Rechtsprechung
KG, 21.05.2010 - 3 Ws (B) 138/10 - 2 Ss 41/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Rotlichtverstoß, Benutzung eines Sonderfahrstreifens, Regelgeldbuße, Abweichen
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 37 StVO
Verkehrsordnungswidrigkeit: Rotlichtverstoß bei Benutzung eines Sonderstreifens
- verkehrslexikon.de
Für unbefugt den Sonderfahrstreifen benutzende Fahrzeugführer gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltung der Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr für unberechtigterweise den Sonderstreifen benutzende Fahrzeugführer; Absehen vom Regelfahrverbot und Unterschreiten der Regelgeldbuße bei Missachtung des Rotlichtes durch einen unberechtigterweise den ...
- RA Kotz
Sonderstreifenbenutzung und Rotlichtverstoß
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Rotlicht und die Busspur: Umfahren gilt nicht
- beck-blog (Kurzinformation)
Atypischer Rotlichtverstoß - kein Regelfahrverbot?
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Auch auf Sonderfahrstreifen gelten "allgemeine Lichtzeichen”, aber ggf. geringere Geldbuße
- streifler.de (Kurzinformation)
Rotlichtverstoß: Benutzung eines Sonderstreifens
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Wer unberechtigterweise Sonderfahrstreifen benutzt, für den gelten trotzdem die normalen Verkehrskennzeichenregelungen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Wer unberechtigterweise Sonderfahrstreifen benutzt, für den gelten trotzdem die normalen Verkehrskennzeichenregelungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wer unberechtigterweise Sonderfahrstreifen benutzt, für den gelten trotzdem die normalen Verkehrszeichen
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 29.10.2009 - 344 OWi 246/09
- KG, 21.05.2010 - 3 Ws (B) 138/10 - 2 Ss 41/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01
Qualifizierter Rotlichtverstoß bei unberechtigtem Benutzen eines …
Auszug aus KG, 21.05.2010 - 3 Ws (B) 138/10
Wird daher die Weiterfahrt für Fahrzeuge freigegeben, für die der Sonderfahrstreifen eingerichtet ist, während diejenige für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen durch Rotlicht gesperrt ist, handelt der Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO zuwider, wer seine Fahrt auf dem Sonderfahrstreifen fortsetzt, obwohl sein Fahrzeug nicht zu denjenigen gehört, für die dieser eingerichtet ist [vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamburg VRS 100, 205].