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   KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14   

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https://dejure.org/2014,34989
KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14 (https://dejure.org/2014,34989)
KG, Entscheidung vom 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14 (https://dejure.org/2014,34989)
KG, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14 (https://dejure.org/2014,34989)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Fahrlässigkeit bei einer drogenbedingten Rauschfahrt

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnahme im Straßenverkehr als Kraftfahrer fast 41 Stunden nach dem letzten Konsum von Cannabis; Erkennbarkeit der Nachwirkungen von Cannabis für einen Laien; Annahme zumindest unbewusst fahrlässiger Tatbegehung im Falle einer Autofahrt unter Drogeneinfluss; ...

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Kraftfahreignung aufgrund nachgewiesenen Cannabiskonsums

  • Wolters Kluwer
  • blutalkohol PDF, S. 45
  • ra-samimi.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnahme im Straßenverkehr als Kraftfahrer fast 41 Stunden nach dem letzten Konsum von Cannabis

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf.-jetzt auch in Berlin?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    41 Stunden nach Cannabiskonsum Auto gefahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Bremen, 18.06.2014 - 1 SsBs 51/13

    Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs nach vorangegangenem Cannabis-Konsum und

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    d) Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König (in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen 'Zeitnaher Konsum', 'Hoher THC-Wert' und 'Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände' als zu eng ansehen (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47; OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

    Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können , dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (Anschluss an OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257).

    Je größer das Risiko einer Gefährdung und je schützenswerter das Rechtsgut ist, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGH NJW 1991, 501; OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257).

    Eine zuverlässige Formel zur Berechnung des Abbaus existiert nicht (vgl. dazu ausführlich Senat DAR 2010, 274; 2013, 390; SVR 2012, 235 [Volltext bei juris]; OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257).

    Bereits im Ansatz entfällt jedenfalls jeder anerkennenswerte Grund, den Drogen konsumierenden Verkehrsteilnehmer bei der Bestimmung des von ihm zu beachtenden Sorgfaltsmaßstabs zu privilegieren (vgl. auch OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; Tolksdorf DAR 2010, 686).

    Schon wegen des durch § 24a StVG geschützten überragend wichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Straßenverkehrs ist ihm dieses normgemäße Verhalten jedoch ohne weiteres zuzumuten (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; König, DAR 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]).

    Dass einem Verkehrsteilnehmer, der an seinem gesundheitlichen oder geistigen Zustand Ausfälle erkennt, zur Sicherstellung seiner Fahrsicherheit ein Arztbesuch zugemutet werden kann, ist anerkannt (vgl. BGH NJW 1988, 909; für Cannabis: OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257: "Fachkundiger Apotheker oder Mediziner").

    Abgesehen davon, dass die Urteilsfeststellungen keinen Hinweis darauf geben, der Betroffene könnte sich mit der Rechtsprechung oder den Gutachten des LKA befasst haben, lässt die zitierte Jurisdiktion die Sorgfaltspflichtverletzung nicht entfallen, weil zuletzt mehrere obergerichtliche Entscheidungen veröffentlicht worden sind, die gerade nicht ausschlossen, dass die Drogen mehrere Tage vor Fahrtantritt eingenommen worden waren (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257 : OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; OLG Frankfurt NZV 2010, 530).

    Damit ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Drogenfahrt der Vorwurf unbewusster Fahrlässigkeit erhoben werden kann, vorrangig im Tatsächlichen verankert; im Kern ist es keine Rechtsfrage (so wohl auch OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; kritisch: Anm. der Schriftleitung in NStZ-RR 2014, 257), so dass es an der Abstraktionsfähigkeit und damit an der durch § 121 Abs. 2 GVG erforderten Abweichung im Rechtssinne fehlt.

  • KG, 04.01.2010 - 3 Ws (B) 667/09

    Fahren unter Drogeneinfluss: Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsvorwurfs

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    Hier könne es an der Erkennbarkeit fehlen (vgl. Senat NZV 2009, 572; DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; NZV 2010, 530; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Blutalkohol 46, 99), weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwinde, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könne (vgl. Senat DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen Blutalkohol 51, 26; OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

    Hiervon sind indes wiederum Ausnahmen gemacht worden, wenn "höhere" THC-Konzentrationen gemessen worden sind (vgl. Senat DAR 2010, 274 mwN; OLG Bremen NZV 2006, 276) oder wenn besondere Umstände dem Betroffenen Anlass geben mussten, sich bewusst zu machen, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (vgl. OLG Celle NZV 2009, 89).

    Ebenso hat der Senat - durch den Einzelrichter - jüngst bei einem THC-Gehalt von 4, 7 ng/ml und einem zwischen Konsum und Fahrt liegenden Zeitraum von "weniger als 24 Stunden" entschieden (VRS 126, 109), bei 1, 5 ng/ml THC und einer Wirkzeit von 14 bis 18 Stunden (DAR 2010, 274) sowie in einem weiteren Fall mit einem THC-Gehalt von 1, 8 ng/ml und einem Konsum "am Vortag", ohne dass hier die Tatzeit der Drogenfahrt bezeichnet worden wäre (Senat NZV 2009, 572).

    d) Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König (in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen 'Zeitnaher Konsum', 'Hoher THC-Wert' und 'Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände' als zu eng ansehen (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47; OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

    An seiner Rechtsprechung, einem Betroffenen, dessen Cannabiskonsum "längere Zeit" (DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden) zurückliegt, könne ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, hält er nicht fest.

    Eine zuverlässige Formel zur Berechnung des Abbaus existiert nicht (vgl. dazu ausführlich Senat DAR 2010, 274; 2013, 390; SVR 2012, 235 [Volltext bei juris]; OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257).

    Schon wegen des durch § 24a StVG geschützten überragend wichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Straßenverkehrs ist ihm dieses normgemäße Verhalten jedoch ohne weiteres zuzumuten (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; König, DAR 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]).

    ddd) Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt entfallen, dass in früherer Rechtsprechung unzutreffend davon ausgegangen oder zumindest der Eindruck erweckt worden ist, THC sei nur wenige Stunden nach dem Cannabiskonsum nachzuweisen (diesen Einwand insgesamt anzweifelnd: König, DAR 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]).

  • OLG Frankfurt, 20.08.2010 - 2 Ss OWi 166/10

    Bußgeldurteil wegen Fahrens unter Drogeneinfluss: Notwendige

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    Vielmehr genügt es, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirken kann (vgl. OLG Frankfurt NZV 2010, 530; König in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; König, NZV 2009, 425; Stein, NZV 1999, 441).

    Einen "spürbaren" oder auch nur "messbaren" Wirkstoffeffekt muss sich der Betroffene nicht vorstellen, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit des Abbaus von Rauschmitteln ebenso wie atypische Rauschverläufe in Rechnung stellen muss (vgl. OLG Bremen NZV 2006, 276; Blutalkohol 51, 26; OLG Frankfurt NZV 2010, 530; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 95; LK-König, StGB 11. Aufl., § 316 Rn. 225).

    Hier könne es an der Erkennbarkeit fehlen (vgl. Senat NZV 2009, 572; DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; NZV 2010, 530; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Blutalkohol 46, 99), weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwinde, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könne (vgl. Senat DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen Blutalkohol 51, 26; OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

    In letzterem Fall müsse der Tatrichter nähere Ausführungen dazu machen, aufgrund welcher Umstände es sich dem Betroffenen aufdrängen musste, dass der Rauschmittelkonsum noch nachweisbar sein konnte (vgl. OLG Frankfurt NZV 2010, 530; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108).

    Hier hat etwa das OLG Frankfurt (NZV 2010, 530) entschieden, dass bei einem THC-Messwert von 4, 6 ng/ml nicht auf Fahrlässigkeit geschlossen werden könne.

    Abgesehen davon, dass die Urteilsfeststellungen keinen Hinweis darauf geben, der Betroffene könnte sich mit der Rechtsprechung oder den Gutachten des LKA befasst haben, lässt die zitierte Jurisdiktion die Sorgfaltspflichtverletzung nicht entfallen, weil zuletzt mehrere obergerichtliche Entscheidungen veröffentlicht worden sind, die gerade nicht ausschlossen, dass die Drogen mehrere Tage vor Fahrtantritt eingenommen worden waren (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257 : OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; OLG Frankfurt NZV 2010, 530).

  • OLG Bremen, 17.02.2006 - Ss (B) 51/05

    Betäubungsmittelfahrt i.S. des § 24a StVG , Objektiver Tatbestand und innere

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    Das Tatbestandsmerkmal "Wirkung" ist bereits verwirklicht, wenn der Rauschmittel-Wirkstoff von dem entsprechenden Rezeptor im Zentralnervensystem aufgenommen wurde, eines tatsächlich wahrnehmungs- oder verhaltensbeeinflussenden oder eines die Fahrtüchtigkeit mindernden Effekts bedarf es nicht (OLG Bremen NZV 2006, 276; Stein, NZV 2003, 251 [Anm. zu KG NZV 2003, 250]).

    Einen "spürbaren" oder auch nur "messbaren" Wirkstoffeffekt muss sich der Betroffene nicht vorstellen, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit des Abbaus von Rauschmitteln ebenso wie atypische Rauschverläufe in Rechnung stellen muss (vgl. OLG Bremen NZV 2006, 276; Blutalkohol 51, 26; OLG Frankfurt NZV 2010, 530; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 95; LK-König, StGB 11. Aufl., § 316 Rn. 225).

    Hier könne es an der Erkennbarkeit fehlen (vgl. Senat NZV 2009, 572; DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; NZV 2010, 530; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Blutalkohol 46, 99), weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwinde, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könne (vgl. Senat DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen Blutalkohol 51, 26; OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

    Hiervon sind indes wiederum Ausnahmen gemacht worden, wenn "höhere" THC-Konzentrationen gemessen worden sind (vgl. Senat DAR 2010, 274 mwN; OLG Bremen NZV 2006, 276) oder wenn besondere Umstände dem Betroffenen Anlass geben mussten, sich bewusst zu machen, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (vgl. OLG Celle NZV 2009, 89).

  • OLG Zweibrücken, 03.05.2001 - 1 Ss 87/01

    Führung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betroffene die leistungsbeeinträchtigende Wirkung verspürt oder auch nur für möglich hält (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 2002, 95; König, NStZ 2009, 425).

    Einen "spürbaren" oder auch nur "messbaren" Wirkstoffeffekt muss sich der Betroffene nicht vorstellen, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit des Abbaus von Rauschmitteln ebenso wie atypische Rauschverläufe in Rechnung stellen muss (vgl. OLG Bremen NZV 2006, 276; Blutalkohol 51, 26; OLG Frankfurt NZV 2010, 530; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 95; LK-König, StGB 11. Aufl., § 316 Rn. 225).

    c) Nach der Einführung des § 24a StVG ist der Fahrlässigkeitsvorwurf zunächst lediglich in "extremen Ausnahmefällen" (vgl. OLG Zweibrücken NZV 2001, 483) problematisiert und verneint worden.

  • OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/05

    Keine subjektive Erkennbarkeit der Wirkung von Rauschmitteln zum Tatzeitpunkt bei

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    b) Bezogen auf die hier in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung des § 24a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt haben muss (bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit) (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 3298; Blutalkohol 48, 288; OLG Brandenburg Blutalkohol 45, 135; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309).

    Seit dem Jahr 2005 wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch - soweit ersichtlich auf einen Beschluss des OLG Hamm (NZV 2005, 428) zurückgehend - zunehmend und zuletzt nahezu einheitlich entschieden, dass der Vorwurf der (auch unbewussten) Fahrlässigkeit nicht erhoben werden könne, wenn zwischen dem Drogenkonsum und der Fahrt "längere Zeit" vergangen sei.

    Hier könne es an der Erkennbarkeit fehlen (vgl. Senat NZV 2009, 572; DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; NZV 2010, 530; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Blutalkohol 46, 99), weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwinde, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könne (vgl. Senat DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen Blutalkohol 51, 26; OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

  • OLG Celle, 09.12.2008 - 322 SsBs 247/08

    Fehlende Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis i.R.d. Führens

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    Hier könne es an der Erkennbarkeit fehlen (vgl. Senat NZV 2009, 572; DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; NZV 2010, 530; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Blutalkohol 46, 99), weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwinde, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könne (vgl. Senat DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen Blutalkohol 51, 26; OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

    Hiervon sind indes wiederum Ausnahmen gemacht worden, wenn "höhere" THC-Konzentrationen gemessen worden sind (vgl. Senat DAR 2010, 274 mwN; OLG Bremen NZV 2006, 276) oder wenn besondere Umstände dem Betroffenen Anlass geben mussten, sich bewusst zu machen, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (vgl. OLG Celle NZV 2009, 89).

    Ebenso hat das OLG Celle (NZV 2009, 89) entschieden, als bei einem THC-Gehalt von 2, 7 ng/ml zwischen Konsum und Fahrtantritt 23 Stunden lagen.

  • BGH, 20.10.1987 - VI ZR 280/86

    Pflichten eines Kraftfahrers bei Zweifeln an seiner Fahrtüchtigkeit

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    Für altersbedingte Auffälligkeiten hat der Bundesgerichtshof (NJW 1988, 909) entschieden, ein Kraftfahrer sei verpflichtet, sich - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Arztes - zu vergewissern, ob er eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit noch durch Erfahrung, Routine und Fahrverhalten auszugleichen vermag.

    Dass einem Verkehrsteilnehmer, der an seinem gesundheitlichen oder geistigen Zustand Ausfälle erkennt, zur Sicherstellung seiner Fahrsicherheit ein Arztbesuch zugemutet werden kann, ist anerkannt (vgl. BGH NJW 1988, 909; für Cannabis: OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257: "Fachkundiger Apotheker oder Mediziner").

  • OLG Stuttgart, 10.02.2011 - 1 Ss 616/10

    Bußgeldurteil wegen Fahrens unter Einfluss berauschender Mittel: Erkennbarkeit

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    Hier könne es an der Erkennbarkeit fehlen (vgl. Senat NZV 2009, 572; DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; NZV 2010, 530; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Blutalkohol 46, 99), weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwinde, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könne (vgl. Senat DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen Blutalkohol 51, 26; OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

    d) Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König (in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen 'Zeitnaher Konsum', 'Hoher THC-Wert' und 'Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände' als zu eng ansehen (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47; OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus KG, 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14
    Der festgestellte Wert liegt auch über dem in Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 349) von der "Grenzwertkommission" (vgl. Blutalkohol 2007, 311) entwickelten sog. analytischen Grenzwert von 1, 0 ng/ml und belegt sicher, dass der Betroffene tatsächlich unter der Einwirkung von Cannabis stand (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309).

    Da § 24a StVG als abstrakte Gefährdungsordnungswidrigkeit wichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer schützt (vgl. BVerfG NJW 2005, 349) und die Gefahren im Straßenverkehr, wo Nachlässigkeiten und Irrtümer zu folgenschweren Unfällen führen, besonders hoch sind, sind auch die Sorgfaltsanforderungen besonders streng (LK-König, StGB 11. Aufl., § 315c Rn. 66).

  • OLG Köln, 09.12.1966 - Ss 449/66

    Blutalkoholgehalt; Alkoholwirkung; Medikamenteneinnahme; Unzurechnungsfähigkeit;

  • KG, 21.03.2012 - 3 Ws (B) 116/12

    Zur tatrichterlichen Feststellung des Zeitpunkts des letzten Cannabiskonsums

  • BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96

    Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren

  • OLG München, 13.03.2006 - 4St RR 199/05

    Einschränkung der Fahrtüchtigkeit durch Amphetamin

  • OLG Frankfurt, 26.10.2012 - 2 Ss OWi 672/12

    Erkundigungspflicht bei Drogenkonsum

  • OLG Frankfurt, 04.11.1975 - 2 Ss 493/75

    Vollrausch; Unbeabsichtigte Trunkenheitsfahrt; Treffen von Vorkehrungen;

  • OLG Frankfurt, 25.04.2007 - 3 Ss 35/07

    Vorsatz und Fahrlässigkeit: Bezug auf Konsumvorgang und Wirkungen des

  • KG, 07.10.2002 - 3 Ws (B) 338/02

    Unbewusstes Zuführen von Rauschmitteln: Fahrlässigkeit?

  • BGH, 25.09.1990 - 5 StR 187/90

    Silo-Begasung - § 222 StGB, Sorgfaltsmaßstab, normierte und ungeschriebene

  • BGH, 17.11.1994 - 4 StR 441/94

    Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Erkrankung an einem Anfallsleiden

  • BGH, 16.01.1959 - VI ZR 27/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 52/72

    Beurteilung eines Einnickens am Steuer als "Grobe Fahrlässigkeit" im Sinne des §

  • BGH, 09.06.1967 - VI ZR 11/66

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen Radfahrer infolge eines Sehfehlers des

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2014 - 2 O 19/14

    Cannabis-Gelegenheitskonsument; Fahreignung; Trennungsfähigkeit; Zeitabstand

    Die Rechtsprechung zu § 24a Abs. 3 StVG haben zuletzt das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14 -, juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 SsBs 51/13, 1 Ss Bs 51/13 -, juris) zusammenfassend dargestellt:.

    Hiervon sind indes wiederum Ausnahmen gemacht worden, wenn "höhere" THC-Konzentrationen gemessen worden seien oder wenn besondere Umstände dem Betroffenen hätten Anlass geben müssen, sich bewusst zu machen, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (zum Ganzen: KG, Beschluss vom Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. und OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 25, 27 m.w.N.).

    Zu einer übereinstimmenden Bestimmung des Zeitraums, ab dem ein Kraftfahrer nicht mehr mit der Einwirkung von Cannabis rechnen muss, ist es nicht gekommen (KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N., OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.: je nach OLG zwischen unter 24 Stunden und zwei bis drei Tagen).

    Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König (in Hentschel/ König/ Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277 ; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/ Hess/ Jahnke/ Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/ Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen "Zeitnaher Konsum", "Hoher THC-Wert" und "Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände" als zu eng ansehen (vgl. KG Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O., OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O., OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47, OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218).

    Kann der Konsument die Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen (zum Ganzen: KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 20 f., 23 und OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Sicher sein kann er sich angesichts des beschriebenen komplexen Abbaugeschehens jedoch nicht; er muss vielmehr damit rechnen, dass in seinem Blutserum auch noch längere Zeit nach der Einnahme eine über dem analytischen Grenzwert liegende THC-Konzentration nachweisbar ist (zum Ganzen KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 24 ff. m.w.N., OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.).

    Der Einwand, ein Cannabiskonsument könne angesichts der uneinheitlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbaugeschehen im Grunde nie Gewissheit darüber erlangen, ob der Wirkstoff vollständig verstoffwechselt ist, verfängt demgegenüber nicht, da er - jedenfalls als ultima ratio - die nicht nur theoretische Möglichkeit hat, sein Blut in einem Labor untersuchen zu lassen (KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 30).

    Das erfordert ein ausreichendes - gegebenenfalls mehrtägiges - Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt." Im Regelfall besteht daher kein Anlass, an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird (OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. LS 1 und 2, Rn. 33 f. und 40 und KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. LS 1 und 2).

    Sollte sich der Antragsteller mit der zu § 24a StVG ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte befasst haben, konnte sich für ihn jedenfalls keine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die Annahme ergeben, der Cannabiswirkstoff sei vor Fahrtantritt abgebaut (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 32).

    Deshalb konnte der Antragsteller eine Feststellung, der Wirkstoff des Cannabis sei abgebaut, gerade nicht sicher treffen und musste daher darauf verzichten, ein Kraftfahrzeug zu führen (KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 33 und OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 33).

  • VGH Bayern, 23.05.2016 - 11 CS 16.690

    Zum Verhältnis von THC-Grenzwert und fehlendem Trennungsvermögen zwischen

    Zwar kann der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war ("Längere-Zeit-Rechtsprechung", kritisch hierzu KG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14 - Blutalkohol 52, 32, und daran anknüpfend OLG Oldenburg, B. v. 4.8.2015 - 2 Ss OWi 142/15 - juris; ebenso Funke in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 1. Auflage 2016, § 24a StVG Rn. 61; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 24a StVG Rn. 28).
  • OLG Oldenburg, 04.08.2015 - 2 Ss OWi 142/15

    Vorlage an den BGH zur Frage, ob auch ohne reale Anhaltspunkte ein

    Er folgt vielmehr der Auffassung des KG Berlin aus dem Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 375/14).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2015 - 2 (5) SsBs 720/14

    Führen eines Kraftsfahrzeugs unter Rauschmittelwirkung: Untersuchung einer

    Danach lässt ein bloßer längerer Zeitablauf zwischen Konsum und Fahrtantritt den Fahrlässigkeitsvorwurf nur noch bei Vorliegen ganz besonderer zusätzlicher Umstände entfallen (OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47; OLG Koblenz Blutalkohol 51, 351 [NStZ-RR 2014, 322 LS]; OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; KG Berlin, Beschluss vom 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14, juris; ebenso Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b).
  • OLG Schleswig, 24.02.2020 - I OLG 33/20
    Diese Sicherheit wird der einmalige Konsument ­ je nach Intensität des allenfalls ihm bekannten Konsums ­- aber erst nach mehreren Tagen haben können, der Gelegenheitskonsument wird noch länger zuwarten müssen, und der Dauer- und Langzeitkonsument wird diese Sicherheit angesichts der Eigenart, dass sich THC im Fettgewebe ablagert und erst bei Abstinenz wieder ausgeschieden wird, ohne Enthaltsamkeit nie gewinnen können (KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 ­ 3 Ws (B) 375/14 ­, juris).

    Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschätzungsrisiko, so handelt er objektiv und subjektiv fahrlässig (KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 ­ 3 Ws (B) 375/14 ­, juris; König, NStZ 2009,425).

    Dabei verkennt das Tatgericht, dass der Betroffene die leistungsbeeinträchtigende Wirkung weder verspüren noch bloß für möglich halten muss; vielmehr genügt es, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirken kann (KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 ­ 3 Ws (B) 375/14 ­ m.w.N.; juris).

  • KG, 30.07.2015 - 3 Ws (B) 368/15

    Rauschfahrt und ärztlich verordnetes Cannabis

    Wenn er am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er die Gewissheit über die Unbedenklichkeit des Medikaments nicht hat, kann er sich nach § 24a StVG ordnungswidrig verhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 375/14 -, Rn. 22, juris).
  • VG München, 02.11.2016 - M 6 S 16.3333

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum und Nachweis einjähriger

    Zwar kann der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war ("Längere-Zeit-Rechtsprechung", kritisch hierzu KG Berlin, B.v. 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14 - Blutalkohol 52, 32, und daran anknüpfend OLG Oldenburg, B.v. 4.8.2015 - 2 Ss OWi 142/15 - juris; ebenso Funke in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 1. Auflage 2016, § 24a StVG Rn. 61; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 24a StVG Rn. 28).
  • VGH Bayern, 03.08.2016 - 11 CS 16.1036

    Fahrerlaubnisentzug wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

    Zwar kann der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war ("Längere-Zeit-Rechtsprechung", kritisch hierzu KG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14 - Blutalkohol 52, 32, und daran anknüpfend OLG Oldenburg, B. v. 4.8.2015 - 2 Ss OWi 142/15 - juris; ebenso Funke in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 1. Auflage 2016, § 24a StVG Rn. 61; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 24a StVG Rn. 28).
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