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   OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/2001, 3 Ws 100/01   

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OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/2001, 3 Ws 100/01 (https://dejure.org/2001,6102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2001 - 3 Ws 100/2001, 3 Ws 100/01 (https://dejure.org/2001,6102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Mai 2001 - 3 Ws 100/2001, 3 Ws 100/01 (https://dejure.org/2001,6102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung; Vorweg vollzogene Maßregel; Untersuchungshaft; Sofortige Beschwerde; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • Judicialis

    StGB § 67 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 4 S. 1
    Anrechnung der vorweg vollzogenen Maßregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Vielmehr sei dieser Teil der Strafhaft -- wie von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Juni 1997 (2 BvR 2422/96) gefordert -- erst im letzten Drittel der Freiheitsstrafe in Abzug gebracht worden.

    Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 -- 2 BvR 2422/96 -- (NStZ 1998, 77 mit Anmerkung Lemke; Der Rechtspfleger 1998, 80 mit Anmerkung Blechinger) ist klargestellt, dass die sogenannte Organisationshaft, d. h. die Zeit der Strafhaft nach Rechtskraft einer Entscheidung bis zum Antritt einer vorweg zu vollziehenden (§ 67 Abs. 1 StGB) Maßregel, nicht von dem 2/3-Zeitraum, innerhalb dessen die Maßregel nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB strafzeitverkürzend angerechnet werden kann, in Abzug gebracht werden darf.

    2. Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1997 (a.a.O.), ob einfachrechtlich gleiches auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf den 2/3-Zeitrahmen des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB zu gelten habe.

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    c) Schließlich ist dem Übermaßverbot bei Anwendung des vikariierenden Systems dahingehend Rechnung zu tragen, dass bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig werden darf und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel erfolgen dürfen (BVerfG vom 16. März 1994, NStZ 1994, 578).

    Gegen das vikariierende System bestehen vielmehr solange keine Bedenken, als nicht im konkreten Fall die Kumulierung von Strafe und Maßregel unverhältnismäßig wird und ein Anrechnungsausschluß die Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel verlässt (BVerfG NStZ 1994, 578).

  • OLG Braunschweig, 27.04.1999 - Ws 123/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Streitig ist, ob diese Anrechnung auf die ersten zwei Drittel der Strafe erfolgt mit der Wirkung, dass der anrechnungsfähige Zeitrahmen für die Maßregel verkürzt wird (vgl. OLGe Düsseldorf, Hamm und Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478, OLG Braunschweig NStZ-RR 2000, 7 [nur LS]) oder ob die Anrechnung im letzten Drittel erfolgt, was regelmäßig zu einer erhöhten Anrechnungsfähigkeit der Maßregel auf der einen Seite, zu einer Reduzierung des Restdrittels auf der anderen Seite führen wird (OLG Düsseldorf StV 1996, 47; LG Wuppertal StV 1996, 329 [330]; OLG Zweibrücken NStZ 2001, 54 [55] -- das diese Rechtsmeinung als herrschende bezeichnet --).

    Der Senat hält in Zuordnung der oben II. 3) dargelegten Gesichtspunkte die Absetzung der Zeit der Untersuchungshaft von dem die Anrechnungsfähigkeit der Maßregel bestimmenden 2/3-Zeitraum des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für geboten (vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2000, 7).

  • LG Wuppertal, 17.11.1995 - 22 KLs 2 Js 1272/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Streitig ist, ob diese Anrechnung auf die ersten zwei Drittel der Strafe erfolgt mit der Wirkung, dass der anrechnungsfähige Zeitrahmen für die Maßregel verkürzt wird (vgl. OLGe Düsseldorf, Hamm und Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478, OLG Braunschweig NStZ-RR 2000, 7 [nur LS]) oder ob die Anrechnung im letzten Drittel erfolgt, was regelmäßig zu einer erhöhten Anrechnungsfähigkeit der Maßregel auf der einen Seite, zu einer Reduzierung des Restdrittels auf der anderen Seite führen wird (OLG Düsseldorf StV 1996, 47; LG Wuppertal StV 1996, 329 [330]; OLG Zweibrücken NStZ 2001, 54 [55] -- das diese Rechtsmeinung als herrschende bezeichnet --).

    Wenn die Gegenmeinung auf den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB -- Anrechnung "auf zeitige Freiheitsstrafe" -- verweist und ein Analogieverbot zu Ungunsten des Täters ins Feld führt (vgl. Volckart, Anmerkung zu OLG Düsseldorf und OLG Zweibrücken in StV 97, 479; Ullenbruch, NStZ 2000, 287 [291 f.]; Landgericht Wuppertal StV 1996, 329 [330]), übersieht sie, dass die Untersuchungshaft gerade nicht "auf die Maßregel angerechnet" wird, sondern sich (lediglich) auf den 2/3-Zeitraum der Strafe auswirkt, der seinerseits für die Anrechnung der Maßregel zur Verfügung steht.

  • OLG Düsseldorf, 10.07.1995 - 4 Ws 97/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Streitig ist, ob diese Anrechnung auf die ersten zwei Drittel der Strafe erfolgt mit der Wirkung, dass der anrechnungsfähige Zeitrahmen für die Maßregel verkürzt wird (vgl. OLGe Düsseldorf, Hamm und Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478, OLG Braunschweig NStZ-RR 2000, 7 [nur LS]) oder ob die Anrechnung im letzten Drittel erfolgt, was regelmäßig zu einer erhöhten Anrechnungsfähigkeit der Maßregel auf der einen Seite, zu einer Reduzierung des Restdrittels auf der anderen Seite führen wird (OLG Düsseldorf StV 1996, 47; LG Wuppertal StV 1996, 329 [330]; OLG Zweibrücken NStZ 2001, 54 [55] -- das diese Rechtsmeinung als herrschende bezeichnet --).

    Wenn die Gegenmeinung auf den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB -- Anrechnung "auf zeitige Freiheitsstrafe" -- verweist und ein Analogieverbot zu Ungunsten des Täters ins Feld führt (vgl. Volckart, Anmerkung zu OLG Düsseldorf und OLG Zweibrücken in StV 97, 479; Ullenbruch, NStZ 2000, 287 [291 f.]; Landgericht Wuppertal StV 1996, 329 [330]), übersieht sie, dass die Untersuchungshaft gerade nicht "auf die Maßregel angerechnet" wird, sondern sich (lediglich) auf den 2/3-Zeitraum der Strafe auswirkt, der seinerseits für die Anrechnung der Maßregel zur Verfügung steht.

  • OLG Zweibrücken, 14.03.1996 - 1 Ws 96/96

    Anrechnung der Unterbringungszeit auf die Strafe; Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Streitig ist, ob diese Anrechnung auf die ersten zwei Drittel der Strafe erfolgt mit der Wirkung, dass der anrechnungsfähige Zeitrahmen für die Maßregel verkürzt wird (vgl. OLGe Düsseldorf, Hamm und Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478, OLG Braunschweig NStZ-RR 2000, 7 [nur LS]) oder ob die Anrechnung im letzten Drittel erfolgt, was regelmäßig zu einer erhöhten Anrechnungsfähigkeit der Maßregel auf der einen Seite, zu einer Reduzierung des Restdrittels auf der anderen Seite führen wird (OLG Düsseldorf StV 1996, 47; LG Wuppertal StV 1996, 329 [330]; OLG Zweibrücken NStZ 2001, 54 [55] -- das diese Rechtsmeinung als herrschende bezeichnet --).

    Der Senat hält in Zuordnung der oben II. 3) dargelegten Gesichtspunkte die Absetzung der Zeit der Untersuchungshaft von dem die Anrechnungsfähigkeit der Maßregel bestimmenden 2/3-Zeitraum des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für geboten (vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2000, 7).

  • OLG Hamm, 23.04.1996 - 3 Ws 167/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Damit ist anderslautenden Rechtsmeinungen, die die "Organisationshaft" im 2/3-Zeitraum des § 64 Abs. 4 Satz 1 StGB berücksichtigen wollten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 97, 25 ff.; OLG Hamm NStZ 1997, 54 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 380 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381 f.), der Boden entzogen.
  • OLG Frankfurt, 31.07.1996 - 3 Ws 622/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Damit ist anderslautenden Rechtsmeinungen, die die "Organisationshaft" im 2/3-Zeitraum des § 64 Abs. 4 Satz 1 StGB berücksichtigen wollten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 97, 25 ff.; OLG Hamm NStZ 1997, 54 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 380 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381 f.), der Boden entzogen.
  • OLG Hamm, 25.06.1996 - 2 Ws 250/96

    Anrechnung, Organisationshaft, Strafzeitberechnung, Unterbringung,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Damit ist anderslautenden Rechtsmeinungen, die die "Organisationshaft" im 2/3-Zeitraum des § 64 Abs. 4 Satz 1 StGB berücksichtigen wollten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 97, 25 ff.; OLG Hamm NStZ 1997, 54 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 380 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381 f.), der Boden entzogen.
  • OLG Düsseldorf, 31.07.1996 - 2 Ws 127/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Damit ist anderslautenden Rechtsmeinungen, die die "Organisationshaft" im 2/3-Zeitraum des § 64 Abs. 4 Satz 1 StGB berücksichtigen wollten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 97, 25 ff.; OLG Hamm NStZ 1997, 54 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 380 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381 f.), der Boden entzogen.
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2000 - 1 Ws 315/00

    Maßregelvollzug; Untersuchungshaft; Organisationshaft; Anrechnung; Aussetzung;

  • OLG Braunschweig, 29.05.2013 - 1 Ws 108/13

    Reihenfolge der Anrechnung von Untersuchungs- und Organisationshaft bei

    Die Senatsrechtsprechung entspricht der herrschenden Auffassung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2001, 3 Ws 100/01, juris, Rn. 16 ff. = Justiz 2002, 63; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.06.2006, 1 Ws 217/06, juris, Rn. 3; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2000, 1 Ws 534/00, juris, Rn. 5 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.1997, Ws 1116/96, juris, Rn. 44; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 381, 382 [2. Senat]; OLG Hamm, NStZ 1997, 54 [3. Senat]; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.10.2006, 1 Ws 332/06, juris, Rn. 18 ff. m. w. N. = StV 2007, 427).

    Der Senat hält an ihr weiterhin fest: Für die genannte Anrechnungsreihenfolge spricht zunächst der Umstand, dass die Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 S.1 StGB bereits mit Rechtskraft des in derselben Sache ergangenen Urteils angerechnet wird, was durch den zeitlich nachfolgenden Maßregelvollzug nicht mehr beseitigt werden kann (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2000, 1 Ws 534/00, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2001, 3 Ws 100/01, juris, Rn. 14; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.10.2006, 1 Ws 332/06, juris, Rn. 20).

    Der Gesetzgeber hat § 67 Abs. 4 StGB durch das 23. StÄG vom 13. April 1986 bewusst eingeführt, um die Therapiemotivation durch den Druck, den die Gefahr einer etwaigen Vollstreckung des Restdrittels erzeugt, zu fördern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2001, 3 Ws 100/01, juris, Rn. 12).

    Dieser Zweck würde oft nicht erreicht, wenn zunächst die in der Maßregel verbrachte Zeit und erst danach die verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2001, 3 Ws 100/01, juris, Rn. 17).

  • OLG Brandenburg, 11.02.2008 - 1 Ws 12/08

    Strafvollstreckung: Reihenfolge und Umfang der Anrechnung von Untersuchungshaft

    "...Insbesondere entspricht es auch der Rechtsauffassung des Senats, dass in Fällen, in denen - wie hier - im selben Urteil neben einer Freiheitsstrafe die (vorab zu vollziehende) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet worden ist, zunächst gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB die vor Beginn des Maßregelvollzuges (zudem) erlittene Untersuchungshaft und erst danach gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 StGB die Dauer des Maßregelvollzuges auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wobei für die letztgenannte Anrechnung nur noch der durch die frühere Untersuchungshaft noch nicht erledigte Rest bis zu insgesamt zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Verfügung steht (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 380; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 265; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 191; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357; a.A.: OLG Celle StV 1997, 477; NStZ-RR 2006, 388; OLG Düsseldorf StV 1996, 47; NStZ-RR 2006, 251; LG Wuppertal StV 1996, 329).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2007 - 1 Ws 55/07

    Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft vor dem Maßregelvollzug im Fall der

    Insbesondere entspricht es auch der Rechtsauffassung des Senats, dass in Fällen, in denen - wie hier - im selben Urteil neben einer Freiheitsstrafe die (vorab zu vollziehende) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet worden ist, zunächst gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB die vor Beginn des Maßregelvollzuges (zudem) erlittene Untersuchungshaft und erst danach gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 StGB die Dauer des Maßregelvollzuges auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wobei für die letztgenannte Anrechnung nur noch der durch die frühere Untersuchungshaft noch nicht erledigte Rest bis zu insgesamt zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Verfügung steht (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 380; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 265; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 191; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357; a.A.: OLG Celle StV 1997, 477; NStZ-RR 2006, 388; OLG Düsseldorf StV 1996, 47; NStZ-RR 2006, 251; LG Wuppertal StV 1996, 329).
  • OLG Jena, 12.11.2003 - 1 Ws 347/03

    Maßregelvollzug, Strafvollstreckung, Reststrafenaussetzung, Rechtsmittel

    Hier ist nämlich unter Berücksichtigung der Anrechnungsgrundsätze des § 67 Abs. 4 StGB - bei verfassungskonformer Auslegung - die Zeit des Vollzugs der Maßregel bis zum 14.08.2003 auf die Strafe anzurechnen (vgl. BVerfG NStZ 1998, 77; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 191), so dass ab diesem Zeitpunkt 2/3 der Strafe als verbüßt gelten.
  • OLG Celle, 26.05.2009 - 2 Ws 113/09
    In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob eine vor dem Maßregelvollzug vollstreckte Untersuchungshaft auf das nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB von der Anrechnung des Maßregelvollzuges ausgenommene Strafdrittel angerechnet wird oder ob sie dem anrechenbaren Zweidrittelzeitraum zugeschlagen werden und so die Anrechenbarkeit des Maßregelvollzuges beschränken soll (so die herrschende Meinung, vgl nur OLG Jena, StV 2007, 427 [OLG Jena 17.10.2006 - 1 Ws 332/06] ; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 191; OLG Naumburg, Beschluss vom 11.02.2008, 1 Ws 12/08 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.06.2006, 1 Ws 217/06 ; OLG Köln, StraFo 2006, 120 [OLG Köln 06.01.2006 - 2 Ws 619/05] ; Leipziger Kommentar-Schöch, StGB, 12. Aufl., § 67 Rdnr. 31; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 67 Rn 23; a.A: OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 251 [OLG Düsseldorf 08.02.2006 - III-4 Ws 50/06] ; OLG Celle StV 1997, 477 Schönke-Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 67 Rn 3.).
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