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   KG, 02.08.2018 - 3 Ws (B) 202/18 - 122 Ss 94/18   

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KG, 02.08.2018 - 3 Ws (B) 202/18 - 122 Ss 94/18 (https://dejure.org/2018,42019)
KG, Entscheidung vom 02.08.2018 - 3 Ws (B) 202/18 - 122 Ss 94/18 (https://dejure.org/2018,42019)
KG, Entscheidung vom 02. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - 122 Ss 94/18 (https://dejure.org/2018,42019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 24 StVG, § 25 Abs 1 StVG, § 25 Abs 2a StVG, § 3 Abs 3 StVO, § 45 Abs 8 StVO
    Bußgeldverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige tatrichterliche Feststellungen bei Geschwindigkeitsermittlung mittels ProVida Modular 2000 durch Nachfahren und Toleranzabzug; Vorsatzfeststellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsmessung - ProVida Modular 2000 durch Nachfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 15.12.2021 - 3 Ws (B) 304/21

    Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgrund eines Abwesenheitsurteils selbst bei

    Bei dem eingesetzten Geschwindigkeitsmessverfahren ProViDA 2000 modular handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - vom 12. Dezember 2017 - 3 Ws (B) 302/17 - Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11. Juni 2019 - (2 B) 53 Ss-Owi 132/19 [95/19] -, alle bei juris; OLG Hamm DAR 2009, 156).

    Bei der menügesteuerten Betriebsart zur Geschwindigkeitsmessung der Vierpunktmessung (vgl; Senat, Beschluss vom 2. August 2018 a.a.O.; OLG Celle NZV 1997, 188; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht 2. Aufl. Anhang zu § 3 StVO Rn. 137) ist nach der für das verwendete Messgerät maßgeblichen innerstaatlichen Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), die dem Senat aus anderen Verfahren insofern bekannt ist, bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h ein Toleranzwert von 5 Prozent des Messwerts abzuziehen.

    Daher braucht die Möglichkeit, dass ein Betroffener das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGHSt 43, 241; Senat, Beschlüsse vom 2. August 2018 a.a.O. und vom 13. Dezember 2017 - 3 Ws (B) 325/17 - Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27. April 2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20) -, juris).

  • KG, 06.03.2019 - 3 Ws (B) 47/19

    Tateinheit und Vorsatz bei Fahren ohne Führerschein mit hoher Geschwindigkeit

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissenstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese auf rund 123 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - sowie VRS 100, 471).
  • KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18

    Absehen vom Regelfahrverbot

    Eine Widerlegung der Regelwirkung auf der Rechtsfolgenseite ist (nur) dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, vorliegen oder wenn die durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härte oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. etwa Senat NZV 2017, 340; Beschlüsse vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 -).
  • KG, 05.12.2018 - 3 Ws (B) 266/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Einholung eines

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissenstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese auf 118 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - sowie VRS 100, 471).
  • KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19

    Feststellungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. etwa Senat, 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - OLG Hamm NZV 2008, 306; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278).
  • OLG Jena, 02.07.2019 - 1 OLG 107 SsBs 161/18

    ProVida-Messung, Urteilsgründe, anlassbezogene Messung

    Weitere Angaben, anhand derer von einer Messung mittels menügesteuerter Betriebsart ausgegangenen werden und eine weitere Differenzierung ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden könnte (vgl. OLG Bamberg, Beschl.v. 03.02.2014, Az. 2 Ss OWi 5/14 ; KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018, Az. 3 Ws (B) 202/18 , bei juris) sind weder aus den dürftigen Feststellungen noch aus der Beweiswürdigung abzuleiten, die jeweils schon offen lassen, ob das Amtsgericht von einer Messung im - nicht ausdrücklich erwähnten - standardisierten Messverfahren ausgegangen ist.
  • AG Eilenburg, 30.09.2021 - 8 OWi 956 Js 12381/21

    Leivtex XV3 Messung, Verwertbarkeit, Absehen vom Fahrverbot

    Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. nur KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018 - 3 Ws [B] 202/18 -, juris).
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