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   KG, 20.03.2018 - 3 Ws (B) 86/18 - 162 Ss 37/18   

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https://dejure.org/2018,16983
KG, 20.03.2018 - 3 Ws (B) 86/18 - 162 Ss 37/18 (https://dejure.org/2018,16983)
KG, Entscheidung vom 20.03.2018 - 3 Ws (B) 86/18 - 162 Ss 37/18 (https://dejure.org/2018,16983)
KG, Entscheidung vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 86/18 - 162 Ss 37/18 (https://dejure.org/2018,16983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 261 StPO, § 267 StPO, § 46 OWiG
    Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Angabe des Toleranzwerts bei im standardisierten Messverfahren festgestelltem Geschwindigkeitsverstoß

  • verkehrslexikon.de

    Angabe des Toleranzwerts bei standardisierten Messverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Anforderungen an die Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwerts bei der Geschwindigkeitsmessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 1 ; OWiG § 71
    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwerts bei Geschwindigkeitsmessung in Urteilsgründen erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 288
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 12.04.2001 - 3 Ws (B) 92/01

    Begriff des Beweisantrages; Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen

    Auszug aus KG, 20.03.2018 - 3 Ws (B) 86/18
    Sollte das Gericht im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Betroffene die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung um 40 % oder mehr überschritten haben sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen wäre, sofern nicht besondere Umstände, die in den Urteilsgründen festgestellt werden müssten, eine abweichende Wertung zulassen sollten (vgl. Senat VRS 100, 471).
  • OLG Koblenz, 18.01.2023 - 4 ORbs 31 SsBs 17/23

    Urteilsgründe, Geschwindigkeitsüberschreitung, Einlassung, Toleranabzug, OLG

    Da es sich bei dem hier nach den Feststellungen zum Einsatz gelangtem Messverfahren (Vitronic Poliscan speed M1) um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2016 - 2 Owi 4 SsRs 128/15), reicht es zur Darstellung der Beweiswürdigung zu der gefahrenen Geschwindigkeit, wenn in den Urteilsgründen neben der Bezeichnung des eingesetzten Messverfahrens die gefahrene Geschwindigkeit und der berücksichtigte Toleranzwert mitgeteilt wird (BGH, NZV 1993, 485, 487; KG, Beschluss vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 86/18-162 Ss 37/18, beck-online; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. August 2021 - 1 OWi 32 SsBs 145/21 -).
  • KG, 19.11.2018 - 3 Ws (B) 258/18

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Voraussetzungen für die

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer Messung mit dem im vorliegenden Fall verwendeten Messgerät LEIVTEC XV 3 um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. statt aller nur Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 86/18 - juris, 4. Juli 2017 - 3 Ws (B) 134/17 -, 1. Februar 2017 - 3 Ws (B) 7/17 - und 25. Januar 2017 - 3 Ws (B) 680/16 - OLG Celle 125, 178).
  • KG, 05.07.2019 - 3 Ws (B) 197/19

    Beanstandung eines standardisierten Messverfahrens wegen zweitem Fahrzeug in

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät LEIVTEC XV 3 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - 3 Ws (B) 134/17, vom 20. März 2018 - 3 Ws (B) 86/18 - und vom 16. April 2019 - 3 Ws (B) 125/19 - jeweils m.w.N.).

    Im Falle standardisierter Messverfahren kann sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken; dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist, oder wenn Messfehler konkret behauptet werden (Senat, Beschluss vom 20. März 2018 a.a.O.).

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