Rechtsprechung
   KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19 - 162 Ss 22/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7669
KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19 - 162 Ss 22/19 (https://dejure.org/2019,7669)
KG, Entscheidung vom 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19 - 162 Ss 22/19 (https://dejure.org/2019,7669)
KG, Entscheidung vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 - 162 Ss 22/19 (https://dejure.org/2019,7669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Burhoff online

    Geldbuße Urteilsfeststellungen, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 3 OWiG, § 1 Abs 1 BKatV, § 3 Abs 4a BKatV
    Feststellungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Bußgeldurteil

  • beck-blog

    600 Euro Geldbuße - bedarf es da der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen?

  • IWW

    § 17 OWiG, § 3 Abs. 4a BKatV
    OWiG, BKatV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    162 Ss 22/19 - Anforderungen an die Urteilsgründe bei Festsetzung einer Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR; Erforderlichkei...

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Wirtschaftliche Verhältnisse auch bei geringer Überschreitung der über 250 Euro liegenden Regelgeldbuße entbehrlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BKatV § 3 Abs. 4a S. 1
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Festsetzung einer Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Geldbuße: Welche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind erforderlich im Bußgeldurteil?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 360
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2001 - 3 Ss 6/01

    Schutzwirkung einer sog. vorgeschalteten Fußgängerampel

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. etwa Senat, 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - OLG Hamm NZV 2008, 306; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Mit seiner Formulierung, es bedürfe der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots (UA S. 4), hat das Amtsgericht zugleich erkennbar gemacht, sich darüber bewusst gewesen zu sein, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 BKatV auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können.Näherer Feststellungen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht zu erreichen wäre, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 38, 125).
  • OLG Hamm, 07.02.2008 - 2 Ss OWi 29/08

    Fahrverbot; Entscheidung des Tatrichters; Überprüfung durch das

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. etwa Senat, 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - OLG Hamm NZV 2008, 306; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278).
  • OLG Celle, 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14

    Keine Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Von diesen Feststellungen als Bemessungskriterium kann nämlich dann abgesehen werden, wenn das Tatgericht den Regelsatz nach dem BKat, auch den nach § 3 Abs. 4a BKatV erhöhten, verhängt und keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen vorhanden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juni 2016 - 3 Ws (B) 207/16 - vom 27. November 2015 - 3 Ws (B) 510/15 - vom 2. April 2015 - 3 Ws (B) 39/15 -, [juris]; die obergerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. November 2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 - BeckRS 2017, 134516; OLG Celle NZV 2016, 144).
  • KG, 02.04.2015 - 3 Ws (B) 39/15

    Bezugnahme auf eine gespeicherte Videoaufnahme im Urteil und Darlegung der

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Von diesen Feststellungen als Bemessungskriterium kann nämlich dann abgesehen werden, wenn das Tatgericht den Regelsatz nach dem BKat, auch den nach § 3 Abs. 4a BKatV erhöhten, verhängt und keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen vorhanden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juni 2016 - 3 Ws (B) 207/16 - vom 27. November 2015 - 3 Ws (B) 510/15 - vom 2. April 2015 - 3 Ws (B) 39/15 -, [juris]; die obergerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. November 2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 - BeckRS 2017, 134516; OLG Celle NZV 2016, 144).
  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16

    Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann daher nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV, insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 90/18 -, vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 338/17 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 - alle [juris]).
  • KG, 03.06.2016 - 3 Ws (B) 207/16

    Konkurrenz zwischen mehreren Straßenverkehrsverstößen: Rotlichtverstoß bei

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Von diesen Feststellungen als Bemessungskriterium kann nämlich dann abgesehen werden, wenn das Tatgericht den Regelsatz nach dem BKat, auch den nach § 3 Abs. 4a BKatV erhöhten, verhängt und keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen vorhanden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juni 2016 - 3 Ws (B) 207/16 - vom 27. November 2015 - 3 Ws (B) 510/15 - vom 2. April 2015 - 3 Ws (B) 39/15 -, [juris]; die obergerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. November 2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 - BeckRS 2017, 134516; OLG Celle NZV 2016, 144).
  • OLG Zweibrücken, 24.11.2017 - 1 OWi 2 SsBs 87/17

    Gerichtliche Bußgeldsache: Fertigstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls;

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Von diesen Feststellungen als Bemessungskriterium kann nämlich dann abgesehen werden, wenn das Tatgericht den Regelsatz nach dem BKat, auch den nach § 3 Abs. 4a BKatV erhöhten, verhängt und keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen vorhanden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juni 2016 - 3 Ws (B) 207/16 - vom 27. November 2015 - 3 Ws (B) 510/15 - vom 2. April 2015 - 3 Ws (B) 39/15 -, [juris]; die obergerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. November 2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 - BeckRS 2017, 134516; OLG Celle NZV 2016, 144).
  • KG, 18.01.2018 - 3 Ws (B) 338/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Regelfahrverbot bei Losfahren nach Umschalten der

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann daher nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV, insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 90/18 -, vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 338/17 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 - alle [juris]).
  • KG, 20.03.2018 - 3 Ws (B) 90/18

    Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung: Indizwirkung einer Voreintragung

    Auszug aus KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19
    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann daher nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV, insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 90/18 -, vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 338/17 - und vom 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 95/16 - alle [juris]).
  • KG, 02.08.2018 - 3 Ws (B) 202/18

    Bußgeldverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige

  • KG, 18.08.2020 - 3 Ws (B) 152/20

    Verjährungsunterbrechung auch bei nicht zugehender Anhörung

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 a.a.O. m.w.N.).

  • KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

    Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, dass es im Falle der Festsetzung einer Geldbuße von über 250 Euro unter dem Regime der Bußgeldkatalog-Verordnung grundsätzlich der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bedarf und die fehlende Feststellung dieser Umstände zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 -, juris) oder führen kann (Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris), nicht mehr fest.

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).

    Gleiches gilt auch für Verfahren, in denen der Betroffene erlaubt abwesend ist, sein Verteidiger, der zugleich als sein Vertreter in der Hauptverhandlung auftritt, aber mangels Instruierung seitens des Betroffenen keine Angaben machen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2018 - 3 Ws (B) 82/18 -, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.) und für die Verfahren, in denen der Betroffene zwar zur Hauptverhandlung erscheint, aber - berechtigterweise - zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigt (insoweit missverständlich zum Umfang der Aufklärungspflicht: Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris Rn. 14).

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20

    Pflicht zur Amtsaufklärung durch das Gericht bei Abweichen von Regelgeldbuße;

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Dezember 2012 - 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9, juris).

    Schließlich kommt noch hinzu, dass es bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen auch unverhältnismäßig wäre, diese Feststellungen mit einer - ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und Höhe der Geldbuße außer Verhältnis stehenden - Maßnahme wie der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume nach Einkommensnachweisen des Betroffenen zu treffen (KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19, Rn. 14, juris).

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2023 - 1 Ss OWi 8/23

    Verhängung der Regelgeldbuße im gerichtlichen Bußgeldverfahren: Erforderlichkeit

    Hierfür spricht auch, dass eine unbedingte Aufklärungspflicht das Tatgericht bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen zu - ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden - Maßnahmen wie der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume nach Einkommensnachweisen des Betroffenen anhalten dürfte, die zur Bedeutung des Vorwurfs und der Höhe der Geldbuße außer Verhältnis stünden (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, Rn. 14, juris).
  • OLG Celle, 05.08.2019 - 1 Ss OWi 11/19

    Fahrstreifenverbot schließt gleichzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung aus

    Grundsätzlich liegt die Bemessung der Rechtsfolgen im Ermessen des Tatgerichts und die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich lediglich darauf, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris).
  • KG, 26.08.2020 - 3 Ws (B) 163/20

    Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).
  • KG, 26.01.2022 - 3 Ws (B) 1/22

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob das Tatgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 05.11.2020 - 1 OWi 2 SsRs 124/20

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit der 54. Verordnung

    Angesichts der Höhe des verhängten Bußgeldes war eine ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht angezeigt (vgl. KG Berlin, NZV 2019, 360 mit jedenfalls im Ergebnis zust. Anm. Krenberger).
  • KG, 22.05.2019 - 3 Ws (B) 119/19

    Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Bußgeldurteil

    In Fällen, in denen das Tatgericht sich am Regelsatz nach dem BKat orientiert und diesen lediglich um einen geringfügigen Betrag erhöht, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris).

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV - insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots - eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019, a.a.O., juris m.w.N.).

  • KG, 13.05.2019 - 3 Ws (B) 111/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen von der Anordnung

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, sodass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 - juris m.w.N.).

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann vielmehr nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV - insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots - eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).

  • KG, 22.09.2020 - 3 Ws (B) 182/20

    Kein Anspruch auf Beiziehung der Rohmessdaten aus Art. 103 GG

  • KG, 16.04.2019 - 3 Ws (B) 82/19

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Erhebliche Erhöhung der

  • KG, 18.06.2019 - 3 Ws (B) 140/19

    Anordnung der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeuges

  • KG, 15.07.2019 - 3 Ws (B) 215/19

    Absehen von einmonatigem Fahrverbot im Einzelfall

  • KG, 18.06.2019 - 3 Ws (B) 186/19

    Bußgeldverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung:

  • KG, 24.03.2022 - 3 Ws (B) 53/22

    Reduzierte Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts bei einer Messung der

  • KG, 27.02.2023 - 3 ORbs 31/23

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho zur Nachtzeit auf

  • KG, 25.08.2022 - 3 Ws (B) 187/22

    Mitteilung der Einlassung des Betroffenen bei Anwendung der BKatV

  • KG, 24.05.2019 - 3 Ws (B) 137/19

    Kontrolle von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz: "Geschäfts- und Betriebszeit"

  • KG, 21.04.2022 - 3 Ws (B) 64/22

    Voraussetzungen eines Absehens von der Anordnung eines Fahrverbots beim

  • KG, 16.02.2022 - 3 Ws (B) 24/22

    Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung; Anforderungen an die

  • KG, 22.12.2021 - 3 Ws (B) 309/21

    Einschränkung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von

  • KG, 03.06.2021 - 3 Ws (B) 140/21

    Isolierte Anfechtung eines Fahrverbots; Absehen vom Fahrverbot bei objektiv wenig

  • KG, 23.09.2019 - 3 Ws (B) 278/19

    Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

  • KG, 13.12.2019 - 3 Ws (B) 365/19

    Bußgeldbewerter Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Anzeigepflicht:

  • KG, 13.05.2019 - 3 Ws (B) 113/19

    Notwendige Angaben in der Urteilsbegründung bei einer zu Lasten des Betroffenen

  • KG, 08.06.2019 - 3 Ws (B) 186/19

    Baseball-Cape auf Radarfoto und Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstoß

  • KG, 29.08.2019 - 3 Ws (B) 251/19

    Voraussetzungen des Absehens vom Fahrverbot bei einem Geschwindigkeitsverstoß

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht