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   OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10   

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OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10 (https://dejure.org/2010,5574)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2010 - 3 Ws 46/10 (https://dejure.org/2010,5574)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 3 Ws 46/10 (https://dejure.org/2010,5574)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Entscheidungsmaßstab bei Beschränkungsanordnungen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 119
    Entscheidungsmaßstab bei Beschränkungsanordnungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen und derÜberwachung der Telekommunikation; Überwachung des Paketverkehrs wegen gesteigerter Fluchtgefahr; Erlaubnispflichtigkeit der Übergabe von Waren aus in der Anstalt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 119 Abs. 1
    Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen und der Überwachung der Telekommunikation; Überwachung des Paketverkehrs wegen gesteigerter Fluchtgefahr; Erlaubnispflichtigkeit der Übergabe von Waren aus in der Anstalt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 9 KLs 25/09
  • OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Rostock, 25.01.2010 - I Ws 385/09

    Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklenburg-Vorpommern: Zuständigkeit für

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Beschränkungen, die Beschuldigten in der Untersuchungshaft aus vollzuglichen Gründen, also aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt auferlegt werden dürfen, sind nunmehr in den Landesgesetzen zu regeln ( vgl. BT-Drucksache 14/11644, S. 12, 23; OLG Rostock, BeckRS 2010 02618).

    Wenngleich zur bandenmäßigen Begehungsweise im Drogenmilieu oftmals die Verschleierung der Taten und der aufgebauten Organisation sowohl vor als auch nach der Tatbegehung zählen (Senatsbeschluss v. 19.02.2009 - 3 Ws 48/09; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2003, S. 126), so enthebt diese Feststellung gleichwohl nicht von einer konkreten Prüfung des Einzelfalls (vgl. auch OLG Rostock, BeckRS 2010 02618, wonach allein die Tatsache, dass der Angeklagte in "organisierte Kriminalität" verstrickt ist, keine Verdunkelungsgefahr begründet, solange es nicht zu konkreten Vertuschungshandlungen gekommen ist ).

    Auch Eingriffe in die gesicherten Rechte des Untersuchungsgefangenen auf (fern-) mündliche und schriftliche Kontakthaltung zur Außenwelt (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 02.04.2003 -I Ws 118/03; KG Berlin, Beschl. 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07) erfordern tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Telefonate oder den Briefverkehr dazu missbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen und/oder vorzubereiten (OLG Rostock, BeckRS 2010 02618; siehe auch LG München I, Beschl. v. 01.03.2005 - 2 Qs 20/05).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01

    Dolmetscherkosten im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Verfahrens, das heißt die Gewährleistung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens sowie die Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung (BVerfG, NStZ 2004, S. 274; OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2008 -1 Ws 469 u. 472/08).

    Diesen Zwecken dient sowohl die Besuchskontrolle wie auch die Kontrolle der Telekommunikation (BVerfG, NStZ 2004, S. 274; OLG Rostock, BeckRS 02618; OLG Rostock, Beschl. v. 02.04.2003 - I Ws 118/03; KG Berlin, Beschl. v. 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07).

  • KG, 14.06.2007 - 4 Ws 76/07

    Untersuchungshaft: Anspruch eines Untersuchungsgefangenen auf Kontakte zur

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Diesen Zwecken dient sowohl die Besuchskontrolle wie auch die Kontrolle der Telekommunikation (BVerfG, NStZ 2004, S. 274; OLG Rostock, BeckRS 02618; OLG Rostock, Beschl. v. 02.04.2003 - I Ws 118/03; KG Berlin, Beschl. v. 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07).

    Auch Eingriffe in die gesicherten Rechte des Untersuchungsgefangenen auf (fern-) mündliche und schriftliche Kontakthaltung zur Außenwelt (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 02.04.2003 -I Ws 118/03; KG Berlin, Beschl. 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07) erfordern tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Telefonate oder den Briefverkehr dazu missbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen und/oder vorzubereiten (OLG Rostock, BeckRS 2010 02618; siehe auch LG München I, Beschl. v. 01.03.2005 - 2 Qs 20/05).

  • OLG Bremen, 15.09.2003 - Ws 118/03
    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Diesen Zwecken dient sowohl die Besuchskontrolle wie auch die Kontrolle der Telekommunikation (BVerfG, NStZ 2004, S. 274; OLG Rostock, BeckRS 02618; OLG Rostock, Beschl. v. 02.04.2003 - I Ws 118/03; KG Berlin, Beschl. v. 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07).

    Auch Eingriffe in die gesicherten Rechte des Untersuchungsgefangenen auf (fern-) mündliche und schriftliche Kontakthaltung zur Außenwelt (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 02.04.2003 -I Ws 118/03; KG Berlin, Beschl. 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07) erfordern tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Telefonate oder den Briefverkehr dazu missbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen und/oder vorzubereiten (OLG Rostock, BeckRS 2010 02618; siehe auch LG München I, Beschl. v. 01.03.2005 - 2 Qs 20/05).

  • OLG Celle, 14.08.2009 - 1 Ws 404/09

    Zulässigkeit der Einschränkung des Rechts auf Briefwechsel bei

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war allerdings gleichwohl bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Briefwechsel und dem Sichern des Zwecks der Untersuchungshaft stets eine Einzelfallprüfung erforderlich (siehe auch OLG Celle, BeckRS 2009 28165).
  • LG München I, 01.03.2005 - 2 Qs 20/05
    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Auch Eingriffe in die gesicherten Rechte des Untersuchungsgefangenen auf (fern-) mündliche und schriftliche Kontakthaltung zur Außenwelt (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 02.04.2003 -I Ws 118/03; KG Berlin, Beschl. 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07) erfordern tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Telefonate oder den Briefverkehr dazu missbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen und/oder vorzubereiten (OLG Rostock, BeckRS 2010 02618; siehe auch LG München I, Beschl. v. 01.03.2005 - 2 Qs 20/05).
  • OLG Hamm, 31.10.2006 - 1 Ws 734/06

    Akustische Besuchsübewachung; Aufrechterhaltung der Ordnung in der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar (Senatsbeschluss v. 22.01.2008 - 3 Ws 23/08; OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2006 - 1 Ws 734/06).
  • OLG Hamm, 22.01.2008 - 3 Ws 23/08

    Besuchsüberwachung; akustische; Anforderungen; Fluchtgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar (Senatsbeschluss v. 22.01.2008 - 3 Ws 23/08; OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2006 - 1 Ws 734/06).
  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Bei Gesprächen mit Familienangehörigen bedarf es, um der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Norm Rechnung zu tragen, einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob eine solche Beschränkung unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft gefordert wird (BVerfG, NStZ 1994, S. 52).
  • OLG Hamm, 15.12.2003 - 2 Ws 319/03

    Besuchsüberwachung; akustische, Anstaltspfarrer; Bedienstete der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
    Zwar kommt dem Kammervorsitzenden in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium wie hier aufgrund der Tatsache, dass ihm die relevanten Tatsachen aus eigener Anschauung bekannt sind, bei der Bestimmung besuchsüberwachender Maßnahmen ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass sich die Überprüfung dann darauf beschränkt, ob der Kammervorsitzende bei seiner Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder ihr sachfremde Erwägungen zugrundeliegen (Senatsbeschluss v. 29.12.2009 - 3 Ws 506/09; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, S. 154).
  • OLG Bremen, 25.05.2009 - Ws 48/09
  • VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10

    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Grundrechts auf Schutz der

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 1993, 592 f., NStZ 1996, 613 f., NJW 1997, 185 und StV 2009, 253 ; KG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 AR 960/00 - 4 Ws 23 und 24/01 -, juris Rn. 2 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10 -, juris Rn. 42 ff.; König, NStZ 2010, 185 ; Michalke, NJW 2010, 17 ).
  • OLG Koblenz, 25.05.2010 - 2 Ws 200/10
    Der Erlaubnisvorbehalt des § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO stellt dabei den seiner Art nach niederschwelligsten, aber zugleich gebotenen Eingriff dar, der den Untersuchungsgefangenen nur in einem geringfügigen und hinnehmbaren Umfang belastet (OLG Hamm, Beschluss 3 Ws 46/10 vom 9.2.2010, Rdn. 38 f., juris).

    Bei Gesprächen mit Familienangehörigen bedarf es, um Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft einzubeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob der Zweck der Untersuchungshaft eine solche Beschränkung unverzichtbar erfordert (BVerfG NStZ 1994, 52, Rdn. 15, juris; OLG Hamm, Beschluss 3 Ws 46/10 vom 9.2.2010, Rdn. 43, juris).

  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 5 Ws 217/19

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Besuchsüberwachung; Überwachung des

    Es ist hingegen nicht erforderlich, dass in Bezug auf einen der im Gesetz benannten Haftgründe, wie etwa hinsichtlich einer abzuwehrenden Verdunkelungsgefahr, bereits konkrete, dem Angeklagten zurechenbare Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen festzustellen sind (Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 11.04.2012, 2 Ws 121/12; Beschluss des erkennenden 5. Strafsenats vom 13.11.2012; a.a.O.; a. A. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 09.02.2010, Az. 3 Ws 46/10).
  • OLG Hamm, 13.11.2012 - 5 Ws 329/12

    Anforderungen an Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Es ist hingegen nicht erforderlich, dass in Bezug auf einen der im Gesetz benannten Haftgründe wie etwa hinsichtlich einer abzuwehrenden Verdunkelungsgefahr bereits konkrete, dem Beschuldigten zurechenbare Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen festzustellen sind (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats, a.a.O.; a. A. OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09. Februar 2010, Az. 3 Ws 46/10 - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2011 - 4 Ws 473/11

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 2009, 253; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10).
  • OLG Hamm, 06.12.2022 - 2 Ws 215/22
    Auch Eingriffe in die gesicherten Rechte des Untersuchungsgefangenen auf fernmündliche Kontakthaltung zur Außenwelt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2003 -I Ws 118/03; KG Berlin, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07) erfordern tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte Telefonate dazu missbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen und/oder vorzubereiten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10 -, juris).
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