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   OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13   

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https://dejure.org/2013,45232
OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13 (https://dejure.org/2013,45232)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.11.2013 - 3 Ws 327/13 (https://dejure.org/2013,45232)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. November 2013 - 3 Ws 327/13 (https://dejure.org/2013,45232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters des Verurteilten aus zur Rückgewinnungshilfe beschlagnahmtem Vermögen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 111b Abs 1 StPO, § 111b Abs 5 StPO, § 111c Abs 3 StPO, § 111g Abs 1 StPO, § 111g Abs 2 StPO
    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe im Verfahren wegen Kapitalanlagebetrugs: Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten sowie eines vom Verurteilten geführten Unternehmens vor einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111g Abs. 2; InsO § 89 Abs. 1
    Insolvenzverwalter des Verurteilten kein Verletzter im Sinne des § 111g StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vorrang des Insolvenzrechts gegenüber der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Reichweite des Vorrangs des Insolvenzrechts gegenüber der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 993
  • NStZ-RR 2014, 144
  • NZI 2014, 430
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Zwar ist mit dem Beschwerdeführer von einem Vorrang der insolvenzrechtlichen Sicherstellung vor der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe auszugehen (OLG Nürnberg, NZI 2013, 552; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 274; eingehend Hansen, Die Rückgewinnungshilfe, 2013, S. 193 ff.).

    Denn für eine zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordnete Sicherungsmaßnahme und die damit verbundene privilegierte Rangstellung wäre kein Raum mehr, wenn die Sicherungsmaßnahme aufgrund des Vorrangs des Insolvenzrechts ihre Platzhalterfunktion für Ansprüche der Verletzten ohnehin nicht mehr erfüllen könnte (OLG Nürnberg, NZI 2013, 552; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 274).

  • LG Saarbrücken, 19.05.2003 - 8 Qs 86/03
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Zwar ist mit dem Beschwerdeführer von einem Vorrang der insolvenzrechtlichen Sicherstellung vor der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe auszugehen (OLG Nürnberg, NZI 2013, 552; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 274; eingehend Hansen, Die Rückgewinnungshilfe, 2013, S. 193 ff.).

    Denn für eine zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordnete Sicherungsmaßnahme und die damit verbundene privilegierte Rangstellung wäre kein Raum mehr, wenn die Sicherungsmaßnahme aufgrund des Vorrangs des Insolvenzrechts ihre Platzhalterfunktion für Ansprüche der Verletzten ohnehin nicht mehr erfüllen könnte (OLG Nürnberg, NZI 2013, 552; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 274).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Soweit die tatsächlichen Umstände der Vermögensverschiebung in den genannten Entscheidungen geschildert wurden, diente dies jeweils allein der Begründung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB, ohne dass die Vermögensverschiebung selbst zur beschlagnahmebegründenden Straftat geworden wäre (zu den Verschiebungsfällen als Fallgruppe des § 73 Abs. 3 StGB vgl. BGHSt 45, 235).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2006 - 3 Ws 508/06

    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des durch die Straftat Verletzten bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Der Senat kann insoweit offen lassen, ob der Insolvenzverwalter eines Geschädigten antragsberechtigt im Sinne des § 111g Abs. 2 StPO sein kann (so OLG Celle, NJW 2007, 3795; KK-Spillecke, StPO, 7. Aufl., Rdn. 2 zu § 111g; a.A. OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2006, 342; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Rdn. 2 zu § 111g).
  • OLG Celle, 08.10.2007 - 2 Ws 296/07

    Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters im Verfahren nach § 111g Abs. 2

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Der Senat kann insoweit offen lassen, ob der Insolvenzverwalter eines Geschädigten antragsberechtigt im Sinne des § 111g Abs. 2 StPO sein kann (so OLG Celle, NJW 2007, 3795; KK-Spillecke, StPO, 7. Aufl., Rdn. 2 zu § 111g; a.A. OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2006, 342; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Rdn. 2 zu § 111g).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03

    Strafverfahren: Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    a) Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO in einen nach §§ 111b ff. StPO arrestierten Vermögensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob der titulierte Anspruch aus der Straftat herrührt, derentwegen die Beschlagnahme bzw. Arrestierung erfolgte, und ob der Gläubiger zu dem durch § 111g StPO privilegierten Personenkreis der durch die verfahrensgegenständliche Tat Verletzten gehört (Senat, B. v. 18.12.2003 - 3 Ws 108/03, Justiz 2004, 521 [Leitsatz]).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, welche Auswirkungen und Folgen die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen - wie hier - bereits angeordneten Arrest hat (vgl. dazu - aus neuerer Zeit - einerseits OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., ZWH 2013, 225 m. Anm. Mahler/Tekin; vom 8. November 2013 - 2 Ws 508/13, Anm. Neußner, EWiR 2014, 199; andererseits KG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 u.a., wistra 2013, 445, Anm. Hansen, EWiR 2014, 99; OLG Hamm, NStZ 2014, 344; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2013 - 3 Ws 327/13, ZWH 2014, 236 m. Anm. Bittmann = ZInsO 2014, 608 m. Anm. Weyand; sowie Markgraf, NZG 2013, 1014; Bittmann, ZWH 2014, 135).
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