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   KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14 - 122 Ss 31/14   

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https://dejure.org/2014,8232
KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14 - 122 Ss 31/14 (https://dejure.org/2014,8232)
KG, Entscheidung vom 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14 - 122 Ss 31/14 (https://dejure.org/2014,8232)
KG, Entscheidung vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14 - 122 Ss 31/14 (https://dejure.org/2014,8232)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Geldbuße, Erhöhung, rechtlicher Hinweis, Verfahrensrüge, Begründung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 3 OWiG, § 46 OWiG, § 80 Abs 1 Nr 1 OWiG, § 265 StPO, § 267 StPO
    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Hinweispflicht des Bußgeldrichters bei beabsichtigter Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße; notwendige Begründung einer Abweichung des Tatrichters vom Bußgeldkatalog

  • verkehrslexikon.de

    Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Hinweises durch den Bußgeldrichter bei Beabsichtigung der Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße; Begründung der Abweichung des Bußgeldrichters vom Bußgeldkatalog

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 265; OWiG § 17 Abs. 3; BKatVO
    Begründung bei Verhängung einer von der BKatVO abweichenden Geldbuße

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Erhöhung der Geldbuße - rechtlicher Hinweis erforderlich?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtlicher Hinweis bei erhöhter Geldbuße: Wohl nicht!

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein rechtlicher Hinweis notwendig bei Geldbußenerhöhung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 23
  • NZV 2015, 355
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06

    Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

    Auszug aus KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14
    Es ist zweifelhaft, dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (entgegen Thüringer OLG, 22. Mai 2007, 1 Ss 346/06, VRS 113, 330 (2007) und OLG Hamm, 13. November 2009, 2 Ss OWi 622/09, DAR 2010, 99).

    Dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (so Thüringer OLG VRS 113, 330 [bei guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen]; OLG Hamm DAR 2009, 99), zweifelt der Senat schon deshalb an, weil es eines derartigen Hinweises nicht einmal bedarf, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten mündlichen Verhandlung die Tagessatzhöhe oder -anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern will (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 411 Rn. 11).

  • OLG Stuttgart, 08.05.2013 - 4a SsRs 66/13

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Begründung der Rüge der Versagung des

    Auszug aus KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14
    Die entsprechende Verfahrensrüge bedarf jedenfalls der Darlegung, ein entsprechender Hinweis sei nicht bereits mit dem Bußgeldbescheid übermittelt worden (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4a SsRs 66/13, VRR 2013, 473).

    Im Übrigen hätte die ordnungsgemäße Erhebung der Verfahrensrüge auch der Darlegung der mit dem Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4a SsRs 66/13 - [juris]).

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2001 - 2b Ss OWi 265/01

    Festlegung der Geldbuße ist Aufgabe des Tatgerichts; Begrenzung des gerichtlichen

    Auszug aus KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14
    Eine Abweichung vom Bußgeldkatalog bedarf aber stets einer Begründung (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 mwN; Göhler/Gürtler, OWiG 16. Aufl., § 17 Rdn. 34; König in Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl., § 24 Rn. 64 a.E.).
  • OLG Hamm, 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09

    Hinweis auf Verdoppelung des Regelsatzes; Beweiskraft des Protokolls;

    Auszug aus KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14
    Es ist zweifelhaft, dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (entgegen Thüringer OLG, 22. Mai 2007, 1 Ss 346/06, VRS 113, 330 (2007) und OLG Hamm, 13. November 2009, 2 Ss OWi 622/09, DAR 2010, 99).
  • OLG Hamm, 10.07.2019 - 3 RBs 82/19

    Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen

    Grundlage der Bußgeldbemessung bleiben auch im Anwendungsbereich eines Bußgeldkataloges die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG (KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14, juris).
  • OLG Naumburg, 07.12.2021 - 1 Ws 204/21

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Gerichtliche Hinweispflicht

    Dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 1 Ss 346/06; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2009, 3 Ss OWi 622/09; differenzierend Beschluss vom 09. August 2016, III-1 RBs 181/15 - alle zitiert nach juris), zweifelt der Senat schon deshalb an (ebenso vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2019, 202 ObOWi 1446/19; KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010, 3 Ss OWi 1380/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2010, 5 Ss 321/10; OLG Dresden, Beschluss vom 29. November 2002, Ss (OWi) 599/02 - alle zitiert nach juris), weil es eines derartigen Hinweises nicht einmal bedarf, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten mündlichen Verhandlung die Tagessatzhöhe oder -anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern will (vgl. Meyer-Goßner, StPO 64. Aufl., § 411 Rn 11).

    Letztendlich muss die Rechtsfrage, ob ein Hinweis auf eine mögliche Erhöhung der Geldbuße erforderlich ist, hier aber dahinstehen, weil die ordnungsgemäße Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend auch der Darlegung der mit dem Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft hätte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Mai 2013 - 4a SsRs 66/13 - beide zitiert nach juris).

  • KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

    (1) Grundlage für die Bußgeldbemessung bleiben auch unter dem Regime der Bußgeldkatalog-Verordnung (nachfolgend: BKatV) die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG (Senat, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14 -, juris).
  • KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen des

    Es gibt auch keinen Anhaltspunkt für die Befürchtung, dass das Amtsgericht an einer unrichtigen Rechtsauffassung festhalten oder sein Beschluss Vorbildfunktion für andere Gerichte haben und damit zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14 -, juris).
  • KG, 25.08.2022 - 3 Ws (B) 187/22

    Mitteilung der Einlassung des Betroffenen bei Anwendung der BKatV

    c) Zwar bilden auch unter dem Regime der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG die Grundlage für die Bußgeldbemessung (Senat DAR 2021, 99 und Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14 -, juris).
  • BayObLG, 19.08.2019 - 202 ObOWi 1446/19

    Gehörsverstoß - Deutliche Erhöhung der Geldbuße gegenüber Bußgeldbescheid

    Selbst wenn im Übrigen die Erhöhung der Geldbuße im angefochtenen Urteil nicht hinreichend tragfähig begründet wäre, handelte es sich bei einem etwaigen Mangel um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte (vgl. KG NZV 2015, 355).
  • KG, 12.07.2017 - 3 Ws (B) 166/17

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nachweis einer

    a) Soweit der Betroffene rügt, er sei von der ausgeurteilten Höhe der Geldbuße - im Vergleich zu der im Bußgeldbescheid festgesetzten Höhe - "völlig überrascht" worden, weil ein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße im gerichtlichen Verfahren zuvor nicht ergangen sei, so hätte es im Rahmen der ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge der Darlegung bedurft, dass die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte Rechtsbehelfsbelehrung keinen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. OLG Stuttgart VRR 2013, 473; Senat, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 -, juris und NZV 2015, 355 ).
  • KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen "Sicherung einer einheitlichen

    Hierfür hätte es insbesondere einer konkreten Darlegung der mit dem erlassenen Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 - und vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - Senat NZV 2015, 355; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4a SsRs 66/13 - [juris]).
  • KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 40/19

    Hinweispflicht bei Geldbußenerhöhung

    Denn grundsätzlich bedarf es bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße in der Regel keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - NZV 2015, 355; VRS 113, 293; OLG Hamm NStZ 2017, 592).
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