 -4 W 123/10, BeckRS 2011, 02655; KG v. 27.06.78 - 1 W 2171/78, JurBüro 1978, 1700; Dörndorfer , in: Binz u.a., GKG u.a., 4. Aufl. 2019, § 63 Rn. 11; Laube , in: BeckOK KostR, Ed. 24, § 68 Rn. 108) - die hier nicht zu vertiefen sind - hält der Senat ein Abstellen allein auf die Beschlussverfügung jedenfalls dort nicht für überzeugend, wo es - wie hier - innerhalb der Fristen zu einer gerichtlichen Anordnung nach § 926 ZPO und einer entsprechenden Klageerhebung in der Hauptsache kommt und somit allen Beteiligten klar sein muss, dass über den endgültigen Bestand der einstweiligen Verfügung noch zu entscheiden ist und diese eben ersichtlich zunächst nur vorläufig sichernden Charakter hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2018 - 2 L 23.18

    Hauptsache im Sinne des § 63 Abs. 3 GKG (juris: GKG 2004)

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes komme es, wenn ein Anspruch daneben auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht werde, maßgeblich auf den Eintritt der Rechtskraft im Verfahren der Hauptsache an (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 9 C 13.12.46 -, juris LS 1.; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 3 W 89/10 -, juris Ls.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 4 W 123/10 -, juris Ls. 2; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 63 Rn. 35; vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2018 - OVG 11 L 9.18 -, juris Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 4 W 123/10

    Streitwertbeschwerde: Beginn der Beschwerdefrist im Verfahren der einstweiligen

    In Eilverfahren wie dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren beginnt die Frist nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen (Hanseatisches OLG Hamburg Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 3 W 89/10 - bei juris m.w.N.; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 63 GKG Rdnr. 53 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne gleichzeitig anhängiges

    Wird ein Anspruch nicht nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, wird allerdings teilweise angenommen, dass die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst dann zu laufen beginnt, wenn beide Verfahren beendet sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.10.2013 - 9 C 13.1246 -, juris, Rn. 2; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.01.2011 - 4 W 123/10 -, juris, Rn. 3; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2010 - 3 W 89/10 -, juris, Rn. 5; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 63 GKG, Rn. 53).
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