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   KG, 08.01.1997 - 3 Ws (B) 626/96, 2 Ss 328/96   

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KG, 08.01.1997 - 3 Ws (B) 626/96, 2 Ss 328/96 (https://dejure.org/1997,45235)
KG, Entscheidung vom 08.01.1997 - 3 Ws (B) 626/96, 2 Ss 328/96 (https://dejure.org/1997,45235)
KG, Entscheidung vom 08. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96, 2 Ss 328/96 (https://dejure.org/1997,45235)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines

    Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das Amtsgericht auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 -, 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 - [alle bei juris] und vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294 ; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn. 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 9).
  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Halterverantwortlichkeit für Fahrzeugmängel;

    Dies ist jedoch ausschlaggebend dafür, ob - wie im Urteil angenommen - eine Mindestabbremsung von 16 Prozent erforderlich war oder 15 Prozent ausreichten (§ 41 Abs. 5 und 18, 72 Abs. 2 StVZO; VkBl 1995, 336; vgl. dazu auch Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 - und 2. Januar 2004 - 3 Ws (B) 563/03 -).
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