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   OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09   

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https://dejure.org/2009,7082
OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09 (https://dejure.org/2009,7082)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09 (https://dejure.org/2009,7082)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 3 Ws 39/09 (https://dejure.org/2009,7082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    StPO § 112a; ; StPO § 114; ; StPO § 115

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönliche Vernehmung als Voraussetzung für den Austausch des Haftgrundes im Haftbefehl [Übergang von Flucht- auf Wiederholungsgefahr]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 203
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Jena, 27.06.2008 - 1 Ws 240/08

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09
    § 115 StPO, der bestimmt, den Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, ist nach einhelliger Ansicht entsprechend auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anzuwenden, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG NStZ 2002, 157 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Jena Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 - juris; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 115 Rdn. 12).

    Eine wesentliche Änderung des Haftbefehls, wie sie bei dem Austausch des Haftgrundes (hier Fluchtgefahr ersetzt durch Wiederholungsgefahr) vorliegt, ist wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln, so dass es hier der persönlichen Vernehmung bedurft hätte (vgl.: OLG Jena Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 - juris; OLG Schleswig Beschl. v. 18.02.2004 - 1 Ws 52/04 - juris).

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09
    § 115 StPO, der bestimmt, den Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, ist nach einhelliger Ansicht entsprechend auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anzuwenden, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG NStZ 2002, 157 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Jena Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 - juris; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 115 Rdn. 12).
  • OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09
    § 115 StPO, der bestimmt, den Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, ist nach einhelliger Ansicht entsprechend auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anzuwenden, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG NStZ 2002, 157 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Jena Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 - juris; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 115 Rdn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00

    Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09
    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob ein Ausnahmefall anzuerkennen ist, wenn der neu eingetauschte Haftgrund bereits einmal Gegenstand einer früheren Haftentscheidung war (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.09.2000 - 3 Ws 196/00 - juris), denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • OLG Schleswig, 18.02.2004 - 1 Ws 52/04
    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09
    Eine wesentliche Änderung des Haftbefehls, wie sie bei dem Austausch des Haftgrundes (hier Fluchtgefahr ersetzt durch Wiederholungsgefahr) vorliegt, ist wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln, so dass es hier der persönlichen Vernehmung bedurft hätte (vgl.: OLG Jena Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 - juris; OLG Schleswig Beschl. v. 18.02.2004 - 1 Ws 52/04 - juris).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09
    § 115 StPO, der bestimmt, den Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, ist nach einhelliger Ansicht entsprechend auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anzuwenden, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG NStZ 2002, 157 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Jena Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 - juris; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 115 Rdn. 12).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    Wenngleich die Vorschrift des § 115 StPO ihrem Wortlaut nach nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar ist, besteht weitgehend Einigkeit, dass § 115 StPO auf den erweiterten Haftbefehl entsprechend Anwendung findet ( BVerfG, NStZ 2002, S. 157; Senatsbeschl. v. 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2008.
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 166/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    Wenngleich die Vorschrift des § 115 StPO ihrem Wortlaut nach nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar ist, besteht weitgehend Einigkeit, dass § 115 StPO auf den erweiterten bzw. abgeänderten Haftbefehl entsprechend Anwendung findet ( BVerfG, NStZ 2002, S. 157; Senatsbeschl. v. 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08; OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.01.2007 - HEs 9 - 11/06; OLG Stuttgart, NStZ 2006, S. 588; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, S. 346; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, S. 277).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 156/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    Wenngleich die Vorschrift des § 115 StPO ihrem Wortlaut nach nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar ist, besteht weitgehend Einigkeit, dass § 115 StPO auf den erweiterten bzw. abgeänderten Haftbefehl entsprechend Anwendung findet ( BVerfG, NStZ 2002, S. 157; Senatsbeschl. v. 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08; OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.01.2007 - HEs 9 - 11/06; OLG Stuttgart, NStZ 2006, S. 588; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, S. 346; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, S. 277).
  • OLG Celle, 08.12.2016 - 1 Ws 599/16

    Richterliche Vernehmung nach Änderung oder Neufassung eines bestehenden

    Vielmehr ist - unabhängig von der Bekanntmachung nach Maßgabe von § 114a StPO, die als solche auch schriftlich erfolgen kann (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 114a Rn. 3) - eine richterliche Vernehmung in entsprechender Anwendung des § 115 StPO auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Haftbefehl, wie hier, wesentlich geändert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2012 - III-1 Ws 469/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 3 Ws 39/09; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98, StV 1998, 273; KK-StPO- Graf , 7. Aufl. 2013, § 115 Rn. 15; LR-StPO/ Hilger , 26. Aufl. 2007, § 1115 Rn. 3, 15; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 115 Rn. 12).
  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 1 Ws 469/12

    Verzicht auf Verkündung des Haftfortdauerbeschlusses

    Vor diesem Hintergrund scheidet eine entsprechende Anwendung des § 115 StPO, die von der herrschenden Rechtsprechung nur für wesentliche Änderungen vertreten wird (OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09 - OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2011 - 1 W 183/11 - OLG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2003 - 2 Ws 164/03 -), aus.
  • OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11

    Verhaftung: Erforderlichkeit der Anhörung bei wesentlicher Änderung eines

    § 115 StPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten entsprechend anwendbar, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG StV 2001, 691 ; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; Senat, Beschluss vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, StV 2007, 589; OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 -, juris; OLG Hamm , Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 115, Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 40-IV-14
    Zwar besteht Einigkeit, dass § 115 StPO auch auf einen erweiterten Haftbefehl eines schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten Anwendung findet, so dass die persönliche Vernehmung gemäß § 115 Abs. 2 und 3 StPO auch in diesem Fall erfolgen muss (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 - StV 2001, 691f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2012 - III-1 Ws 469/12, 1 Ws 469/12 - juris; Beschluss vom 5. Februar 2009 - 3 Ws 39/09 - juris; Beschluss vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98 - NStZ-RR 1998, 277 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. September 2007 - 1 Ws 365/07 - juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. Januar 2007 - HEs 9 - 11/06 - juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 2 Ws 164/03 - NStZ-RR 2003, 346f.).
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