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   OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - III-3 Ws 50/05   

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OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - III-3 Ws 50/05 (https://dejure.org/2005,6165)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2005 - III-3 Ws 50/05 (https://dejure.org/2005,6165)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - III-3 Ws 50/05 (https://dejure.org/2005,6165)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung auf Grund einer neuen Straftat eines Verurteilten; Grundsatz des Vertrauensschutzes bei einem Widerruf der Strafaussetzung zur Berufung; Berücksichtigung der Kenntnis von einer beabsichtigten Verlängerung einer Bewährungszeit; ...

  • Judicialis

    StGB § 56 a; ; StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Strafaussetzung bei erneuter Straftat nach Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Zustellung des die Bewährungszeit verlängernden Beschlusses

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Strafaussetzung bei erneuter Straftat nach Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Zustellung des die Bewährungszeit verlängernden Beschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 21.07.1999 - 1 Ws 573/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05
    Dieser ist am 02. Dezember 2003 mit der Herausgabe aus dem räumlichen Geschäftsbereich des Gerichtes zum Zwecke der Bekanntgabe mit Außenwirkung erlassen worden, ohne dass es auf dessen Zustellung ankam (KG JR 1970, 72; OLG Celle MDR 1976, 508; BayObLG MDR 1977, 778; OLG Köln NJW 1993, 608; OLG München NStZ 1999, 638; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, Vor § 33 Rn. 9; KK-Maul, StPO, 5. Auflage, § 33 Rn. 4; abweichend KG VRS 38, 137; OLG Bremen NJW 1956, 435; OLG Koblenz VRS 48, 291; LR-Wendisch, StPO, 24. Auflage § 33 Rn. 12).

    Dieser stehe subjektiv nicht unter dem Druck sich bewähren zu müssen (BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160; OLG München NStZ 1999, 638; OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41, OLG Schleswig NStZ 1986, 363; Kühl, StGB, 25. Auflage, § 56f Rn. 3; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19).

    Dagegen wird in einem Teil der - vornehmlich neueren, auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abstellenden - Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Vertrauen des Verurteilten jedenfalls dann nicht schutzwürdig sei, wenn dieser - beispielsweise durch ein entsprechendes gerichtliches Anhörungsschreiben - Kenntnis von der beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit habe (OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41) oder der Verurteilte den Zugang des gerichtlichen Anhörungsschreibens in Kenntnis seines bewährungsbrüchigen Verhaltens vereitele (OLG München NStZ 1999, 638).

  • OLG Hamm, 04.04.1996 - 2 Ws 132/96

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Beginn der Bewährungszeit, neue

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05
    Dies gelte auch dann, wenn der Verurteilte Kenntnis von einem Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft habe (OLG Hamm StV 1998, 215; OLG Düsseldorf-2.Strafsenat - StV 94, 382; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19; SK-Horn, StGB, § 56f Rn. 9).

    Soweit in diesen Fällen teilweise ausschließlich - inhaltlich wenig aussagekräftig - darauf abstellt wird, dass der Verurteilte in dieser Zwischenzeit jedenfalls "im Ergebnis" bzw. "tatsächlich" nicht unter Bewährung gestanden habe (OLG Hamm StV 1998, 215; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - StV 1994, 382; LK- Gribbohm, StGB, 11. Auflage, § 56f Rn. 43) überzeugt dies nicht.

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05
    Dieser stehe subjektiv nicht unter dem Druck sich bewähren zu müssen (BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160; OLG München NStZ 1999, 638; OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41, OLG Schleswig NStZ 1986, 363; Kühl, StGB, 25. Auflage, § 56f Rn. 3; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19).

    Dagegen wird in einem Teil der - vornehmlich neueren, auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abstellenden - Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Vertrauen des Verurteilten jedenfalls dann nicht schutzwürdig sei, wenn dieser - beispielsweise durch ein entsprechendes gerichtliches Anhörungsschreiben - Kenntnis von der beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit habe (OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41) oder der Verurteilte den Zugang des gerichtlichen Anhörungsschreibens in Kenntnis seines bewährungsbrüchigen Verhaltens vereitele (OLG München NStZ 1999, 638).

  • OLG Düsseldorf, 08.12.1993 - 2 Ws 599/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05
    Dies gelte auch dann, wenn der Verurteilte Kenntnis von einem Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft habe (OLG Hamm StV 1998, 215; OLG Düsseldorf-2.Strafsenat - StV 94, 382; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19; SK-Horn, StGB, § 56f Rn. 9).

    Soweit in diesen Fällen teilweise ausschließlich - inhaltlich wenig aussagekräftig - darauf abstellt wird, dass der Verurteilte in dieser Zwischenzeit jedenfalls "im Ergebnis" bzw. "tatsächlich" nicht unter Bewährung gestanden habe (OLG Hamm StV 1998, 215; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - StV 1994, 382; LK- Gribbohm, StGB, 11. Auflage, § 56f Rn. 43) überzeugt dies nicht.

  • OLG Brandenburg, 17.03.2004 - 1 Ws 29/04

    Vertrauensschutzgrundsatz bei dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05
    Dieser stehe subjektiv nicht unter dem Druck sich bewähren zu müssen (BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160; OLG München NStZ 1999, 638; OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41, OLG Schleswig NStZ 1986, 363; Kühl, StGB, 25. Auflage, § 56f Rn. 3; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19).

    Dagegen wird in einem Teil der - vornehmlich neueren, auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abstellenden - Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Vertrauen des Verurteilten jedenfalls dann nicht schutzwürdig sei, wenn dieser - beispielsweise durch ein entsprechendes gerichtliches Anhörungsschreiben - Kenntnis von der beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit habe (OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41) oder der Verurteilte den Zugang des gerichtlichen Anhörungsschreibens in Kenntnis seines bewährungsbrüchigen Verhaltens vereitele (OLG München NStZ 1999, 638).

  • OLG Schleswig, 23.01.1986 - 1 Ws 35/86

    Bewährungszeit; Verlängerung; Nachträgliche Verlängerung; Längstmögliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05
    Dieser stehe subjektiv nicht unter dem Druck sich bewähren zu müssen (BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160; OLG München NStZ 1999, 638; OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41, OLG Schleswig NStZ 1986, 363; Kühl, StGB, 25. Auflage, § 56f Rn. 3; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19).
  • OLG Köln, 27.10.1992 - 2 Ws 488/92

    Entscheidung; Betreffen; Ablehnungsgesuch; Eingang; Eröffnung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05
    Dieser ist am 02. Dezember 2003 mit der Herausgabe aus dem räumlichen Geschäftsbereich des Gerichtes zum Zwecke der Bekanntgabe mit Außenwirkung erlassen worden, ohne dass es auf dessen Zustellung ankam (KG JR 1970, 72; OLG Celle MDR 1976, 508; BayObLG MDR 1977, 778; OLG Köln NJW 1993, 608; OLG München NStZ 1999, 638; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, Vor § 33 Rn. 9; KK-Maul, StPO, 5. Auflage, § 33 Rn. 4; abweichend KG VRS 38, 137; OLG Bremen NJW 1956, 435; OLG Koblenz VRS 48, 291; LR-Wendisch, StPO, 24. Auflage § 33 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Dagegen wird von einem anderen Teil der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, ein Widerruf wegen in "bewährungsfreier Zeit" begangener Straftaten käme jedenfalls dann in Betracht, wenn der Verurteilte vor Begehung dieser Straftaten Kenntnis von einer beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit gehabt habe (OLG Brandenburg, StraFo 2004, 214; OLG Hamburg, OLGSt § 56f Nr. 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2005 - 3 Ws 50/05 - Juris).

    Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten musste er sich deshalb auf sie auch nicht einstellen (vgl. Lammers, StV 1996, 161; insoweit wohl auch zust. OLG Düsseldorf, Beschl. 23.02.2005 [Rn 25] - 3 Ws 50/05 - Juris).

    Sein durch den Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit einmal begründetes Vertrauen, es werde wegen einer "in bewährungsfreier Zeit" begangenen Straftat nicht zum Widerruf kommen, kann also durch Zugang eines Anhörungsschreibens nicht - wie die Gegenauffassung annimmt (vgl. insbes. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2005 - 3 Ws 50/05-Juris) - als von vorneherein zerstört angesehen werden.

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen danach dann, wenn der Verurteilte bereits vor dem Ende der regulären Bewährungszeit von der Prüfung der Verlängerung der Bewährungszeit im Hinblick auf einen früheren Bewährungsbruch erfahren hat und demnach nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die Bewährungszeit nicht verlängert wird (OLG Brandenburg Beschl. v. 17.03.2004 - 1 Ws 29/04 - juris - OLG Düsseldorf Beschl. v. 23.02.2005 - 3 Ws 50/05 - juris; Hubrach a.a.O. § 56f Rdn. 44).
  • OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13

    Widerruf der Bewährung wegen einer in der Zeit zwischen ursprünglichem Ablauf und

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 20. September 2007 (1 Ws 513/07 und 1 Ws 514/07) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, die einen Widerruf zumindest dann für zulässig hält, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Verfehlung - wie hier - mit einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste (so etwa auch OLG Düsseldorf, 3 Ws 50/05; OLG Hamm, 3 Ws 386/09; OLG Rostock, 1 Ws 335/10 [richtig: I Ws 335/10 - d. Red.] - bei juris), hält er hieran nicht fest (so bereits - dort allerdings nicht tragend - Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09, und 27. Februar 2012, 1 Ws 90/12).
  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 3 Ws 438/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung; Vertrauensschutz

    Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen danach dann, wenn der Verurteilte bereits vor dem Ende der regulären Bewährungszeit von der Prüfung der Verlängerung der Bewährungszeit im Hinblick auf einen früheren Bewährungsbruch erfahren hat und demnach nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die Bewährungszeit nicht verlängert wird (OLG Brandenburg Beschl. v. 17.03.2004 - 1 Ws 29/04 - juris - OLG Düsseldorf Beschl. v. 23.02.2005 - 3 Ws 50/05 - juris; OLG Hamm Beschl. v. 20.10.2008 - 3 Ws 386/09; Hubrach a.a.O. § 56f Rdn. 44).
  • OLG Karlsruhe, 06.03.2019 - 3 Ws 35/19

    Bewährungswiderruf bei Straftat nach Ablauf ursprünglicher Bewährungszeit

    Ein anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem Umstand, dass der Verurteilte vor der Begehung der erneuten Straftat in einem gerichtlichen Hinweisschreiben nicht nur auf die Möglichkeit eines Widerrufs, sondern gerade auf diejenige einer Verlängerung hingewiesen worden war (wie hier: OLG Oldenburg, B. v. 4.12.2013 - 1 Ws 635/13 -, juris [entgegen B. v. 20.9.2007 - 1 Ws 513-514/07]; KG Berlin, B. v. 12.5.2009 - 2 Ws 176/09, BeckRS 2009, 19078; OLG Köln, StV 2008, 262; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 221; a.A. jeweils unter Hinweis auf eine nur knapp begründete und dem Sachverhalt nach nicht gänzlich nachvollziehbare Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.1995 - 2 BvR 168/19; OLG Jena, B. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13 -, BeckRS 2014, 9284 [entgegen B. v. 6.7.2009, VRS 117, 344]; OLG Hamm, B. v. 29.1.2013 - 3 Ws 19/13, BeckRS 2013, 11474; OLG Rostock, B. v. 7.12.2010 - I Ws 335/10, juris; OLG Düsseldorf, B. v. 23.2.2005 - 3 Ws 50/05, juris).
  • OLG Rostock, 07.12.2010 - I Ws 335/10

    Bewährungswiderruf wegen einer in der rückwirkend verlängerten Bewährungszeit

    (2) Nach der im Vordringen begriffenen vorzugswürdigen Auffassung (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Dresden [unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung] Beschluss vom 02.09.2010, 2 Ws 197/10 - juris; OLG Brandenburg, StraFo 2004, 214; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2005 - 3 Ws 50/05 - juris), der sich der Senat anschließt, ist der Widerruf auch aufgrund einer neuen Tat möglich, die zwar nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit, aber zeitlich noch vor Erlass des rückwirkenden Verlängerungsbeschlusses begangen worden, ist und bei deren Begehung der Täter "formal" nicht unter Bewährung stand.
  • OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vertrauensschutz

    Nachw. auch zur Gegenauffassung; wie hier auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2005 - III-3 Ws 50/05 - ; OLG Dresden, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 Ws 197/10 - ; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010.
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