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   OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 3 Ws 132/02 (StVollz)   

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OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 3 Ws 132/02 (StVollz) (https://dejure.org/2002,10804)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.02.2002 - 3 Ws 132/02 (StVollz) (https://dejure.org/2002,10804)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Februar 2002 - 3 Ws 132/02 (StVollz) (https://dejure.org/2002,10804)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der kumulativen Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug; Verhältnismäßigkeitsgebot; Fluchtgefahr ; Gefahr von Gewalttätigkeiten; Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde; Prognostische Einschätzung

  • Judicialis

    StVollzG § 89; ; StVollzG § 81 I; ; StVollzG § ... 88 V; ; StVollzG § 88 I; ; StVollzG § 116 I; ; StVollzG § 109 I; ; StVollzG § 115 IV; ; StVollzG § 115 V; ; StVollzG § 121 I; ; StPO § 473 I; ; StPO § 473 II; ; GKG § 13; ; GKG § 48a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 3 Ws 132/02
    Deshalb darf ­was die Kammer übersehen hat- die von der Anstalt gegebene Begründung für die Fortdauer der besonderen Sicherungsmaßnahmen nur daraufhin gerichtlich nur überprüft werden, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sowie ob sie bei der Versagung der Aufhebung der Maßnahmen von einem zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes zu Grunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320; Senat a.a.O. und Beschl. v. 19.2.2001 ­3 Ws 64/02 (StVollz); Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 115 Rn 19).

    Der Strafvollstreckungskammer ist es hingegen wegen des bestehenden Beurteilungsspielraums verwehrt, bei unzutreffend oder unzureichender Sachverhaltsermittlung seitens der Vollzugsbehörde, den Sachverhalt selbstständig weiter aufzuklären (s. BGHSt 30, 320 [322]; Senat a.a.O.) oder die Bejahung (bzw. den Fortbestand) der in § 88 I StVollzG bezeichneten Gefahren auf tatsächliche Gründe zu stützen, die von der Anstaltsleitung nicht herangezogen worden sind (vgl. Calliess/Müller-Dietz a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 02.02.1982 - Ws 805/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 3 Ws 132/02
    Soweit hierfür Informationen und Einschätzungen des Hessischen Landeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft ins Feld geführt werden, unterliegt deren Verwertung zwar grundsätzlich keinen Bedenken, selbst wenn sie vertraulicher Art" gewesen sein sollten (vgl. Senat, NStZ 1981, 117 f; OLG Nürnberg, NStZ 1982, 438 f).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2002 - 3 Ws 1142/01

    Strafvollzug: Fehlende Begründung im Einweisungsbeschluss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 3 Ws 132/02
    Vor allem fehlt es an einer Ermittlung und Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Gesichtspunkte (vgl. hierzu zuletzt, Senatsbeschl. v. 10.1.2002 ­ 3 Ws 1142/01 [StVollz]).
  • OLG Frankfurt, 11.07.1980 - 3 Ws 297/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 3 Ws 132/02
    Soweit hierfür Informationen und Einschätzungen des Hessischen Landeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft ins Feld geführt werden, unterliegt deren Verwertung zwar grundsätzlich keinen Bedenken, selbst wenn sie vertraulicher Art" gewesen sein sollten (vgl. Senat, NStZ 1981, 117 f; OLG Nürnberg, NStZ 1982, 438 f).
  • OLG Frankfurt, 16.07.1993 - 3 Ws 283/93

    Strafvollstreckung: Erforderliche Begründung bei besonderen Anordnungen (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 3 Ws 132/02
    Zwar steht der Vollzugsbehörde bezüglich der Flucht- und Gewalttätigkeitsprognose nach st. Rspr. des Senats (zuletzt Beschl. v. 1.9.2000 ­3 WS 650/00 seit Senat, StV 1994, 431) und der Obergerichte (OLG Saarbrücken, ZfStrVo 1985, 58; OLG Celle, NStZ 189, 143) ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, daß die Prognose nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 V StVollzG überprüfbar ist.
  • OLG Saarbrücken, 14.09.1984 - 1 Ws 663/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 3 Ws 132/02
    Zwar steht der Vollzugsbehörde bezüglich der Flucht- und Gewalttätigkeitsprognose nach st. Rspr. des Senats (zuletzt Beschl. v. 1.9.2000 ­3 WS 650/00 seit Senat, StV 1994, 431) und der Obergerichte (OLG Saarbrücken, ZfStrVo 1985, 58; OLG Celle, NStZ 189, 143) ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, daß die Prognose nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 V StVollzG überprüfbar ist.
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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.2002 - 3 Ws 132/02 (StVollz) (https://dejure.org/2002,19721)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 155
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Damit verkennt es bereits, dass bei einer kumulativen Anordnung einzelner Sicherungsmaßnahmen die Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme detailliert zu begründen ist (vgl. hierzu anschaulich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 3 Ws 132/02 -, NStZ-RR 2002, S. 155 ; siehe auch Schwind/Grote, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 88 Rn. 5; ähnlich Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 88 Rn. 10).
  • BVerfG, 24.01.2008 - 2 BvR 1661/06

    Sicherheitsmaßnahmen im Vollzug von Arrest während der Untersuchungshaft

    Bei der prognostischen Einschätzung der Gefährdungslage gemäß § 119 Abs. 3 StPO, Nr. 62 UVollzO wird der Vollzugsbehörde - ohne Verfassungsverstoß - ein Beurteilungsspielraum zugebilligt, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen eine von mehreren Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. zu § 88 StVollzG OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 3 Ws 132/02 -, NStZ-RR 2002, S. 155 ; Arloth/Lückemann, a.a.O., § 88 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005, § 88 Rn. 2; a.A. Brühl/Feest, in: Feest , StVollzG, 5. Auflage 2006, § 88 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 16.06.2011 - 1 Vollz (Ws) 216/11

    Feststellungsinteresse bei Fesselung; erhöhte Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1

    § 115 Abs. 5 StVollzG nur darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend oder vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eingriffsvoraussetzung zugrunde gelegt und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Vgl. OLG Frankfurt a.M. B. v. 26.02.2002, 3 Ws 132/02 (StVollz), NStZ-RR 2002, 155, JURIS Rdnr 2; Arloth § 115 Rdnr 16, jew. m.w.N.).
  • OLG Celle, 31.08.2010 - 1 Ws 378/10

    Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 88, 89 StVollzG (vgl. Beschlüsse vom 21. April 1988 - 1 Ws 47/88 (StrVollz) - = NStZ 1989, 143, und vom 29. September 1988 - 1 Ws 267/88 (StVollz) - = BlfStrVollzKunde 1991 Nr. 1, 5), die mit der inzwischen auch herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmt (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 155; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal; StVollzG 5. Aufl. § 88 Rn. 6; Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 88 R n. 1).
  • OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12

    Beteiligte Vollzugsbehörde bei Anfechtung einer Verlegung im Falle einer bereits

    Es erscheint sowohl aus sachlichen als auch systematischen Gründen angezeigt, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verlegung aus Sicherheitsgründen nicht einer strengeren gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als die Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen, bei deren Anwendung der Vollzugsbehörde sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 81, 82 NJVollzG (vgl. Beschluss vom 31. August 2010 - 1 Ws 378/10 [StrVollz]) als auch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu den entsprechenden Regelungen in §§ 88, 89 StVollzG (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 155; Callies/Müller-Dietz, aaO § 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO § 88 Rn. 6; Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 88 Rn. 1) ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    So steht dem Beschwerdegegner etwa bei der Einschätzung, ob eine Beschränkung im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung unerlässlich ist (§ 29 Satz 2 1. Alt. PsychKG a.F.), ebenso ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [zu einer entsprechenden landesrechtlichen Norm] OLG Karlsruhe Justiz 2000, 310 - juris Rdn. 5 ff.) wie bei der Gefahrenprognose nach § 29a Abs. 1 PsychKG (vgl. [zu der entsprechenden Regelung in § 88 Abs. 1 StVollzG] OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 155; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 88; Arloth, a.a.O., § 88 StVollzG Rdn. 1 m.w.N.), da die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe eine Prognose erfordert (vgl. Kamann/Spaniol, a.a.O., § 115 Rdn. 26 ff.).
  • LG Gießen, 13.03.2023 - 1 StVK 194/22
    Ermessensentscheidungen sind durch die Strafvollstreckungskammern nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung einen zutreffenden Begriff des Rechtsgrundes zu Grunde gelegt, das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und die Grenzen des ihr zustehenden Ermessensspielraums eingehalten hat, § 115 Abs. 5 StVollzG (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.02.2002, 2 Ws 132/02 = NStZ-RR 2002, 155, 156).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 3 Ws 1077/12

    Heranziehung zu Unterbringungskosten

    Die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist eingeschränkt, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGHSt 30, 320, 327; 35, 101 106; OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2002, 155; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 115 Rn. 16).
  • LG Marburg, 23.11.2011 - 7b StVK 143/09

    Kosten, die für ein Sachverständigengutachten entstanden sind, das in einem

    Dies hat zur Folge, dass die Strafvollstreckungskammer lediglich zu überprüfen hatte, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH v. 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81 - BGHSt 30, 320 ff; hier zitiert nach juris Rn. 11; Arloth, StVollzG, § 115 Rn. 16).Dagegen war es ihr wegen des bestehenden Beurteilungsspielraums verwehrt, bei unzutreffend oder unzureichender Sachverhaltsermittlung seitens der Vollzugsbehörde den Sachverhalt selbstständig weiter aufzuklären (so auch OLG Frankfurt v. 26.02.2002 - 3 Ws 132/02 - NStZ-RR 2002, 155 ff; hier zitiert nach juris Rn. 2).
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