Rechtsprechung
   OLG Rostock, 05.10.2020 - 3 W 98/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41112
OLG Rostock, 05.10.2020 - 3 W 98/20 (https://dejure.org/2020,41112)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.10.2020 - 3 W 98/20 (https://dejure.org/2020,41112)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - 3 W 98/20 (https://dejure.org/2020,41112)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1090 BGB, § 36 Abs 1 GNotKG, § 45 Abs 3 GNotKG, § 51 GNotKG, § 52 GNotKG
    Berechnung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage im Grundbuch sowie ihrer Vormerkung

  • notar-drkotz.de

    Geschäftswert Grunddienstbarkeitseintragung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage im Grundbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geschäftswert für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage und zweier Vormerkungen dieser Dienstbarkeit im Grundbuch Geschäftswert nach dem für die Überlassung zu entrichtenden Entgelt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nicht Einspeisevergütung, sondern Überlassungsentgelt bestimmt Geschäftswert!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 20 W 256/13

    Geschäftswert für Eintragung von Grundstücksdienstbarkeit wegen Betrieb von

    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2020 - 3 W 98/20
    In derartigen Fällen richtet sich der Geschäftswert nach dem für die Überlassung zu entrichtenden Entgelt, nicht nach der Einspeisevergütung, denn diese betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Nutzer nicht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.11.2014, 20 W 256/13, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.01.2015, 8 W 25/15, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2004, 8 Wx 14/04, ZNotP 2005, 76; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 52, Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2004 - 8 Wx 1/04

    Ermittlung des Geschäftswert bei einer beschränkten dinglichen Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2020 - 3 W 98/20
    In derartigen Fällen richtet sich der Geschäftswert nach dem für die Überlassung zu entrichtenden Entgelt, nicht nach der Einspeisevergütung, denn diese betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Nutzer nicht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.11.2014, 20 W 256/13, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.01.2015, 8 W 25/15, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2004, 8 Wx 14/04, ZNotP 2005, 76; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 52, Rn. 17).
  • OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 8 W 25/15

    Geschäftswertbemessung: Grundbucheintragung einer Dienstbarkeit und einer

    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2020 - 3 W 98/20
    In derartigen Fällen richtet sich der Geschäftswert nach dem für die Überlassung zu entrichtenden Entgelt, nicht nach der Einspeisevergütung, denn diese betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Nutzer nicht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.11.2014, 20 W 256/13, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.01.2015, 8 W 25/15, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2004, 8 Wx 14/04, ZNotP 2005, 76; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 52, Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2004 - 8 Wx 14/04

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit bei der Einräumung eines Rechtes auf

    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2020 - 3 W 98/20
    In derartigen Fällen richtet sich der Geschäftswert nach dem für die Überlassung zu entrichtenden Entgelt, nicht nach der Einspeisevergütung, denn diese betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Nutzer nicht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.11.2014, 20 W 256/13, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.01.2015, 8 W 25/15, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2004, 8 Wx 14/04, ZNotP 2005, 76; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 52, Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 14.07.1982 - 20 W 328/81
    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2020 - 3 W 98/20
    Haben die Parteien hingegen eine einmalige Entgeltzahlung für die gesamte Bezugszeit vereinbart, ist diese in Ansatz zu bringen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.07.1982, 20 W 328/81, JurBüro 1982, 1389; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 52, Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 13 W 7/22

    Geschäftswertfestsetzung bei Verlängerungsverlangen nach § 595 Abs. 6 BGB

    Für die Wertbestimmung kommt es nicht darauf an, welchen Umsatz der Berechtigte aus der Nutzung generiert oder welchen Schaden der Entzug der Nutzung für ihn verursachen würde (im Ergebnis ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 05.10.2020 - 3 W 98/20, juris Rn. 10, wonach nicht auf den Ertrag einer auf gepachteten Dachflächen installierten Photovoltaikanlage abzustellen ist).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,47584
OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20 (https://dejure.org/2021,47584)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.07.2021 - 3 W 98/20 (https://dejure.org/2021,47584)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - 3 W 98/20 (https://dejure.org/2021,47584)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3a NamÄndG, § 3 Abs 1 NamÄndG, § 27 PStG, § 47 PStG, § 48 Abs 1 S 1 PStG
    Personenstandssache: Anspruch auf Berichtigung eines Familiennamens "von ..." unter Ergänzung der Adelsbezeichnung "Freiherr"

Kurzfassungen/Presse (6)

  • OLG Zweibrücken (Pressemitteilung)

    Verlorener Adelstitel kann nicht im Rahmen einer Berichtigung im Geburtenregister zurückerlangt werden

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Verlorener Adelstitel kann nicht im Rahmen einer Berichtigung im Geburtenregister zurückerlangt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Adelsfamilie bekommt Titel nicht zurück

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verlorener Adelstitel kann nicht im Rahmen einer Berichtigung im Geburtenregisters ...

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Adeliger "Freiherr” muss auf seinen Titel verzichten!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlorener Adelstitel kann nicht im Rahmen einer Berichtigung im Geburtenregisters zurückerlangt werden - OLG Zweibrücken lehnt Beschwerde ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 770
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    (a) Hinsichtlich des Adelszusatzes "Freiherr" kommt es gemäß des - nach Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) darauf an, dass dieser Adelszusatz Bestandteil des Familiennamens geworden ist und daher als allgemeiner bürgerlicher Name fortgeführt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 24, 25).

    Sinn und Zweck der Regelung waren, dass demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung als bürgerlicher Familienname gestattet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Seit dem 14. August 1919 gibt es die Adelsbezeichnungen aber nicht mehr im adelsrechtlichen Sinne, sondern sie sind dem Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Dieser Umstand steht auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, weil dieser den Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ebenfalls dahingehend auslegt, dass die Weiterführung einer Adelsbezeichnung gestattet werde, die berechtigterweise erworben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof nennt an dieser Stelle als Voraussetzung für das Fortwirken als Namensbestandteil ausdrücklich neben der erworbenen Berechtigung des Adelstitels auch das tatsächliche, vergangene Führen des Adelstitels, weil ansonsten begrifflich eine "Weiterführung" nicht möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

  • OLG Hamm, 21.09.2006 - 15 W 257/05

    Zulässigkeit einer Beschwerde mit Erweiterung des erstinstanzlichen Antrages im

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, daher auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14).Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 3 Wx 174/94 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 20 W 238/84 - StAZ 1985, 12; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 - VII B 182.66 - juris, Rn. 16).

    Ob es sich bei diesem längeren Zeitraum um einen Zeitraum von zwei Generationen vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 handeln muss oder ob auch ein kürzerer Zeitraum, in welchem die Adelsbezeichnung nicht mehr geführt wurde, ausreichen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 15; Saenger, in: Ermann, BGB-Kommentar, 16. Auflage 2020, § 12 Rn. 9), kann dahinstehen, weil dies vorliegend zu keiner unterschiedlichen Beurteilung führen würde.

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2013 - 3 W 125/12

    Namenseintrag im Geburtenregister: Maßgebender Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    Eine Unrichtigkeit folgt aus der Verletzung einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 3 W 125/12 - BeckRS 2013, 6256, beck-online).

    Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 3 W 125/12 - BeckRS 2013, 6256, beck-online).

  • OLG Frankfurt, 22.10.1984 - 20 W 238/84
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, daher auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14).Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 3 Wx 174/94 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 20 W 238/84 - StAZ 1985, 12; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 - VII B 182.66 - juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 22.11.1968 - VII B 182.66

    Gewährung des Adelsprädikat "von" durch russischen Adel der Zarenzeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, daher auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14).Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 3 Wx 174/94 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 20 W 238/84 - StAZ 1985, 12; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 - VII B 182.66 - juris, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1996 - 3 Wx 174/94
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, daher auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14).Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 3 Wx 174/94 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 20 W 238/84 - StAZ 1985, 12; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 - VII B 182.66 - juris, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 3 Wx 252/18
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2020 - I-3 Wx 252/18 - NJOZ 2020, 905, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2018 - 3 Wx 61/18 - BeckRS 2018, 28527 Rn. 16, beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 3 Wx 61/18
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2020 - I-3 Wx 252/18 - NJOZ 2020, 905, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2018 - 3 Wx 61/18 - BeckRS 2018, 28527 Rn. 16, beck-online).
  • RG, 17.11.1921 - IV 572/20

    Namensrecht der Kinder aus unebenbürtigen Ehen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    Sie werden demnach nicht mehr adelsrechtlich übertragen, sondern bürgerrechtlich (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 17. November 1921 - IV 572/20 - juris = RGZ 103, 190, 194).
  • OLG München, 13.07.2020 - 31 Wx 151/19

    Personenstandssache: Prüfungsmaßstab für die Berichtigung eines Eintrages

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
    An den Nachweis der Richtigkeit des Einzutragenden sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2021 - I-3 Wx 165/19 -, juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 31 Wx 151/19 -, juris, Rn. 6).
  • KG, 22.09.1998 - 1 W 583/98

    Anspruch auf Adelsbezeichnung trotz Nichtverwendung der Bezeichnung lange Zeit

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2021 - 3 Wx 165/19
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    Insbesondere kann der offenbar schon in das Personenstandsregister eingetragene geänderte Familienname der Beigeladenen zu 2 und 3 ("..."), der sich aufgrund der von dem Senat wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Namensänderung mit Wirkung ex tunc nunmehr bereits im Zeitpunkt seiner Eintragung als fehlerhaft darstellte, auf einen Antrag des Standesamtes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG durch das Gericht berichtigt werden (zur Abgrenzung von gerichtlicher Berichtigung nach § 48 PStG bei Fehlerhaftigkeit im Zeitpunkt der Eintragung und Folgebeurkundung nach § 27 PStG bei nachträglich auftretender Fehlerhaftigkeit vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.07.2021 - 3 W 98/20 -, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2018 - I-3 Wx 61/18 u.a. -, juris Rn. 24; jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,79474
OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20 (https://dejure.org/2020,79474)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.12.2020 - 3 W 98/20 (https://dejure.org/2020,79474)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 3 W 98/20 (https://dejure.org/2020,79474)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Änderung eines Familiennamens um den Zusatz Freiherr von; Nichtführen der Adelsbezeichnung Freiherr durch Vorfahren über einen längeren Zeitraum

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    (a) Hinsichtlich des Adelszusatzes "Freiherr" kommt es gemäß des - nach Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) darauf an, dass dieser Adelszusatz Bestandteil des Familiennamens geworden ist und daher als allgemeiner bürgerlicher Name fortgeführt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 24, 25).

    Sinn und Zweck der Regelung waren, dass demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung als bürgerlicher Familienname gestattet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Seit dem 14. August 1919 gibt es die Adelsbezeichnungen aber nicht mehr im adelsrechtlichen Sinne, sondern sie sind dem Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Dieser Umstand steht auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, weil dieser den Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ebenfalls dahingehend auslegt, dass die Weiterführung einer Adelsbezeichnung gestattet werde, die berechtigterweise erworben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof nennt an dieser Stelle als Voraussetzung für das Fortwirken als Namensbestandteil ausdrücklich neben der erworbenen Berechtigung des Adelstitels auch das tatsächliche, vergangene Führen des Adelstitels, weil ansonsten begrifflich eine "Weiterführung" nicht möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

  • OLG Hamm, 21.09.2006 - 15 W 257/05

    Zulässigkeit einer Beschwerde mit Erweiterung des erstinstanzlichen Antrages im

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, daher auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14).

    Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 3 Wx 174/94 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 20 W 238/84 - StAZ 1985, 12 ; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 - VII B 182.66 - juris, Rn. 16).

    Ob es sich bei diesem längeren Zeitraum um einen Zeitraum von zwei Generationen vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 handeln muss oder ob auch ein kürzerer Zeitraum, in welchem die Adelsbezeichnung nicht mehr geführt wurde, ausreichen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 15; Saenger, in: Ermann, BGB -Kommentar, 16. Auflage 2020, § 12 Rn. 9), kann dahinstehen, weil dies vorliegend zu keiner unterschiedlichen Beurteilung führen würde.

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2013 - 3 W 125/12

    Namenseintrag im Geburtenregister: Maßgebender Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    Eine Unrichtigkeit folgt aus der Verletzung einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 3 W 125/12 - BeckRS 2013, 6256, beck-online).

    Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 3 W 125/12 - BeckRS 2013, 6256, beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.1996 - 3 Wx 174/94
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 3 Wx 174/94 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 20 W 238/84 - StAZ 1985, 12 ; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 - VII B 182.66 - juris, Rn. 16).
  • OLG München, 13.07.2020 - 31 Wx 151/19

    Personenstandssache: Prüfungsmaßstab für die Berichtigung eines Eintrages

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    An den Nachweis der Richtigkeit des Einzutragenden sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2021 - I-3 Wx 165/19 -, juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 31 Wx 151/19 -, juris, Rn. 6).
  • RG, 17.11.1921 - IV 572/20

    Namensrecht der Kinder aus unebenbürtigen Ehen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    Sie werden demnach nicht mehr adelsrechtlich übertragen, sondern bürgerrechtlich (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 17. November 1921 - IV 572/20 - juris = RGZ 103, 190, 194).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2021 - 3 Wx 165/19
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    An den Nachweis der Richtigkeit des Einzutragenden sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2021 - I-3 Wx 165/19 -, juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 31 Wx 151/19 -, juris, Rn. 6).
  • KG, 22.09.1998 - 1 W 583/98

    Anspruch auf Adelsbezeichnung trotz Nichtverwendung der Bezeichnung lange Zeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 3 Wx 174/94 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 20 W 238/84 - StAZ 1985, 12 ; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 - VII B 182.66 - juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 22.11.1968 - VII B 182.66

    Gewährung des Adelsprädikat "von" durch russischen Adel der Zarenzeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 3 Wx 174/94 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 20 W 238/84 - StAZ 1985, 12 ; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 - VII B 182.66 - juris, Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 22.10.1984 - 20 W 238/84
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20
    Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 - 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 3 Wx 174/94 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 20 W 238/84 - StAZ 1985, 12 ; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 - VII B 182.66 - juris, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 3 Wx 252/18
  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 3 Wx 61/18
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