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   KG, 21.05.2010 - 3 Ws (B) 138/10 - 2 Ss 41/10   

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https://dejure.org/2010,6160
KG, 21.05.2010 - 3 Ws (B) 138/10 - 2 Ss 41/10 (https://dejure.org/2010,6160)
KG, Entscheidung vom 21.05.2010 - 3 Ws (B) 138/10 - 2 Ss 41/10 (https://dejure.org/2010,6160)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - 3 Ws (B) 138/10 - 2 Ss 41/10 (https://dejure.org/2010,6160)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Für unbefugt den Sonderfahrstreifen benutzende Fahrzeugführer gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr für unberechtigterweise den Sonderstreifen benutzende Fahrzeugführer; Absehen vom Regelfahrverbot und Unterschreiten der Regelgeldbuße bei Missachtung des Rotlichtes durch einen unberechtigterweise den ...

  • RA Kotz

    Sonderstreifenbenutzung und Rotlichtverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rotlicht und die Busspur: Umfahren gilt nicht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Atypischer Rotlichtverstoß - kein Regelfahrverbot?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Auch auf Sonderfahrstreifen gelten "allgemeine Lichtzeichen”, aber ggf. geringere Geldbuße

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Rotlichtverstoß: Benutzung eines Sonderstreifens

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wer unberechtigterweise Sonderfahrstreifen benutzt, für den gelten trotzdem die normalen Verkehrskennzeichenregelungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wer unberechtigterweise Sonderfahrstreifen benutzt, für den gelten trotzdem die normalen Verkehrskennzeichenregelungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer unberechtigterweise Sonderfahrstreifen benutzt, für den gelten trotzdem die normalen Verkehrszeichen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei unberechtigtem Benutzen eines

    Auszug aus KG, 21.05.2010 - 3 Ws (B) 138/10
    Wird daher die Weiterfahrt für Fahrzeuge freigegeben, für die der Sonderfahrstreifen eingerichtet ist, während diejenige für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen durch Rotlicht gesperrt ist, handelt der Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO zuwider, wer seine Fahrt auf dem Sonderfahrstreifen fortsetzt, obwohl sein Fahrzeug nicht zu denjenigen gehört, für die dieser eingerichtet ist [vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamburg VRS 100, 205].
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