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   KG, 11.09.2020 - 3 Ws (B) 204/20 - 162 Ss 81/20   

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https://dejure.org/2020,37569
KG, 11.09.2020 - 3 Ws (B) 204/20 - 162 Ss 81/20 (https://dejure.org/2020,37569)
KG, Entscheidung vom 11.09.2020 - 3 Ws (B) 204/20 - 162 Ss 81/20 (https://dejure.org/2020,37569)
KG, Entscheidung vom 11. September 2020 - 3 Ws (B) 204/20 - 162 Ss 81/20 (https://dejure.org/2020,37569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Verlust der Qualifikation als Autobahn durch eine kurzzeitige Sperrung der Bundesautobahn?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.05.1970 - AnwSt (R) 6/69

    Beschwer im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus KG, 11.09.2020 - 3 Ws (B) 204/20
    bb) Dem Bußgeldrichter obliegt es aber, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte (vgl. BVerfG NStZ 1996, 391; BGHSt 23, 257; Senat NZV 2017, 340; DAR 2020, 394).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus KG, 11.09.2020 - 3 Ws (B) 204/20
    bb) Dem Bußgeldrichter obliegt es aber, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte (vgl. BVerfG NStZ 1996, 391; BGHSt 23, 257; Senat NZV 2017, 340; DAR 2020, 394).
  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

    Auszug aus KG, 11.09.2020 - 3 Ws (B) 204/20
    bb) Dem Bußgeldrichter obliegt es aber, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte (vgl. BVerfG NStZ 1996, 391; BGHSt 23, 257; Senat NZV 2017, 340; DAR 2020, 394).
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