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   KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17 - 122 Ss 58/17   

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https://dejure.org/2017,35336
KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17 - 122 Ss 58/17 (https://dejure.org/2017,35336)
KG, Entscheidung vom 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17 - 122 Ss 58/17 (https://dejure.org/2017,35336)
KG, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 3 Ws (B) 109/17 - 122 Ss 58/17 (https://dejure.org/2017,35336)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 300 StPO, § 342 Abs 2 StPO, § 346 Abs 1 StPO, § 46 Abs 1 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG
    Einspruchsverwerfungsurteil wegen des Nichterscheinens des Betroffenen zur Bußgeldhauptverhandlung: Bearbeitungsreihenfolge durch das Rechtsbeschwerdegericht bei sukzessiver Einlegung von Rechtsbeschwerde und Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • bussgeldsiegen.de

    Rechtsbeschwerde - sukzessive Einlegung und Stellung Wiedereinsetzungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bearbeitungsreihenfolge bei gleichzeitiger Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil und Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrages

  • rechtsportal.de

    OWiG § 79 Abs. 3 ; StPO § 342 Abs. 2
    Bearbeitungsreihenfolge bei gleichzeitiger Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil und Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 22.02.2007 - 3 Ws (B) 93/07

    Bußgeldverfahren: Entscheidung über Antrag auf Entbindung von der

    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. OLG Dresden DAR 2005, 460; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 Ws (B) 584/16 -, 11. Oktober 2016 - 3 Ws (B) 542/16 - VRS 130, 246; 115, 429 und 113, 63).

    Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, genügen jedoch nicht (vgl. OLG Koblenz NZV 2007, 587; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; Senat DAR 2012, 31; 2011, 146; VRS 113, 63; 111, 429).

  • OLG Hamm, 10.08.1979 - 2 Ss OWi 1782/79
    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Dies gilt auch dann, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Verwerfungsurteil nur hilfsweise beantragt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 1979 - 2 Ss OWi 1782/79 -, juris; Seitz in Göhler, a.a.O., § 74 Rn. 49).
  • KG, 12.06.2013 - 3 Ws (B) 202/13

    Entbindung, Hauptverhandlung, Vertretungsvollmacht, Unterzeichnung, Verteidiger

    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Denn aus den Darlegungen ergibt sich bereits, dass von der Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe StRR 2012, 283 [Volltext bei juris]; Senat, StRR 2014, 38 [Volltext bei juris]).
  • KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11

    Entbindung, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, OWi-Verfahren

    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, genügen jedoch nicht (vgl. OLG Koblenz NZV 2007, 587; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; Senat DAR 2012, 31; 2011, 146; VRS 113, 63; 111, 429).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2012 - 2 RBs 13/12

    Wirksamkeit des Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nach Aufruf der

    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Damit war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in dem Hauptverhandlungstermin keine weitere Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258).
  • OLG Dresden, 08.03.2005 - Ss OWi 141/05

    Anforderungen an die Gründe eines Verwerfungsurteils

    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. OLG Dresden DAR 2005, 460; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 Ws (B) 584/16 -, 11. Oktober 2016 - 3 Ws (B) 542/16 - VRS 130, 246; 115, 429 und 113, 63).
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 6 Ss OWi 958/09

    Entbindung, Betroffener, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, Gründe

    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG muss die Rechtsmittelbegründung die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, sodass das Gericht nur aufgrund der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob für den Fall, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft, ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. OLG Hamm NZV 2010, 214; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl., § 344 Rn. 20, 21).
  • OLG Koblenz, 10.07.2007 - 2 Ss 160/07

    Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung bei

    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, genügen jedoch nicht (vgl. OLG Koblenz NZV 2007, 587; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; Senat DAR 2012, 31; 2011, 146; VRS 113, 63; 111, 429).
  • BGH, 30.08.1989 - 3 StR 195/89

    Berechnung der sich unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließenden

    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Wenn ein Urteil - wie im vorliegenden Fall - schon vor der Einlegung des Rechtsmittels zugestellt wurde, so schließt sich die Rechtsmittelbegründungsfrist an die Einlegungsfrist an (vgl. BGHSt 36, 241; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 345 Rn. 4).
  • OLG Brandenburg, 18.11.2002 - 2 Ss OWi 357/02

    Gehörsverletzung bei Verwerfung des Einspruchs

    Auszug aus KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17
    Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem die Entbindung beantragenden Schriftsatz aufgrund der Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe (vgl. Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432; Senat, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 Ws (B) 584/16 - und 11. Oktober 2016 - 3 Ws (B) 542/16 - VRS 130, 246).
  • OLG Bamberg, 07.08.2007 - 3 Ss OWi 764/07

    Voraussetzungen für die Pflicht des Gerichts zur positiven Verbescheidung eines

  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 447/06

    Bußgeldverfahren: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlerhafter

  • KG, 11.12.2017 - 3 Ws (B) 310/17

    Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ablehnung eines

    Weitere Ausführungen zur Beweislage waren nicht erforderlich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 3 Ws (B) 109/17 - und 3. Januar 2017 - 3 Ws (B) 692/16 -, jeweils juris).

    Dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. OLG Dresden DAR 2005, 460; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 7. November 2017 - 3 Ws (B) 309/17 - 19. Mai 2017 - 3 Ws (B) 109/17 - 1. Dezember 2016 - 3 Ws (B) 584/16 - und 11. Oktober 2016 - 3 Ws (B) 542/16 -).

    Ferner ergibt sich dies aus der Regelung in § 342 Abs. 3 StPO (i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), wonach die Einlegung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Verzicht auf letzteren gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 3 Ws (B) 109/17 -).

  • KG, 27.08.2018 - 3 Ws (B) 194/18

    Nachforschungspflicht bei Terminverlegungsantrag

    Eine solche Darlegung ist nicht nur dann entbehrlich, wenn der Rechtsbeschwerdeführer rügt, dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem nach § 73 Abs. 2 OWiG rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 3 Ws (B) 109/17 - und vom 29. Juli 2014 - 3 Ws (B) 406/14, jeweils mwN), sondern - wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Zuschrift vom 10. Juli 2018 zutreffend ausführt - auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation (so ausdrücklich OLG Oldenburg NZV 2011, 92; vgl. auch Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 16c [für Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde]).
  • KG, 02.03.2018 - 3 Ws (B) 71/18

    Befugnisse des Verteidigers ohne Vertretervollmacht bei erlaubter Abwesenheit des

    Soweit der Betroffene in der sprachlich und gedanklich ohnehin wenig klaren und noch nicht einmal Beschwerdeanträge (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO) enthaltenden Rechtsmittelschrift beanstandet, die Voraussetzungen seiner Entbindung von der Anwesenheitspflicht hätten (gegen seine eigene Einschätzung) gar nicht vorgelegen und die Hauptverhandlung habe demzufolge unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 OWiG und unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ohne ihn stattgefunden, hätte er sowohl den Wortlaut seines Entbindungsantrags als auch den Beschluss des Amtsgerichts mitteilen müssen (vgl. nur Senat DAR 2017, 714; Beschluss vom 19. Mai 2017 - 3 Ws (B) 109/17 - [juris]).
  • KG, 01.04.2019 - 3 Ws (B) 103/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Verfahrensfehlerhafte Ablehnung des Antrags des

    Weitere Ausführungen zur Beweislage waren nicht erforderlich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 3 Ws (B) 109/17 - und 3. Januar 2017 - 3 Ws (B) 692/16 -, beide juris).
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