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   KG, 07.04.1997 - 3 Ws (B) 54/97, 2 Ss 305/96   

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KG, 07.04.1997 - 3 Ws (B) 54/97, 2 Ss 305/96 (https://dejure.org/1997,45201)
KG, Entscheidung vom 07.04.1997 - 3 Ws (B) 54/97, 2 Ss 305/96 (https://dejure.org/1997,45201)
KG, Entscheidung vom 07. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97, 2 Ss 305/96 (https://dejure.org/1997,45201)
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 31.03.2004 - 3 Ws (B) 116/04

    Verurteilung wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes: Anforderungen an die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 -) setzt die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes die Feststellung voraus, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Haltelinie genähert hat und in welcher Entfernung er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat, damit entschieden werden kann, ob er im Zeitpunkt des Tatentschlusses überhaupt in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten.

    Ein derartiges Meßverfahren birgt nicht nur die Möglichkeit von Reaktionsverzögerungen des überwachenden Beamten in sich, wie sie auch bei der Zeitnahme mit einer geeichten Stoppuhr in Rechnung zu stellen ist und dort nach der Rechtsprechung zu einem Sicherheitsabzug von 0, 3 Sekunden führt (vgl. KG, Beschluß vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 -); vielmehr ist zu bedenken, daß darüber hinaus beim Ablesen und Vergleichen der Zeigerstellung Fehler unterlaufen können, die im Hinblick auf die menschliche Unzulänglichkeit kaum auszuschließen sind.

    Bei einer Armbanduhr, auf der nur volle Sekunden abgelesen werden können, hätte jeder Ablesefehler notwendigerweise zur Folge, daß das Meßergebnis um mindestens eine Sekunde verfälscht wird, und zwar möglicherweise zum Nachteil des betroffenen Verkehrsteilnehmers (vgl. KG VRS 89, 296; KG, Beschluß vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 -).

    Mit einem solchen Fehlerrisiko ist die Zeitmessung für den hier in Rede stehenden Meßbereich von zwei Sekunden oder geringfügig darüber nicht exakt genug um zu unterscheiden, ob nur ein "einfacher" oder ein "qualifizierter" Rotlichtverstoß vorliegt (vgl. KG VRS 89, 296; Beschlüsse vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 - und vom 6. März 2000 - 3 Ws (B) 54/00 -).

  • KG, 14.06.2021 - 3 Ws (B) 109/21

    Verfahrenshindernisse: Teilrücknahme eines Bußgeldbescheides, Eintritt der

    Grundsätzlich gilt, dass mehrere - auch gleichartige - Verkehrsverstöße, die auf einer ununterbrochenen Fahrt begangen werden, nicht nur im materiellen, sondern auch im prozessualen Sinn als mehrere Taten zu bewerten sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -, juris, vom 3. September 2010 - 3 Ws (B) 426/10 -, vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 322 SsBs 161/10 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2011 - III - 3 RBs 248/11 -, beide juris).

    Anders als in der Entscheidung des Senates vom 7. April 1997 (Senat, Beschluss vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 -, juris) fehlt es an einer einheitlichen Willensbetätigung im Sinne einer einheitlichen Zielsetzung.

  • KG, 03.06.2016 - 3 Ws (B) 207/16

    Konkurrenz zwischen mehreren Straßenverkehrsverstößen: Rotlichtverstoß bei

    Dies erfährt jedoch dann eine Ausnahme und es liegt Tateinheit vor, wenn ein Geschehensablauf vorliegt, in dem die einzelnen Verstöße aufgrund ihres unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhangs so eng miteinander verknüpft sind, das das gesamte Geschehen sich bei natürlicher Betrachtungsweise durch einen unbeteiligten Dritten (objektiv) als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (vgl. BGHSt 26, 284, 286; Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2011 - 3 Ws (B) 683/10, vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 - juris Rn. 5 und 26. November 2008 - 3 Ws (B) 267/08 - OLG Düsseldorf VRS 100, 311 m.w.N.; OLG Zweibrücken VRS 105, 144, 145, m.w.N.; Gürtler in Göhler, OWiG 16. Aufl. vor § 19 Rn. 3, § 19 Rn. 2; Bohnert in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 19 Rn. 19 jeweils m.w.N.).
  • AG Meldorf, 18.11.2020 - 25 OWi 305 Js 16575/20

    Rotlichtverstoß, Bußgeldbescheid, Bezeichnung des Tatortes

    Ebenso wie bei Geschwindigkeitsverstößen auf demselben Streckenabschnitt liegt auch bei mehreren innerhalb kürzester Zeit aufeinanderfolgenden Rotlichtverstößen auf derselben Straße Tateinheit nahe (KG, Beschluss vom 7. April 1997 - 2 Ss 305/96 - 3 Ws (B) 54/97 -, juris).
  • KG, 11.07.2001 - 3 Ws (B) 260/01

    Anforderungen an die Feststellung eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes

    Abgesehen hiervon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, daß die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes die Feststellung (en) voraussetzt, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Ampel genähert hat und in welcher Entfernung von der Haltelinie er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat, damit entschieden werden kann, ob er im Zeitpunkt des Tatentschlusses überhaupt in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten (KG Beschlüsse vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 - sowie vom 22. November 1996 - 3 Ws (B) 522/96 - jew. m.w.N.).
  • KG, 04.08.2005 - 3 Ws (B) 357/05

    Notwendige Feststellungen im Bußgeldurteil wegen Rotlichtverstoßes

    Die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich genaue Feststellungen unter anderem dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug bei Rotbeginn von der Haltelinie entfernt war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 - und 21. Februar 1997 - 3 Ws (B) 43/97 - OLG Hamburg DAR 1993, 395; OLG Bremen VRS 79, 38 (39 f); OLG Köln VM 1984, 83).
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