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   OLG Düsseldorf, 15.11.1991 - 3 WF 182/91   

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https://dejure.org/1991,2649
OLG Düsseldorf, 15.11.1991 - 3 WF 182/91 (https://dejure.org/1991,2649)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.1991 - 3 WF 182/91 (https://dejure.org/1991,2649)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. November 1991 - 3 WF 182/91 (https://dejure.org/1991,2649)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 457
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Diese Ansicht wird zwar von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 288; FamRZ 1992, 457; OLG Koblenz MDR 1997, 103; MünchKomm ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 85 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO 3. Aufl. § 85 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 11; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 85 Rdn. 9; E. Schneider MDR 1987, 552; 1990, 596, 597) vertreten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - L 10 AS 360/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 - VI ZR 133/58, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 1988 - 4 WF 192/88, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. November 1991 - 3 WF 182/91, juris).
  • SG Berlin, 27.01.2011 - S 127 SF 9411/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Gebühr bei

    Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110).
  • OLG Jena, 18.01.1999 - WF 159/98

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Bewilligung nur für den kostengünstigsten

    Denn wer eine Folgesache ohne anerkennenswerte Gründe außerhalb des Verbundes geltend macht, handelt mutwillig, so dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Thüringer Oberlandesgericht, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 28.8.1997 zu WF 115/97, FamRZ 1998, 1179 ; Beschluss vom 4.3.1998 zu WF 178/97; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 1998, 245 ; OLG Hamm; 12. Senat für Familiensachen, OLG Rp Hamm 1996, 180; OLG Hamm, 4. Familiensenat, FamRZ 1992, 452 ; OLG Hamm, 7. Familiensenat, FamRZ 1992, 576 ff mit weiteren Nachweisen OLG München, OLG Rp München 1995, 212 f.; grundsätzlich auch, aber bloß hinsichtlich der konkreten Mehrkosten OLG Frankfurt, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 1997, 1411 OLG Köln, FamRZ 1994, 314 f.; z.T. oder insgesamt abweichender Auffassung: OLG Düsseldorf, 1. Familiensenat, FamRZ 1994, 635, 636; (Mehrkosten seien im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen) OLG Düsseldorf, 3. Familiensenat, FamRZ 1992, 457 f.; OLG Hamburg, FamRZ 1998, 1178 ; OLG Bremen, FamRZ 1998, 245 f.; OLG Nürnberg, EzFamR aktuell 1997, 78 ff.; OLG Sachsen Anhalt, FamRZ 1996, 752 ).

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, Prozesskostenhilfe sei in Höhe der Gebühren zu bewilligen, die entstanden wären, wenn der Anspruch auf dem kostengünstigeren Weg verfolgt worden wäre (so OLG Düsseldorf, 3. Familiensenat, FamRZ 1992, 457 f.; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1997, 1411 ), ist dem nicht zu folgen: Prozesskostenhilfe wird für ein Verfahren und nicht für einen Kostenbetrag bewilligt (so schon Thüringer Oberlandesgericht, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 28.8.1997 zu WF 115/97, FamRZ 1998, 1179 ; Beschluss vom 4.3.1998 zu WF 178/97).

  • LAG München, 15.07.2009 - 10 Ta 386/08

    Prozesskostenhilfe - Pflicht zur kostensparenden Prozessführung auch bei mehreren

    Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110).
  • LAG München, 09.02.2007 - 10 Ta 193/05

    Prozesskostenhilfe - Pflicht zur kostensparenden Prozessführung

    Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110).
  • LAG München, 08.01.2010 - 10 Ta 349/08

    Keine Kostenerstattung aus der Staatskasse bei Auftei-lung von Anträgen auf

    Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110).
  • SG Berlin, 17.12.2013 - S 180 SF 7504/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Vertretung in

    Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110).
  • SG Berlin, 09.02.2011 - S 127 SF 4101/10

    Streit um Höhe der Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren

    Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110).
  • LAG Sachsen, 15.04.2010 - 4 Ta 55/10

    Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostensteigerung im Prozesskostenhilfeverfahren;

    Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204 ; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110).
  • OLG Dresden, 06.07.2000 - 20 WF 318/00

    Zur Frage des Bestehens eines Scheidungsverbunds und der Mutwilligkeit der

  • OLG Düsseldorf, 15.04.1993 - 1 WF 16/93
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