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   KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15 - 162 Ss 77/15   

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KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15 - 162 Ss 77/15 (https://dejure.org/2015,48742)
KG, Entscheidung vom 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15 - 162 Ss 77/15 (https://dejure.org/2015,48742)
KG, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 3 Ws (B) 403/15 - 162 Ss 77/15 (https://dejure.org/2015,48742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 3 GG, § 67 Abs 2 OWiG, § 84 Abs 1 OWiG
    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen des Doppelbestrafungsverbots bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • verkehrslexikon.de

    Vertikale Teilrücknahme des Einspruchs und Doppelbestrafungsverbot

  • bussgeldsiegen.de

    Verkehrsordnungswidrigkeit - Doppelbestrafungsverbot mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 25.03.2015 - 3 Ws (B) 19/15

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatzfeststellung bei

    Auszug aus KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15
    Dabei kann nach der Rechtsprechung des Senats der Grad der Überschreitung ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein: Je höher sie ist, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (Senat, Beschlüsse vom 25. März 2015 - 3 Ws (B) 19/15 -, juris Rn. 5 m. w. N., und vom 21. Juni 2004 - 3 Ws (B) 186/04 -, juris Rn. 3).

    Für eine vorsätzliche Begehungsweise kann es außerdem sprechen, wenn die noch zu treffenden Feststellungen zum Vorwurf des Rechtsüberholens ergeben sollten, dass der Betroffene links von ihm fahrende Fahrzeuge im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsverstoß überholt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015, a. a. O.).

    d) Im Fall der erneuten Verurteilung wird der Tatrichter sich auch mit den Voraussetzungen eines - je nach Höhe des Toleranzabzugs gegebenenfalls nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 BKatV indizierten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015, a. a. O., Rn. 9) - Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG auseinandersetzen müssen.

  • BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02

    Keine Beschränkung der Revision bei natürlicher Handlungseinheit; Vorsatz

    Auszug aus KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15
    Die "vertikale" Beschränkung eines Rechtsbehelfs auf einen von mehreren Tatvorwürfen ist nur zulässig, wenn diese materiellrechtlich in Tatmehrheit zueinander stehen (BGH NStZ 2003, 264, 265; OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 379; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 318 Rn. 10 f.).
  • KG, 21.06.2004 - 3 Ws (B) 186/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsätzlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15
    Dabei kann nach der Rechtsprechung des Senats der Grad der Überschreitung ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein: Je höher sie ist, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (Senat, Beschlüsse vom 25. März 2015 - 3 Ws (B) 19/15 -, juris Rn. 5 m. w. N., und vom 21. Juni 2004 - 3 Ws (B) 186/04 -, juris Rn. 3).
  • KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Auszug aus KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15
    Es gibt auch keinen Anhaltspunkt für die Befürchtung, dass das Amtsgericht an einer unrichtigen Rechtsauffassung festhalten oder sein Beschluss Vorbildfunktion für andere Gerichte haben und damit zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14 -, juris).
  • KG, 02.04.2015 - 3 Ws (B) 39/15

    Bezugnahme auf eine gespeicherte Videoaufnahme im Urteil und Darlegung der

    Auszug aus KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15
    Das setzt aber voraus, dass das Gerät in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungsanleitung verwendet wurde und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben haben (Senat, Beschluss vom 2. April 2015 - 3 Ws (B) 39/15 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OLG Celle, 25.10.2011 - 322 SsBs 295/11

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Tateinheit bei mehreren Verkehrsverstößen

    Auszug aus KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15
    Gleichwohl kann im Einzelfall, etwa bei einem nur sehr geringen zeitlichen Abstand und einer einheitlichen Willensrichtung des Betroffenen (vgl. OLG Celle, NZV 2012, 196, 197 m. w. N.), eine Tat im materiellrechtlichen Sinne vorliegen und nur eine einheitliche Geldbuße zu verhängen sein (§ 19 Abs. 1 OWiG).
  • KG, 31.10.2014 - 3 Ws (B) 487/14

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Verhängung eines Regelfahrverbots gegen

    Auszug aus KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15
    Wenn die Voraussetzungen für eine abgekürzte Fassung (§ 267 Abs. 4 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) nicht vorliegen, ist die Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid unzulässig (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 487/14 -, juris Rn. 3).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2017 - 1 OLG 2 SsBs 31/17

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs auf einen Tatvorwurf

    Denn das Doppelbestrafungsverbot greift nicht ein, wenn - wie hier - beide Vorwürfe Gegenstand desselben, durch einen einheitlichen Bußgeldbescheid abgeschlossenen Vorverfahrens waren und die gerichtliche Entscheidung in (teilweiser) Fortsetzung dieses Verfahrens ergeht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15, juris Rn. 4 = VRS 129, 137 mwN.).
  • BayObLG, 25.09.2019 - 202 ObOWi 1845/19

    Anforderungen an Darstellung der Vorahndungslage

    Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, diese auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (st.Rspr., vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 19.07.2017 - 3 Ss OWi 836/17 = OLGSt StPO § 267 Nr. 35; 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16 = OLGSt StPO § 267 Nr. 33; 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 = OLGSt StPO § 267 Nr. 31; 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 = OLGSt StPO § 267 Nr. 31; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.05.2008 - 3 Ss OWi 300/08 = VRS 114 [2008], 456 = VerkMitt 2008, Nr. 47 und OLG Bamberg, Beschluss vom 09.07.2009 - 3 Ss OWi 290/09 = OLGSt StPO § 267 Nr. 22 = DAR 2009, 655 [Ls] = VRR 2010, 32 [Gieg]; KG, Beschluss vom 9.10.2015 - 162 Ss 77/15 = VRS 129 [2015], 137; OLG Jena, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 Ss 313/07 = VRS 114 [2008], 458; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2016 - 2 [7] SsBs 507/16 [bei juris] und schon v. 16.10.2006 - 1 Ss 55/06 = NZV 2007, 256; vgl. auch Gieg/Olbermann DAR 2009, 617, 622; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. [2017] § 71 Rn 43 ff.; KK/Senge OWiG 5. Aufl. [2018] § 71 Rn 106; und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 135 ff., jeweils m.w.N.).
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