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   OLG Düsseldorf, 17.07.1996 - 3 WF 158/95   

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OLG Düsseldorf, 17.07.1996 - 3 WF 158/95 (https://dejure.org/1996,7717)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.1996 - 3 WF 158/95 (https://dejure.org/1996,7717)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juli 1996 - 3 WF 158/95 (https://dejure.org/1996,7717)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1088
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 09.09.2015 - 17 WF 122/15

    Verfahrenskostenhilfe für Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Ablehnung eines

    Dementsprechend ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, die gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sofort wieder entzogen werden kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088).

    Maßgebend ist hier jedoch, dass das Bedürfnis, auch den Anwalt vor von der Partei nicht verschuldeter Verzögerung der PKH-Bewilligung zu schützen, von dem Schutz, der der Partei des PKH-Verfahrens zusteht, abgeleitet ist und nicht darüber hinaus geht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088).

  • OLG Hamm, 14.11.2014 - 9 U 165/13

    Widerruf der Prozesskostenhilfe nach vorgetäuschtem Unfall

    Ergibt sich aber aus der Beweisaufnahme - gegebenenfalls mit unstreitigen Indizien, die für sich betrachtet, dem erkennenden Gericht noch nicht die erforderliche Gewissheit von der Unwahrheit des Sachvortrags des Antragstellers vermittelt haben - , dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat, und ohne diesen falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt,-+ Beschluss vom 25.02.2003 - 4 W 75/02 -, juris; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088).
  • OLG Naumburg, 25.02.2003 - 4 W 75/02

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger

    Sie kommt aber auch noch nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Betracht, wenn sich gerade aus dieser ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat (OLG Koblenz, in: OLG Report 1999, Seite 410 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088 f.), insbesondere dann, wenn ohne den falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre (OLG Koblenz, a.a.O., Seite 411).

    Sie kommt aber auch noch nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Betracht, wenn sich gerade aus dieser ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat (OLG Koblenz, in: OLG Report 1999, Seite 410 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088 f.), insbesondere dann, wenn ohne den falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre (OLG Koblenz, a.a.O., Seite 411).

  • LAG Köln, 11.07.2016 - 1 Ta 116/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe; Falscher Vortrag im Prozess

    Wenn sich aber nach Durchführung einer Beweisaufnahme, aufgrund einer Beweiswürdigung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) herausstellt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden (LAG Köln 04.08.2011 - 12 Ta 85/11 - OLG Hamm 14.11.2014 - I -9 U 165/13 - OLG Sachsen-Anhalt 25.02.2003 - 4 W 75/02 - OLG Düsseldorf 17.07.1996 - 3 WF 158/95 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2005 - 8 Ta 266/04

    Verzögerte Entscheidung Prozesskostenhilfe

    Nach dem Stand der Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2003, - 4 W 75/02 - OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.1999, - 2 W 69/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.1996 - 3 WF 158/95 -) kommt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat.
  • OVG Hamburg, 12.04.2011 - 3 So 183/10

    Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - hier:

    2010, § 166 Rn. 53; Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 77, m. weit Nachw.; Geimer, a. a. O., § 119 Rn. 44 f.; Völker/Zempel in: Prütting/Gehrlein, ZPO, Kommentar, 2010, § 119 Rn. 22; a. A.: OLG Köln, Urt. v. 4.6.2003, OLGR Köln 2003, 315; OLG München, Beschl. v. 21.11.1997, FamRZ 1998, 633; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.7.1996, FamRZ 1997, 1088; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 837).
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