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   OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05   

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https://dejure.org/2005,4053
OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05 (https://dejure.org/2005,4053)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2005 - 3 Ws 42/05 (https://dejure.org/2005,4053)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - 3 Ws 42/05 (https://dejure.org/2005,4053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 111b Abs 2 StPO, § 111b Abs 5 StPO, § 111d StPO, § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73a StGB
    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund

  • Judicialis

    StGB § 73 I 2; ; StPO § 111 b; ; StPO § 111 d; ; ZPO § 917

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offenlassen der zu sichernden Ansprüche bei Arrestanordnung - dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe - Vermögenserwerb durch Straftaten und unklare Vermögenslage als Arrestgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beurteilung der Nowendigkeit der Anspruchssicherung bei einer Arrestanordnung; Voraussetzung der Anordnung eines dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe; Hinderungsgründe in derartigen Konstellationen; Gründe für den Ausschluss der Anordnung des Verfalls; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 111
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Straftatbestände im Zusammenhang mit der

    Bei der Anordnung des Arrestes wegen Verfalls von Wertersatz gemäß § 111 b Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73 a StGB bzw. mit Rücksicht auf die Ansprüche der Verletzten gemäß § 111 b Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB muss noch nicht entschieden werden, ob die Ansprüche des Staates oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB die Ansprüche Verletzter zu sichern sind (OLG Frankfurt in NStZ-RR 2005, 111; OLG Stuttgart in NJW 2008, 1605, 1607; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 b Rdn. 7; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111 d Rdn. 5; a.A. Nack in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 111 b Rdn. 20: wahlweise Begründung).
  • OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12

    Vermögensabschöpfung: Arrestgrund für einen der Rückgewinnungshilfe dienenden

    Nach der einen Auffassung besteht die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung schon dann, wenn sich der Beschuldigte Vermögensvorteile durch Straftaten (also etwa einen Eingehungsbetrug) verschafft hat (vgl. etwa OLG Frankfurt, 3. Strafsenat, NStZ-RR 2005, 111, Rdn. 12 nach juris; OLG München MDR 1970, 934, 935; OLG Stuttgart NStZ 2007, 540, Rdn. 33 nach juris; NJW 2008, 1605, Rdn. 19 nach juris; Meyer-Goßner aaO. § 111d Rdn. 8; Hellerbrand wistra 2003, 201, 203; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 917 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 917 Rdn. 11).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Hat der Täter sich schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann (zum bis zum 01.07.2017 geltenden Recht: BGH, Beschluss vom 24.03.1983 - III ZR 116/82 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014 - III-3 Ws 253/14 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 Ws 42/05 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2007 - 2 Ws 41/07 -, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 Ws 328/07 -, juris; KG, Beschluss vom 07.01.2010 - 23 W 1/10 -, juris ; OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2011 - 2 Ws 123/11 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 111e Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Stuttgart, 11.04.2007 - 2 Ws 41/07

    Verfahrenshindernis: Vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs 1 StPO ohne

    Die Besorgnis besteht schon deshalb, weil sich der Angeschuldigte Vermögensvorteile durch Straftaten beschafft hat (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2005, 111, 112 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

    Abgesehen von den im ursprünglichen Arrestbefehl dargelegten Gründen, liegt eine solche Besorgnis regelmäßig schon dann nahe, wenn der Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 3 Ws 42/05, NStZ-RR 2005, 111, 112 mwN; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - Ws 320/13, juris Rn. 28 mwN).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2008 - 2 Ws 328/07

    Öffentliche Zugänglichmachung durch Musik-on-Demand

    Bei der Arrestanordnung kann noch offenbleiben, ob die Ansprüche des Staates oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StBG die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten gesichert werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 111; Meyer-Goßner, Rz. 4 zu § 111 d StPO).

    Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon deshalb zu besorgen, weil sich der Beschwerdeführer nach den bisherigen Erkenntnissen die Vermögensvorteile durch vorsätzliche Straftaten verschafft hat und diese laufend verbraucht (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 111;Meyer-Goßner, Rz. 8 zu § 111 d StPO).

  • OLG Rostock, 19.12.2013 - Ws 320/13

    Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Krankenkassen bei nicht vertragsgemäß

    Diese Besorgnis ist in der Regel dann gegeben, wenn der Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllt ist (HansOLG Beschl. v. 19.12.2011 - 2 Ws 123/11 - zitiert nach juris, dort Rn. 69 m.w.N.), hier demnach, weil der Angeklagten die Vergütungen für die Pflegekurse nur im Wege der Begehung von Straftaten gemäß § 263 StGB zugeflossen sind (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2007 - 2 Ws 41/07 -, zitiert nach juris, Rn. 33; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 111).
  • KG, 06.07.2005 - 5 Ws 299/05

    Arrest in der Insolvenz: Unzulässiger Vollzug eines strafprozessualen dinglichen

    Danach findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 111, 112).
  • LG Frankfurt/Main, 29.07.2020 - 14 Qs 9/20
    Es finden sich zwar auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach Entscheidungen, die diese Vereitelung bzw. wesentliche Erschwerung und damit das Sicherungsbedürfnis vordergründig schon dann bejahen, wenn sich der Angeklagte nach den bisherigen Erkenntnissen Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat ( OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.01.2005, Az.: 3 Ws 42/05 ).

    So lag der vielfach zitierten und vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2005 (Az.: 3 Ws 42/05 ) ein Fall zugrunde, in welchem dem Beschuldigten zur Last gelegt worden war, in zehn Fällen unbefugt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt geführt und in acht Fällen tateinheitlich hierzu Zahlungen der Geschädigten von 211.097,08 ? betrügerisch erlangt zu haben.

  • OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit der Fortdauer des

    Zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe kann ein dinglicher Arrest dann angeordnet werden, wenn ohne die Sicherungsmaßnahme die Gefahr besteht, dass die Geschädigten ihre Ersatzansprüche nicht mehr durchsetzen können (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2005, 111 f.).
  • OLG Braunschweig, 11.05.2007 - Ws 54/07
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2017 - 4 Ws 146/16
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2009 - 1 Ws 118/09

    Dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe bei Betrugshandlung zu Lasten der

  • KG, 03.05.2017 - 4 Ws 61/17

    Strafprozessualer Arrest zugunsten des Steuerfiskus: Prüfung des Arrestgrundes im

  • OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10

    Strafprozessualer Arrest: Zurückgewinnungshilfe in Bezug auf Steueransprüche des

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2015 - 12 KLs 10/14

    Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen i.R.d. Bestechung und

  • LG Berlin, 06.03.2006 - 526 Qs 47/06
  • LG Saarbrücken, 20.07.2010 - 2 Qs 17/10

    Höhe des zu arretierenden Vermögens bei einem nach bürgerlichem Recht

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