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   OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10   

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https://dejure.org/2010,14150
OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10 (https://dejure.org/2010,14150)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.2010 - 3 Ws 538/10 (https://dejure.org/2010,14150)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 3 Ws 538/10 (https://dejure.org/2010,14150)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 154 Abs 2 StPO, § 257c StPO, § 273 Abs 1a S 3 Nr 3 StPO, § 302 StPO, § 314 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für die Berufungsverwerfung bei Rechtsmittelverzicht; Teileinstellung als Gegenstand einer Verständigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Berufungsverwerfung bei Rechtsmittelverzicht; Teileinstellung als Gegenstand einer Verständigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 49
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.03.2010 - 2 StR 31/10

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Verständigung; Protokollierung als wesentliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
    Dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht - wie hier - mit einem Mangel der Fristeinhaltung zusammentrifft (BGH NStZ-RR 2010, 213; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 StR 18/07 bei BGH-Nack; jeweils für den Fall der Revision).

    Zudem ist die Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung vorgreiflich, da ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzichtverzicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat und die Gewährung von Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 213; BGH NStZ 2005, 582; Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 26 m.N.).

    Das Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. November 2009 enthält nicht den gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO vorgeschriebenen und zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO gehörenden Vermerk, dass keine Verständigung stattgefunden hat (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 213).

  • BGH, 13.02.2007 - 1 StR 18/07

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach qualifizierter Belehrung; Feststellung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
    Dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht - wie hier - mit einem Mangel der Fristeinhaltung zusammentrifft (BGH NStZ-RR 2010, 213; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 StR 18/07 bei BGH-Nack; jeweils für den Fall der Revision).
  • OLG Frankfurt, 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02

    Strafverfahren: Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung und des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
    5 1. Soweit es sich gegen die die Entscheidung nach § 319 Abs. 2 Satz 1 StPO richtet, ist es gemäß § 322 Abs. 2 StPO ausnahmsweise statthaft, weil das Amtsgericht hier zur Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht befugt war und das Landgericht der Sache nach gemäß § 322 Abs. 1 StPO entschieden hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 47, 48 m.N.; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 319 Rn. 5).
  • BGH, 01.04.2010 - 4 StR 637/09

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hindernis;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
    Ist der Rechtsmittelverzicht wegen der Verständigung unwirksam, hat dies lediglich die Wirkung, dass dem Angeklagten die einwöchige Frist nach § 314 StPO zur Einlegung der Berufung zur Verfügung steht (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 244; Meyer-Goßner aaO § 35a Rn. 19).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
    Denn hiervon hängt der mit weiteren Folgen verbundene Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ab, die durch den wirksam erklären Rechtsmittelverzicht unmittelbar herbeigeführt wird (vgl. BGHSt [GS] 50, 40, 58).
  • BGH, 29.09.2009 - 1 StR 376/09

    Rechtskraft des absprachebedingt abgegebenen Rechtsmittelverzichts auch nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
    Durch Einfügung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) hat sich daran nichts geändert (BGHSt 54, 167).
  • BGH, 31.05.2005 - 1 StR 158/05

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht bei reinem Motivirrtum; unwirksamer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
    Zudem ist die Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung vorgreiflich, da ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzichtverzicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat und die Gewährung von Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 213; BGH NStZ 2005, 582; Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 26 m.N.).
  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15

    Verbot informeller Absprachen (Recht auf ein faires Verfahren; abschließender

    Hierbei kommen namentlich Verfahrenseinstellungen nach Vorschriften in Betracht, denen das Opportunitätsprinzip zu Grunde liegt, wie dies vor allem bei § 153 Abs. 2 StPO, § 153a Abs. 2 StPO und § 154 Abs. 2 StPO der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14 -, NStZ 2016, S. 171 ; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 -, NJW 2016, S. 513 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 Ws 538/10 -, NStZ-RR 2011, S. 49 , jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Dabei ist es zunächst unbedenklich, dass seitens des Vorsitzenden eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Erörterungen gemacht wurde (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 Ws 538/10, NStZ-RR 2011, 49, 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 13).
  • KG, 10.01.2014 - 161 Ss 132/13

    Zu den Mitteilungs- und Protokollierungspflichten im Hinblick auf Gespräche, die

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Teileinstellungen Gegenstand der Erörterungen sind, denn diese können selbstverständlich Einfluss auf Schuld- und Strafausspruch des im Übrigen ergehenden Urteils haben (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 49).
  • KG, 02.01.2012 - 4 Ws 126/12

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die einen Wiedereinsetzungsantrag

    Anders läge dies nur, wenn das Amtsgericht nicht oder nicht mehr zur Verwerfung befugt gewesen wäre; denn dann stellte sich der Beschluss des Landgerichts der Sache nach als Entscheidung nach § 322 Abs. 1 StPO dar, die gemäß § 322 Abs. 2 StPO anfechtbar ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 86, 129; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 49; beide zu Fällen eines fraglichen Rechtsmittelverzichts; s. auch Meyer-Goßner aaO, § 319 Rn. 5).
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