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   OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19 (UVollz)   

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https://dejure.org/2020,490
OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19 (UVollz) (https://dejure.org/2020,490)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2020 - 3 Ws 372/19 (UVollz) (https://dejure.org/2020,490)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Januar 2020 - 3 Ws 372/19 (UVollz) (https://dejure.org/2020,490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Beschränkungen, U-Haft, einzelfallbezogene Anordnung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Keine Verdunkelungsgefahr bei bloßer Möglichkeit der Gefahr für öffentliche Interessen; Akustische Überwachung von Haftbesuchen ohne Haftstatut nur bei Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzug der Untersuchungshaft in Niedersachsen: Erfordernis eines Haftstatuts nach § 119 StPO

  • rechtsportal.de

    NJVollzG § 150
    Keine Verdunkelungsgefahr bei bloßer Möglichkeit der Gefahr für öffentliche Interessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beschränkungen in der U-Haft nur "einzelfallbezogen”

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 27.03.2017 - 3 Ws 288/12

    Akustische Überwachung von Gefangenenbesuchen

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    20 Zwar kann die Abwehr einer Verdunkelungsgefahr, weil vom Haftzweck generell mitumfasst, Beschränkungen auch dann rechtfertigen, wenn der Haftbefehl nicht ausdrücklich auf diesen Haftgrund gestützt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. März 2017 - 3 Ws 288/12 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 119 Rn. 5 mwN).
  • OLG Köln, 28.12.2012 - 2 Ws 896/12

    Voraussetzungen für Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (BVerfG aaO; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 Ws 30/16, StraFo 2016, 206; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12, StV 2014, 28; OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2012 - III-2 Ws 896/12, StV 2013, 525).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage;

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    Allerdings greifen diese Beschränkungen nur, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12, BGHR StPO § 119 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.2001 - 2 Ws 219/01

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    Zudem erfasst der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nur prozessordnungswidriges Verhalten und bezieht sich nur auf die Taten, deren der Beschuldigte selbst dringend verdächtig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2001 - 2 Ws 219/01, StraFo 2001, 395; LR-Hilger StPO 26. Aufl. § 112 Rn. 50 mwN).
  • OLG Hamm, 13.11.2012 - 5 Ws 329/12

    Anforderungen an Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (BVerfG aaO; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 Ws 30/16, StraFo 2016, 206; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12, StV 2014, 28; OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2012 - III-2 Ws 896/12, StV 2013, 525).
  • OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19

    Uneingeschränkte Geltung des § 119 StPO in Niedersachsen

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die alleinige Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden (so schon Senatsbeschluss vom 22. Februar 2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), Nds. Rpfl.
  • BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14

    Für die Anordnung von Beschränkungen gemäß § 119 StPO müssen konkrete

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die alleinige Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden (so schon Senatsbeschluss vom 22. Februar 2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), Nds. Rpfl.
  • OLG Köln, 10.09.1996 - 2 Ws 457/96
    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    Verdunkelungsgefahr lässt sich daher weder aus dem (möglichen) Widerruf eines Geständnisses noch aus der Weigerung, Mittäter zu benennen, ableiten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. September 1996 - 2 Ws 457/96, StV 1997, 27; KK/StPO-Graf 8. Aufl. § 112 Rn. 37; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 112 Rn. 29, jew. mwN).
  • OLG Bremen, 13.01.2017 - 1 Ws 180/16
    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    Mit dem Begriff "Haftstatut" wird üblicherweise die Gesamtheit der einem Untersuchungsgefangenen nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegten Beschränkungen bezeichnet (vgl. etwa OLG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 1 Ws 180/16, juris).
  • OLG Dresden, 05.04.2016 - 3 Ws 30/16
    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (BVerfG aaO; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 Ws 30/16, StraFo 2016, 206; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12, StV 2014, 28; OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2012 - III-2 Ws 896/12, StV 2013, 525).
  • OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20

    Anordnung im Einzelfall für Beschränkungen im Untersuchungshaftvollzug;

    Sollen aber einer oder einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die der oder dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2020 - 3 Ws 372/19 [(UVollz], juris).
  • KG, 20.10.2022 - 5 Ws 41/22
    Bei der Anwendung des § 119 Abs. 1 StPO ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Einschränkungen seiner Grundrechte unterworfen werden darf (vgl. BT-Drs. 16/11644 a. a. O.; BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 -, juris Rdnr. 18, und 4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08 -, juris Rdnr. 27; VerfGH Berlin, a. a. O., juris Rdnr. 17; OLG Celle, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 3 Ws 372/19 [UVollz] -, juris Rdnr. 20; KG, Beschluss vom 29. März 2010 - 4 Ws 14/10 - Senat, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
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