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   OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 3 Ws 63/12   

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https://dejure.org/2012,4003
OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 3 Ws 63/12 (https://dejure.org/2012,4003)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2012 - 3 Ws 63/12 (https://dejure.org/2012,4003)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2012 - 3 Ws 63/12 (https://dejure.org/2012,4003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 66 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 250 StGB, § 255 StGB
    Sicherungsverwahrung - schwere Gewalttat im Sinne der Weitergeltungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Einordnung von Raubdelikten als schwere Gewalttaten i.S.d. Weitergeltungsanordnung des BVerfG; Anforderungen an die Anordnung einer Fortdauer einer verhängten Sicherungsverwahrung bei fehlenden Hinweisen auf eine Rückfallgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherungsverwahrung; Fortgeltung; Schwere Gewalttat im Sinne der Weitergeltungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 171
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 305/11

    Zur Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit bis zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 3 Ws 63/12
    Die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bildet in der Übergangszeit die Rechtsgrundlage für Eingriffsmaßnahmen in das Freiheitsrecht des Verurteilten (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2011, 2 StR 305/11).

    19 Nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2011, Az. 2 StR 305/11, können Raubdelikte im Sinne des zwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuchs schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung sein.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 3 Ws 63/12
    Raubdelikte können schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des BVerfG im Urteil vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931 = NStZ 2011, 540) sein.

    Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 - (BGBl. I 2011, S. 1003) zur Bewährung ausgesetzt (§ 67d Abs. 2 StGB).

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 3 Ws 63/12
    Die beiden Verurteilungen vom 19.09.1986 und 11.07.1991 lassen im Hinblick darauf, dass nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2003, Az. GSSt 2/02, nur derjenige, der bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffe bedroht, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, eine Waffe verwendet und damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 48, 197), jedoch konkrete Feststellungen zu der Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der von dem Verurteilen bzw. seinem jeweiligen Mittäter verwendeten Schreckschusspistole/-revolver vermissen.
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 3 Ws 63/12
    Der Beschluss des 3. Strafsenats vom 04.08.2011 - 3 StR 235/11 - stehe dem nicht entgegen, da, soweit darin eine andere Wertung anklinge, diese für die dortige Entscheidung nicht tragend gewesen sei (BGH a.a.O.).
  • OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12

    Taten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB als schwere Gewaltstraftaten; BGH-Vorlage

    Straftaten des schweren Raubs i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, bei denen der Untergebrachte objektiv ungefährliche Scheinwaffen einsetzt und die Tatopfer dadurch psychisch beeinträchtigt werden, sind in der Regel schwere Gewaltstraftaten i. S. d. Weitergeltungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09 u.a. (Vorlagebeschluss; Abweichung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2012, 3 Ws 63/12).

    Der Senat beabsichtigt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, würde damit aber von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2012 (3 Ws 63/12, NStZ-RR 2012, 171) abweichen.

    Dabei würde der Senat hinsichtlich der Bewertung der zu erwartenden Taten als "schwere Gewalttaten" von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2012 (a.a.O.) abweichen.

    Bei den zu erwartenden Straftaten handelt es sich nach der Rechtsansicht des Senats, die im Widerspruch zu der des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 16. März 2012 (a.a.O.) steht, um schwere Gewaltstraftaten i. S. d. Weitergeltungsentscheidung des BVerfG vom 4. Mai 2011.

  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

    Es sieht sich an seiner beabsichtigten Entscheidung jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16. März 2012 ( 3 Ws 63/12, NStZ-RR 2012, 171) gehindert.

    c) Das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 ( 2 StR 305/11, aaO), auf das sich das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 16. März 2012 ( 3 Ws 63/12, aaO) stützt, ist im Lichte dieser Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs und in seinem Bezug auf den entschiedenen Fall zu sehen, in dem "mit Blick auf die stets gleichartigen Vor- und Anlasstaten" ausschließlich psychische "Beeinträchtigungen" der Opfer in der Folge von mit Scheinwaffen begangenen Banküberfällen als Prognosetaten zu erwarten waren und "keinesfalls mit einer Gewalteskalation zu rechnen" war.

  • OLG Frankfurt, 13.12.2012 - 3 Ws 922/12

    Voraussetzungen der Aussetzung der restlichen Sicherungsverwahrung

    Zwar besteht nach den Gutachten des Sachverständigen SV 1 vom 31.10.2006 und des Sachverständigen SV2 vom 07.04.2010 und vom 18.04.2012 beim Verurteilten hohes strukturelles (aktuarisches) Risiko erneuter gewalttätiger Eigentumsdelinquenz, namentlich schweren Raubs oder schwerer räuberische Erpressung unter Mitführung geladener Schusswaffen und damit schwerer Gewalttaten im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2012 (BVerfGE 128, 326, 404 ff.; Senat, NStZ-RR 2012, 171; BGH, StV 2012, 213).
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