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KG, 08.12.2011 - 3 Ws (B) 555/11 - 2 Ss 297/11 |
Zitiervorschläge
KG, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 3 Ws (B) 555/11 - 2 Ss 297/11 (https://dejure.org/2011,44941)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Zur Annahme von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
- bussgeldsiegen.de
Geschwindigkeitsüberschreitung - Annahme vorsätzlichen Handelns
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 06.03.2019 - 3 Ws (B) 47/19
Tateinheit und Vorsatz bei Fahren ohne Führerschein mit hoher Geschwindigkeit
Eine Handlung, die auf die Verfolgung des Täters wegen dieser Tat abzielt, unterbricht die Verjährung insgesamt, und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie die Tat würdigt und ob ein rechtlicher Aspekt und das zugrunde liegende tatsächliche Geschehen unerwähnt bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 3 Ws (B) 555/11 -, [juris];… Göhler/ Gürtler , OWiG 17. Aufl., § 33 Rn. 2;… vor § 59 Rn. 50 f.). - KG, 18.06.2019 - 3 Ws (B) 186/19
Fahreridentifizierung bei verdeckter Stirnpartie
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 3 Ws (B) 555/11 - sowie das OLG Dresden im Beschluss vom 9. Juli 2013 - OLG 24 SS 427/13 (B) - die jeweilige amtsgerichtliche Beweiswürdigung als lückenhaft ansahen, beruhte dies darauf, dass sie jeweiligen Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit Umständen, die einer vorsätzlichen Begehungsweise entgegenstehen könnten, vermissen ließen. - KG, 08.06.2019 - 3 Ws (B) 186/19
Baseball-Cape auf Radarfoto und Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstoß
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 3 Ws (B) 555/11 - sowie das OLG Dresden im Beschluss vom 9. Juli 2013 - OLG 24 SS 427/13 (B) - die jeweilige amtsgerichtliche Beweiswürdigung als lückenhaft ansahen, beruhte dies darauf, dass sie jeweiligen Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit Umständen, die einer vorsätzlichen Begehungsweise entgegenstehen könnten, vermissen ließen. - AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2015 - 342 OWi 831/14
Fahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung
Dem Betroffenen war als Kraftfahrer auch bekannt, dass die innerorts maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt ( vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 08.12.2011 - 3 Ws (B) 555/11 ).