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   KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03   

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KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03 (https://dejure.org/2003,26746)
KG, Entscheidung vom 18.08.2003 - 3 Ws 370/03 (https://dejure.org/2003,26746)
KG, Entscheidung vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 (https://dejure.org/2003,26746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 627
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03
    Letztendlich kann dies aber dahinstehen, denn der Haftbefehl unterfällt schon deshalb der Aufhebung, weil das Verfahren das sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK ergebende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 121 Rdn. 1 m.w.N.) in einem Maße verletzt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ist.
  • OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 2 HEs 147/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls

    Auszug aus KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eine Strafsache auch dann wie eine Haftsache zu behandeln ist, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (vgl. KG, Beschluss vom 13. März 2000 - 5 Ws 178/00 - KG, StV 1991, 473 und auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29).
  • KG, 13.03.2000 - 5 Ws 178/00
    Auszug aus KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eine Strafsache auch dann wie eine Haftsache zu behandeln ist, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (vgl. KG, Beschluss vom 13. März 2000 - 5 Ws 178/00 - KG, StV 1991, 473 und auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (so auch bereits KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Dementsprechend stimmen die Fachgerichte darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 Ws 336/84 u.a. -, StV 1985, S. 67; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; KG, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68; KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss vom 29. August 1994 - Ws 138/94 -, StV 1994, S. 666; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388; KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ; LG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1989, NStZ 1989, S. 442 ; LG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1996 - 261 Js 12036/94-5 KLs -, StV 1997, S. 141 ).

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 120 Rn. 3 mwN).

    Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot beansprucht grundsätzlich auch in Fällen Geltung, in denen der Betroffene von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 668; KG StV 2003, 627) oder die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Strafhaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 5 Ws 595/05 - mwN).

    Vielmehr sind auch Zeiten, in denen ein Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - [juris] - Senat aaO), sodass auch die Überhaft auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris-Rn. 21; OLG Stuttgart StV 1990, 213); dabei verschiebt sich indessen der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine völlige Gleichstellung angesichts der "geringeren Eingriffswirkung" (vgl. BVerfG aaO), d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. zur Haftverschonung OLG Köln OLGSt § 112a StPO Nr. 2 und KG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 2 Ws 340/08 - diese Frage offen lassend OLG Naumburg StV 2008, 589 und KG StV 2003, 627).

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 m.w.N.) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 120 Rn. 3 m.w.N.).

    Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot beansprucht grundsätzlich auch in Fällen Geltung, in denen der Betroffene von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 668 ; KG StV 2003, 627) oder die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Haft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 - [juris]; BVerfG StV 2003, 30 ; KG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 5 Ws 595/05 - m.w.N.).

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    a) Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 120 Rn. 3 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 2 Ws 126/15

    Untersuchungshaft: Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei bereits sechsmonatiger

    Eine Strafsache ist dabei auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005, 2 BvR 1737/05; KG, Beschluss vom 18.8.2003, 3 Ws 370/03, BeckRS 2014, 12484; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013, 2 Ws 599/13, BeckRS 2014, 03545; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2006, 43 HEs 31/06).
  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

    b) Denn die Fortdauer der Untersuchungshaft unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist nicht gerechtfertigt, weil das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 m.w.N.) durch das bisherige Verfahren in einem Maße verletzt ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49), nicht mehr gewahrt ist.
  • KG, 28.08.2008 - 3 Ws 229/08

    Eröffnungsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der

    In Haftsachen gilt der besondere Beschleunigungsgrundsatz auch für den Fall, dass Haftbefehle außer Vollzug gesetzt worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 - m.N.; ständ. Rechtspr. des Kammergerichts).
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Rechtsprechung
   KG, 18.08.2003 - 1 AR 1180/03 - 3 Ws 370/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,38233
KG, 18.08.2003 - 1 AR 1180/03 - 3 Ws 370/03 (https://dejure.org/2003,38233)
KG, Entscheidung vom 18.08.2003 - 1 AR 1180/03 - 3 Ws 370/03 (https://dejure.org/2003,38233)
KG, Entscheidung vom 18. August 2003 - 1 AR 1180/03 - 3 Ws 370/03 (https://dejure.org/2003,38233)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen einen Haftbefehl wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots; Behandlung einer Strafsache als Haftsache bei fehlender Vollziehung des Haftbefehls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 627
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 2 HEs 147/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls

    Auszug aus KG, 18.08.2003 - 1 AR 1180/03
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eine Strafsache auch dann wie eine Haftsache zu behandeln ist, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist [vgl. KG, Beschluss vom 13. März 2000 - 5 Ws 178/00 - KG, StV 1991, 473 und auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29].
  • BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 18.08.2003 - 1 AR 1180/03
    Letztendlich kann dies aber dahinstehen, denn der Haftbefehl unterfällt schon deshalb der Aufhebung, weil das Verfahren das sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK ergebende Beschleunigungsgebot [vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 121 Rdn. 1 m.w.N.] in einem Maße verletzt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ist.
  • KG, 13.03.2000 - 5 Ws 178/00
    Auszug aus KG, 18.08.2003 - 1 AR 1180/03
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eine Strafsache auch dann wie eine Haftsache zu behandeln ist, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist [vgl. KG, Beschluss vom 13. März 2000 - 5 Ws 178/00 - KG, StV 1991, 473 und auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29].
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