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   OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13   

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https://dejure.org/2013,49272
OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13 (https://dejure.org/2013,49272)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 3 WF 63/13 (https://dejure.org/2013,49272)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - 3 WF 63/13 (https://dejure.org/2013,49272)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen Verfahren; Ursächlichkeit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung für die Versäumnis der Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 39; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Fürstenwalde - 10 F 363/12
  • OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.09.2011 - XII ZB 2/11

    Vergleich ohne Kostenregelung in einer Unterhaltssache: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13
    Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er die grundlegende Entscheidung des BGH vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11 kennt, aus der sich eindeutig ergibt, dass isolierte Kostenent-scheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen mit der binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegenden sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar sind.

    Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme, Erledigung oder Anerkenntnis ist daher die sofortige Beschwerde, die binnen zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen ist, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 269 Abs. 5 ZPO, 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, NJW 2011, 3654 = FamRZ 2011, 1933; Schael, FPR 2009, 11, 12 f.).

    Denn von ihnen kann erwartet werden, dass sie die grundlegende Entscheidung des BGH vom 28.09.2011 - XII ZP 2/11 (NJW 2011, 3654 = FamRZ 2011, 1933) kennen, aus der sich eindeutig ergibt, dass isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar sind.

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13
    Aber auch jetzt schon ist anzunehmen, dass die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG in Ehe- und Familienstreitsachen entsprechend gilt (BGH, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 7).

    Dies gilt uneingeschränkt in den Fällen einer gesetzlich vorgeschriebenen, aber fehlenden bzw. unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung (BGH, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 9; OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 1829).

    Da er aber die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennen muss, kann er Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat, nicht jedoch, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, NJW-RR 2012, 1025, Rn. 9; Hahne/Munzig/Gutjahr, a.a.O., § 39 Rn. 28).

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13
    Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (BGH, NJW 2011, 386 Rn. 19).
  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13
    In Familienstreitsachen gelten hinsichtlich der Wiedereinsetzung die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG (vgl. BGH, NJW 2011, 2887 Rn. 14; Hahne/Munzig/ Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 8, § 39 Rn. 29).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13
    Bei anwaltlicher Vertretung ist ein durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung verursachter Irrtum über die Rechtsmittelfrist regelmäßig verschuldet (BGH, NJW 2011, 3240 Rn. 18; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2012, 1625; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 1016).
  • OLG Brandenburg, 07.09.2011 - 9 WF 239/11
    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13
    Bei anwaltlicher Vertretung ist ein durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung verursachter Irrtum über die Rechtsmittelfrist regelmäßig verschuldet (BGH, NJW 2011, 3240 Rn. 18; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2012, 1625; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 1016).
  • OLG Oldenburg, 22.12.2011 - 10 W 11/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13
    Dies gilt uneingeschränkt in den Fällen einer gesetzlich vorgeschriebenen, aber fehlenden bzw. unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung (BGH, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 9; OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 1829).
  • OLG Zweibrücken, 13.12.2010 - 5 WF 159/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem durch einen Belehrungsmangel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13
    Bei anwaltlicher Vertretung ist ein durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung verursachter Irrtum über die Rechtsmittelfrist regelmäßig verschuldet (BGH, NJW 2011, 3240 Rn. 18; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2012, 1625; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 1016).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2017 - VGH B 18/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf

    Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2012 - II-2 WF 70/12 -, juris Rn. 13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 WF 63/13 -, juris Rn. 10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 14 WF 83/15 -, juris Rn. 7; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, FamFG, § 58 Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, Vorbem. § 58 FamFG Rn. 18).
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