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   OLG Karlsruhe, 21.10.1986 - 3 Ws 179/86   

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OLG Karlsruhe, 21.10.1986 - 3 Ws 179/86 (https://dejure.org/1986,3301)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.1986 - 3 Ws 179/86 (https://dejure.org/1986,3301)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Oktober 1986 - 3 Ws 179/86 (https://dejure.org/1986,3301)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 165
  • NStZ 1987, 186
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 14.02.2003 - 1 Ws 224/02

    Nachträgliche Korrektur unzulässiger Doppelbestrafung durch Gesamtstrafenbildung

    So soll § 460 StPO entsprechend anwendbar sein, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 StGB im Urteil eine gebotene Gesamtstrafenbildung aus Irrtum unterblieben ist (vgl. BGHSt 35, 208, 214; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 186; OLG Stuttgart, NStZ 1989, 47) oder wenn bei Wegfall einer Gesamtstrafe versehentlich nicht über die Frage der Bewährung entschieden worden ist (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1991, 555 m. Anm. Gössel; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 303).
  • OLG Hamm, 10.08.2010 - 2 Ws 196/10

    Nachträgliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe trotz ausdrücklicher Prüfung und

    Für eine Entscheidung nach § 460 StPO ist nämlich dann kein Raum mehr, wenn das erkennende Gericht die Bildung der Gesamtstrafe ausdrücklich geprüft und - aus welchen Gründen auch immer - verneint hat (OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 186 (187); OLG Stuttgart, NStZ 1989, 47 ; vgl. auch BGHSt 35, 208 ff., zit. nach [...], Rn 19; Fischer, StGB , 57. Aul.

    Denn soweit der früher mit der Sache befasste Richter die Frage einer Gesamtstrafenbildung sachlich geprüft und diese in fehlerhafter Rechtsanwendung vorgenommen oder unterlassen hat, sind die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe gerade nicht - wie § 460 StPO dies voraussetzt - "außer Betracht geblieben" (OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 186 (187)).

  • LG Freiburg, 16.01.2008 - 7 Ns 320 Js 15990/07

    Berufung: Beschränkung auf Strafaussetzung; Eintritt von Teilrechtskraft der

    Das hat das OLG Karlsruhe - 3. Strafsenat - bereits in seinem Beschluss vom 21.10.1986 zum Nachverfahren nach §§ 460 ff StPO festgestellt (NStZ 1987, 186) und darin u.a. ausgeführt:.
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