Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 119 Abs 1 StPO, § 119 Abs 5 StPO, § 126 Abs 2 Nr 1 StPO, § 126 Abs 2 Nr 3 StPO
Beschränkungen nach § 119 I StPO - Umdeutung einer Beschwerde in einen Aufhebungsantrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übergang der Zuständigkeit für die Haftkontrolle bei Erhebung der öffentlichen Klage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschränkungen für Inhaftierten- hier u.a. die Überwachung von Besuchen
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 14.03.2013 - 21 Ks 3390 Js 201588/13
- OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 217
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 1 Ws 281/03
Unzulässigkeit der weiteren Haftbeschwerde nach Anklageerhebung: Umdeutung in …
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14
Erstmals nach Anklageerhebung erhobene Beschwerden sind erst Recht in Haftprüfungs- bzw. Aufhebungsanträge umzudeuten (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2003 - 1 Ws 281/03 = BeckRS 2003, 30330935).Überdies müsste sich bei konsequenten Zuendedenken des Zurechnungsgedankens der Kammervorsitzende einer Nichtabhilfeentscheidung gänzlich enthalten, wenn diese vor dem Zuständigkeitswechsel vom Ermittlungsrichter bereits getroffenen wurde, so dass die Gegenauffassung dazu führen kann, dass dem nach Anklageerhebung zuständigen Gericht bzw. seinem Vorsitzenden jede eigene Entscheidungszuständigkeit genommen würde (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 30330935), obwohl er gehalten ist, bei Entfallen der Voraussetzungen von verfahrenssichernden belastenden Maßnahmen, namentlich der Beschränkungen nach § 119 I StPO, diese von Amts wegen aufzuheben (vgl. BGH, StV 2012, 419).
- BGH, 12.01.2012 - StB 19/11
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Beschränkungen im Vollzug der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14
Überdies müsste sich bei konsequenten Zuendedenken des Zurechnungsgedankens der Kammervorsitzende einer Nichtabhilfeentscheidung gänzlich enthalten, wenn diese vor dem Zuständigkeitswechsel vom Ermittlungsrichter bereits getroffenen wurde, so dass die Gegenauffassung dazu führen kann, dass dem nach Anklageerhebung zuständigen Gericht bzw. seinem Vorsitzenden jede eigene Entscheidungszuständigkeit genommen würde (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 30330935), obwohl er gehalten ist, bei Entfallen der Voraussetzungen von verfahrenssichernden belastenden Maßnahmen, namentlich der Beschränkungen nach § 119 I StPO, diese von Amts wegen aufzuheben (vgl. BGH, StV 2012, 419).Der dort genannte, gegenüber der Beschwerde subsidiäre Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft ausschließlich Fälle, in denen gegen gerichtliche Beschränkungen, die dem Untersuchungsgefangenen in Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 I StPO auferlegt wurden, eine Beschwerde ausnahmsweise nicht eröffnet ist, namentlich gegen vom Ermittlungsrichter der Bundesgerichthofs oder des Oberlandesgerichts angeordnete (§ 304 V StPO, vgl. etwa BGH, StV 2012, 419), und solche Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung überhaupt noch nicht vorliegt, also bei Eilentscheidungen der Staatsanwaltschaft oder der Justizvollzugsanstalt bzw. bei von der Staatsanwaltschaft nach § 119 II 2 StPO angeordnete Maßnahmen (Meyer-Goßner, § 119 Rn 37; Schultheis, § 119 Rn 76).
- OLG Jena, 29.05.2009 - 1 Ws 204/09
Umdeutung der Beschwerde gegen einen Arrestbeschluss in einen Antrag auf …
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14
Ähnliches gilt für unerledigte Beschwerden gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 142), gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes gem. §§ 111d, 111e StPO (Senat, StV 2008; OLG Jena, wistra 2010, 80) und die Beschlagnahme gem. §§ 98 II 3, 162 (OLG Karlsruhe, Justiz 1998, 130). - OLG Karlsruhe, 29.08.1983 - 3 Ws 150/83
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14
Selbst wenn man mit einer früher vertretenen Auffassung annähme, die Anordnung des Ermittlungsrichters gelte nach Anklageerhebung als solche des nunmehr zuständigen Gerichtes fort (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1984, 183), ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dem nunmehr zuständigen Gericht eine bloße verfahrensintern bleibende Nichtabhilfeentscheidung zu überlassen (vgl. KG, NStZ 2000, 444). - KG, 17.01.2000 - 4 Ws 2/00
Gerichtliche Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach Zuständigkeitswechsel
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14
Selbst wenn man mit einer früher vertretenen Auffassung annähme, die Anordnung des Ermittlungsrichters gelte nach Anklageerhebung als solche des nunmehr zuständigen Gerichtes fort (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1984, 183), ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dem nunmehr zuständigen Gericht eine bloße verfahrensintern bleibende Nichtabhilfeentscheidung zu überlassen (vgl. KG, NStZ 2000, 444).
- BGH, 12.11.2020 - StB 34/20
Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung …
Beschwerden über Haftbeschränkungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO und gegen nicht in Vollzug gesetzte Haftbefehle sind in Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen umzudeuten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 3 Ws 122/14, NStZ-RR 2014, 217, 218 mwN). - OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16
Umdeutung einer Beschwerde in einen Aufhebungsantrag
Es ist anerkannt, dass eine noch nicht beschiedene Beschwerde gegen eine amtsrichterliche Haftentscheidung nach Anklageerhebung zum Landgericht in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist (…vgl. KG Berlin, aaO.; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2014, 217). - BGH, 12.11.2015 - StB 9/15
Zuständigkeit in Staatsschutzsachen (Beschwerde; Wegfall der Zuständigkeit des …
Zuständig ist nunmehr der Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin als das mit der Sache befasste Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1, 4 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 3 Ws 122/14, NStZ-RR 2014, 217). - OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der …
Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 08.06.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die Entscheidung über einen - hier vorliegenden - Antrag auf Aufhebung einer bereits getroffenen Beschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 - 4 Ws 84-85/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 365; Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 - 3 Ws 122/14, juris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm…, Beschluss vom 06.10.2016 - III-5 Ws 341/16, juris Rn. 12; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 11).