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   OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 56 - 58/08, 3 Ws 56/08, 3 Ws 57/08, 3 Ws 58/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,21203
OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 56 - 58/08, 3 Ws 56/08, 3 Ws 57/08, 3 Ws 58/08 (https://dejure.org/2008,21203)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2008 - 3 Ws 56 - 58/08, 3 Ws 56/08, 3 Ws 57/08, 3 Ws 58/08 (https://dejure.org/2008,21203)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 3 Ws 56 - 58/08, 3 Ws 56/08, 3 Ws 57/08, 3 Ws 58/08 (https://dejure.org/2008,21203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 332
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 04.04.1996 - 1 Ws 84/96
    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 56/08
    Damit soll u.a. auch gewährleistet sein, dass die insbesondere für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände bezüglich aller Strafen gleichmäßige Berücksichtigung finden können und insbesondere die bedingte Entlassung in einer Sache nicht schon an dem Umstand scheitern muss, dass wegen nachfolgender Vollstreckungen in anderer Sache eine Entlassung des Verurteilten in die Freiheit tatsächlich nicht erfolgen kann (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 124).

    Das gilt durch die Verweisung in § 463 Abs. 1 StPO und nach dem Sinn und Zweck des § 454 Abs. 2 StPO auch dann, wenn aus einem anderen Verfahren sowohl eine freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung als auch eine Freiheitsstrafe zur Vollstreckung kommen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 97, 124 m.w.N., Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 454 b, Rdnr. 2; Fischer in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 454 b, Rdnr. 16, 20), und zwar unabhängig davon, ob der Vollzug der Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollzogen wird, oder die Freiheitsstrafe vorwegvollzogen wird.

  • OLG Hamm, 28.11.2007 - 3 Ws 665/07

    Prozessuale Überholung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 56/08
    Die prozessuale Überholung ist auch erst nach der Einlegung des Rechtsmittels eingetreten, so dass keine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Betracht kommt (Senat, Beschluss vom 28.11.2007, 3 Ws 665/07 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20

    Unzulässige Vollstreckung von Organisationshaft; Unterbrechung der

    Denn die Regelungen in § 454b Abs. 2 und Abs. 4 StGB sind auch dann anzuwenden, wenn - wie vorliegend - zunächst Freiheitsstrafe und im Anschluss daran aus einem anderen Verfahren eine Maßregel nach § 64 StGB und eine daneben verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 Ws 101/20, unveröffentlicht, und Beschluss vom 17. Januar 2014 - 1 Ws 400/13, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 Ws 56-58/08, Rn. 8, juris), und zwar unabhängig davon, ob der Vollzug der Maßregel vor der Freiheitsstrafe erfolgt oder ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB angeordnet ist.
  • OLG Braunschweig, 17.01.2014 - 1 Ws 400/13

    Erfordernis einer Entscheidungskonzentration nach § 454b StPO wegen mehrerer zu

    Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ändert nichts an dem Erfordernis der Entscheidungskonzentration, wenn mehrere Strafen zu vollstrecken sind (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2008, 3 Ws 56-58/08, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.2013, 1 Ws 126/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.09.2013, 1 Ws 234/13).
  • OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 58/08

    Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der noch nicht verbüßten

    3 Ws 56/08 3 Ws 57/08 3 Ws 58/08.
  • OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 57/08

    Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der noch nicht verbüßten

    3 Ws 56/08 3 Ws 57/08 3 Ws 58/08.
  • LG Hildesheim, 03.11.2009 - 23 StVK 507/09

    Strafvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsgrundlage nach nachträglicher

    Diese Entscheidung hindert jedoch eine Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung nicht; die Regelung des § 454b Abs. 3 StPO verbietet der Kammer nur, isoliert über die (Nicht-)Aussetzung einzelner Strafreste zu entscheiden, nicht aber, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender konkreter Erfolgsaussicht zu erledigen, wenn noch offen ist, ob Strafreste - aus anderen Verurteilungen - zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. a. OLG Hamm, Rpfleger 2008, 332).
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