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   KG, 30.11.2005 - 2 Ss 272/05 - 3 Ws (B) 600/05   

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https://dejure.org/2005,22806
KG, 30.11.2005 - 2 Ss 272/05 - 3 Ws (B) 600/05 (https://dejure.org/2005,22806)
KG, Entscheidung vom 30.11.2005 - 2 Ss 272/05 - 3 Ws (B) 600/05 (https://dejure.org/2005,22806)
KG, Entscheidung vom 30. November 2005 - 2 Ss 272/05 - 3 Ws (B) 600/05 (https://dejure.org/2005,22806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erhöhung einer Geldbuße wegen vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons oder Autotelefons durch Fahrzeugführer

  • Judicialis

    StVO § 23 Abs. 1a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Funktelefon - Keine Erhöhung der Geldbuße wegen Vorsatz

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 23 Abs. 1a StVO
    Da ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nur vorsätzlich begangen werden kann, ist es rechtsfehlerhaft, die Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise zu erhöhen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Handy-Verstoß: Vorsatz wird nicht teurer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 23 Abs. 1a

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3080
  • NStZ 2007, 182 (Ls.)
  • NZV 2006, 609
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Jena, 06.09.2004 - 1 Ss 138/04

    Bemessung der Geldbuße bei Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

    Auszug aus KG, 30.11.2005 - 3 Ws (B) 600/05
    Da der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO regelmäßig vorsätzlich verwirklicht wird, hat dies, nachdem die Nr. 109 bis 109.2 des Bußgeldkataloges weggefallen waren, bereits in der Regelbuße von 40, 00 Euro entsprechende Berücksichtigung gefunden [vgl. OLG Jena VRS 107, 472 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 23 Rdn. 39].
  • OLG Bamberg, 15.01.2019 - 3 Ss OWi 1756/18

    Verurteilung wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte

    Zwar ist eine den Betroffenen nicht beschwerende Annahme einer nur fahrlässigen Tatbegehung denkbar, jedoch wird in vergleichbaren Fällen auch für die Neuregelung des Bußgeldtatbestandes in § 23 Ia StVO regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen sein (jeweils noch zu § 23 Ia a.F. vgl. schon OLG Karlsruhe, Beschluss vomom 13.08.2013 - 2 [6] Ss 377/13 = Justiz 2015, 14; KG, Beschluss vom 30.11.2015 - 2 Ss 272/05 = DAR 2006, 336 = NJW 2006, 3080 = NZV 2006, 609 und OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08 = NZV 2008, 583 = VRS 115 [2008], 207), wofür im Übrigen die Aufnahme des Verstoßes in Teil II BKat (vgl. Nr. 246.1, 246.2) spricht.
  • AG Landstuhl, 02.04.2015 - 2 OWi 4286 Js 1076/15

    Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt: Beweiswürdigung der Aussage

    Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO - Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt - nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.08.2013 - 2 (6) Ss 377/13 - juris KG Berlin, Beschl. v. 30.11.2005 - 2 Ss 272/05 - 3 Ws (B) 600/05 - NJW 2006, 3080 OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08 (92/08) - NZV 2008, 583).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2022 - 2 RBs 73/22

    Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht; Unzulässige

    Die Vorsatzform ist hier bereits bei der Regelgeldbuße berücksichtigt und rechtfertigt keine Erhöhung (vgl. zur verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer: OLG Jena NZV 2005, 108; KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583).
  • KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei irrig inhäsivem Tatgericht

    Wiederum kann dahinstehen, ob es bei dem regelmäßig nur vorsätzlich begehbaren Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO (vgl. Senat NZV 2006, 609; OLG Hamm NZV 2008, 583; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 14) überhaupt eines rechtlichen Hinweises bedurfte, zumal die veränderte Schuldform sich nach gefestigter Rechtsprechung gar nicht auf die Rechtsfolgenentscheidung auswirken darf (vgl. Senat NZV 2006, 609; Thüringer OLG NZV 2005, 108).

    Auch ist der Abteilungsrichter bereits im Verfahren 290 Owi 2022/05 darauf hingewiesen worden, dass die Regelgeldbuße hier nicht unter dem Gesichtspunkt vorsätzlicher Tatbegehung erhöht werden kann (Senat NZV 2006, 609).

  • OLG Zweibrücken, 04.01.2012 - 1 SsRs 48/11

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Handy-Benutzung eines

    Selbst wenn eine solche Konstellation theoretisch denkbar wäre, liegt dem Regelfall des § 23 Abs. 1 a StVO ausschließlich eine vorsätzliche Begehung zugrunde (vgl. Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Beschluss vom 06.09.2004, 1 Ss 138/04; KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2005, 2 Ss 272/05-3 Ws (B) 600/05, 3 Ws (B) 600/05 jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 02.05.2007 - 4 Ss OWi 305/07

    unerlaubte Benutzung eines Mobiltelefons; Versagung rechtlichen Gehörs;

    Ergänzt weist der Senat darauf hin, dass der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO regelmäßig vorsätzlich verwirklicht wird (KG, DAR 2006, 336) .
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