Rechtsprechung
KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17 - 122 Ss 9/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Täteridentifizierung, Urteilsgründe, Anforderungen
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 71 Abs 1 OWiG, § 267 Abs 1 S 3 StPO
Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die Beweiswürdigung bei Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens
- bussgeldsiegen.de
Bußgeldverfahren - Beweiswürdigung eines Sachverständigengutachtens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261
Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Täteridentifizierung
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 23.11.2016 - (342 OWi) 3031 JsOWi 10471/16
- KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17 - 122 Ss 9/17
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die …
Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197, juris Rn 6; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220, juris Rn. 4; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634, juris Rn. 4).Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 -).
Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2017 a.a.O.; 20. September 2016 a.a.O.; 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 - = VRS 111, 449, juris m.w.N.; 13 September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).
- KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei …
Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - und 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - VRS 129, 220 sowie Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - und 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris sowie DAR 2005, 634).7 Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat, die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat VRS 131, 197, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - VRS 129, 220; VRS 126, 154 und Beschlüsse vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - sowie 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).
8 Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich bereits nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann, denn von einem gesicherten Stand der Wissenschaft in diesem Bereich kann nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 2005, 458; Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - sowie vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 -).
- OLG Zweibrücken, 26.08.2020 - 1 OWi 2 SsBs 110/20
Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: …
Denn nur dies ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht, dem der Akteninhalt und das darin befindliche schriftliche Sachverständigengutachten nicht offenstehen, die Prüfung, ob der Tatrichter die Zuverlässigkeit der Messung trotz der Auffälligkeiten, die ihn zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst haben, ohne Rechtsfehler bejaht hat (vgl. OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 24.10.2014 - 2 (7) SsBs 454/14, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17, juris Rn. 11; OLG Bamberg…, Beschluss vom 06.10.2017 - 3 Ss OWi 1420/17, juris Rn. 6 jew. m.w.N.). - KG, 21.02.2018 - 3 Ws (B) 27/18
Bußgeldurteil wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes: Anforderungen an die …
Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - 3 Ws (B) 11/18 - 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634).