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   OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 3 Ws 26/08   

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https://dejure.org/2008,15453
OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 3 Ws 26/08 (https://dejure.org/2008,15453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08 (https://dejure.org/2008,15453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Januar 2008 - 3 Ws 26/08 (https://dejure.org/2008,15453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 140 Abs 2 S 1 StPO, § 453 StPO
    Strafvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Beiordnung als Pflichtverteidiger hinsichtlich einer Entscheidung auf Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung bei der Entscheidung ...

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 3 Ws 26/08
    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig, oder wenn sonst ersichtlich ist, dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann, oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 70, 297, 323; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 30.05.2005 - 3 Ws 645-647/03 - v. 31.03.2005 - 3 Ws 160/05 - Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rn. 33), wobei es hinsichtlich des erstgenannten Gesichtspunktes nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren ankommt, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.02.2005 - 3 Ws 108/05 - ; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 3 Ws 26/08
    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig, oder wenn sonst ersichtlich ist, dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann, oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 70, 297, 323; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 30.05.2005 - 3 Ws 645-647/03 - v. 31.03.2005 - 3 Ws 160/05 - Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rn. 33), wobei es hinsichtlich des erstgenannten Gesichtspunktes nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren ankommt, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.02.2005 - 3 Ws 108/05 - ; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 3 Ws 618/03

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 3 Ws 26/08
    Auch gilt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt und nicht für das gesamte Vollstreckungsverfahren (OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 252).
  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 3 Ws 26/08
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerG NJW 2002, 2773).
  • OLG Köln, 22.03.2010 - 2 Ws 168/10

    Fortwirkung der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Hauptverfahren für eine

    Dabei kann dahinstehen, ob - wie von dem Verteidiger und dem Landgericht Aachen kontrovers beurteilt - die Voraussetzungen für eine Beiordnung im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO (vgl. hierzu BVerfGE 70, 297 [323]; Senat vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06-; Senat vom 03.03.2010 - 2 Ws 126/10; OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08- zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 33) vorliegend gegeben sind.
  • OLG Köln, 29.12.2015 - 2 Ws 834/15

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Absatz 2 StPO dem Verurteilten dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (BVerfGE 70, 297, 323; SenE vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06 - SenE vom 03.03.2010 - 2 Ws 126/10 - OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08 - zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 140 Rdnr. 33).
  • OLG Celle, 31.07.2020 - 2 Ws 122/20

    Keine dauerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für gesamtes

    a) Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m. w. N.), wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.1999, NStZ-RR 1999, 319) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011 - 2 Ws 242/11 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08 -).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2010 - 3 Ws 81/10

    Pflichtverteidigerbestellung für Überprüfungsverfahren nach §§ 67 e I, 67 d II

    Das externe Gutachten und die Stellungnahmen der Klinik werfen auch keine Fragen auf, mit denen ein Betroffener mit dieser intellektuellen Ausstattung überfordert wäre (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 23.2.2009 - 3 Ws 161/09; Beschl. v. 14.1.2008 - 3 Ws 26/08; KG, StraFo 2006, 342).
  • OLG Celle, 20.09.2011 - 2 Ws 242/11

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Einholung eines

    entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m.w.N.), wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.1999, NStZ-RR 1999, 319 [OLG Hamm 27.04.1999 - 1 Ws 111/99] ) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08, [...] ).
  • OLG Köln, 03.03.2010 - 2 Ws 126/10

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (BVerfGE 70, 297 [323]; Senat vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06-; OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08- zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 33).
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2009 - 1 Ws 212/08

    Pflichtverteidigerbestellung zur Erhebung der Verfahrensrüge im

    Berücksichtigt man ferner, dass der Wahlverteidiger der Angeklagten hier mit der Revisionseinlegung unter Anzeige einer umfassenden Strafprozessvollmacht um seine Beiordnung als Pflichtverteidiger nachgesucht hatte und dass keine Anhaltspunkte auf eine Störung des Mandantenverhältnisses hindeuten, so ist insbesondere der einleitende Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Beauftragung des Unterzeichners mit der Revisionsbegründung als Bezugnahme auf eine fortbestehende Vollmacht und damit als Einlegung des Rechtsbehelfs im fremden Namen auszulegen (s. hierzu auch Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - Ws 240/06; OLG Düsseldorf, StV 2000, 409 ; Thüringer OLG, StV 2008, 509; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 3 Ws 26/08, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 09.05.2016 - 2 Ws 294/16

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (BVerfGE 70, 297 [323]; Senat vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06-; OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08- zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 140 Rn. 33).
  • OLG Celle, 31.07.2020 - 1 Ws 122/20

    Vollstreckungsverfahren, Maßregelvollzug, dauerhafte Beiordnung

    a) Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m. w. N.), wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.1999, NStZ-RR 1999, 319) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011 - 2 Ws 242/11 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08 -).
  • OLG Köln, 09.06.2016 - 2 Ws 363/16

    Pflichtverteidigung im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 StPO ;

    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (BVerfGE 70, 297 [323]; Senat vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06-; OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08- zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 33).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 26/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22764
OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 26/08 (https://dejure.org/2008,22764)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2008 - 3 Ws 26/08 (https://dejure.org/2008,22764)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 3 Ws 26/08 (https://dejure.org/2008,22764)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verhinderung eines Kontaktes von Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen gem. § 119 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. Nr. 22 Abs. 2 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)

  • Wolters Kluwer

    Trennung eines Untersuchungshäftlings von Strafgefangenen bei gemeinsamen Veranstaltungen; Anordnung der Sicherungsmaßnahme "kein Umschluss" und "Einzelfreigang" hinsichtlich Vollzuges der Untersuchungshaft gegenüber Angeklagten; Gestattung der Teilnahme an gemeinsamen ...

  • Judicialis

    StPO § 119; ; UVollzO § 22

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 10 Ks 1/07
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 26/08
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