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KG, 09.11.1998 - 3 Ws (B) 543/98, 2 Ss 320/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 26.05.2008 - 3 Ws (B) 123/08
Verkehrsordnungswidrigkeit: Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Zwar handelt es sich bei der vorliegend angewandten Geschwindigkeitsermittlung mittels der Video-Verkehrs-Überwachungsanlage ProVida (auch Police-Pilot-System genannt) um ein allgemein anerkanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 39, 291), bei dem es in der Regel genügt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt, wobei allerdings diese Angaben als Grundlage einer ausreichenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung erforderlich sind (Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - 3 Ws (B) 209/98 - und 9. November 1998 - 3 Ws (B) 543/98 - beide bei juris; Thüringer OLG VRS 111, 211 (212)).Bei der Anwendung des Police-Pilot-Systems in der - wie die äußerst knappen Urteilsfeststellungen noch ausreichend erkennen lassen - hier vorliegenden Betriebsart "MAN" (Messung durch Nachfahren bei variabler Wegstrecke durch eine getrennte Messung von Zeit und Wegstrecke;… vgl. dazu Böttger in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdn. 1143) ist bei Geschwindigkeitsmesswerten oberhalb 100 km/h ein Toleranzabzug von 5 % im Regelfall erforderlich und ausreichend (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - 3 Ws (B) 209/98 - (juris), 9. November 1998 - 3 Ws (B) 543/98 - (juris), 1. September 1999 - 3 Ws (B) 412/99 - und 17. Mai 2000 - 3 Ws (B) 189/00 - (juris); OLG Celle VRS 92, 435 (436); OLG Köln VRS 97, 442 (444 ff); OLG Düsseldorf VRS 99, 297; OLG Naumburg VRS 100, 201 (202); OLG Thüringen VRS 111, 211 (212 f); OLG Braunschweig DAR 1995, 371 (372); Böttger aaO).
- KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13
Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR wegen innerörtlicher …
Sowohl bei dem vom Amtsgericht angenommenen Toleranzabzug von 6, 72 km/h als auch bei einem Toleranzabzug von 5% (6,4 km/h), der bei Geschwindigkeitsmesswerten oberhalb von 100 km/h im Regelfall erforderlich und ausreichend ist (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - 3 Ws (B) 123/08 - nach juris Rn. 3; 17. Mai 2000 - 3 Ws (B) 189/00 - nach juris Rn. 8; 9. November 1998 - 3 Ws (B) 543/98 - nach juris Rn. 7 und 11. Mai 1998 - 3 Ws (B) 209/98 - nach juris Rn. 5), ergibt sich bei einem Messergebnis von 128 km/h eine tatsächliche Geschwindigkeit von abgerundet 121 km/h. Der Grenzwert der überhöhten Geschwindigkeit von 41 km/h (vgl. Bußgeldkatalog, Anhang zu Nr. 11 der Anlagen, Tabelle 1 c laufende Nummer 11.3.7) ist gleichwohl überschritten.