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   KG, 02.07.2013 - 3 Ws (B) 622/12 - 122 Ss 144/12   

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https://dejure.org/2013,21359
KG, 02.07.2013 - 3 Ws (B) 622/12 - 122 Ss 144/12 (https://dejure.org/2013,21359)
KG, Entscheidung vom 02.07.2013 - 3 Ws (B) 622/12 - 122 Ss 144/12 (https://dejure.org/2013,21359)
KG, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 3 Ws (B) 622/12 - 122 Ss 144/12 (https://dejure.org/2013,21359)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Ordnungswidrigkeit: Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin zur Regelung des Spielhallenbetriebs bezüglich Anzahl und Anordnung von Spielgeräten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Spielhallenbetriebes und war zum Erlass des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin

  • vdai.de PDF

    Das Land Berlin hat die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Spielhallenbetriebes und war zum Erlass des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) zuständig. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin zur Regelung des Spielhallenbetriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist ein Gericht des Landes Berlin in diesem Sinne und der Verfassungsgerichtshof Berlin hat mit besagtem Beschluss zu dem von der Klägerin im Verfahren erster Instanz noch (im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr) beanstandeten § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln - nach dieser Bestimmung sind die Geld- oder Warenspielgeräte einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0, 80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante - sowie zu dem streitgegenständlichen Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken ausdrücklich festgestellt, dass der Landesgesetzgeber zum Erlass dieser Bestimmungen zuständig gewesen sei (so auch KG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 3 Ws [B] 622/12 u.a. -, juris, Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

    (1.) Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat in Bezug auf - den auch von der Antragstellerin beanstandeten - § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, wonach Geräte einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen seien, ausdrücklich festgestellt, dass der Landesgesetzgeber zum Erlass dieser Bestimmung zuständig gewesen sei (so auch KG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 3 Ws [B] 622/12 u.a. -, Juris, Rdn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13

    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl;

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist ein Gericht des Landes Berlin in diesem Sinne und der Verfassungsgerichtshof Berlin hat mit besagtem Beschluss zu dem von der Klägerin beanstandeten § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln sowie zu § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln ausdrücklich festgestellt, dass der Landesgesetzgeber zum Erlass dieser Bestimmungen zuständig gewesen sei (so auch KG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 3 Ws [B] 622/12 u.a. -, juris Rn. 6).
  • VG Hamburg, 10.12.2014 - 17 K 2429/13

    Zur Vereinbarkeit beschränkender Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes

    Das Recht der Spielhallen umfasst auch Regelungen zur Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen (ebenso: VG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2014, 15 E 4657/14, n. v.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, juris, Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014, 1 S 30/13, juris, Rn. 55 ff.; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336/12, juris, Rn. 113 ff.; KG Berlin, Beschl. v. 2.7.2013, 3 Ws (B) 622/12, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris, Rn. 20) und ist entgegen der von der Klägerin angeführten gegenteiligen Rechtsauffassung (StGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, juris, Rn. 311 ff.; Schneider, GewArch 2013, 137 (143); Schneider, GewArch 2009, 265 (269); Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, 2009, S. 58; Degenhart, DVBl. 2014, 416 (423); Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 74, Rn. 47; Weidemann/Krappel, NVwZ 2013, 673 ff.; Hahn, in: Friauf, GewO, T. 272, Oktober 2013, § 33f, Rn. 5; Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1 (4); Kluth, Die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen nach der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, 2010, S. 89) nicht auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt.
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