Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99 |
Nicht widerlegbare Notwehrsituation
§§ 304 Abs. 1, 401 StPO, Beschwerde eines Nebenklägers gegen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist beschränkt möglich: § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO entzieht nur die Ermessensentscheidung der Anfechtung, nicht die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einstellungen vorlagen (hier: Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verbrechens - nach Anklage wegen Totschlags Einstellung des Verfahrens aufgrund Nichtwiderlegbarkeit einer Notwehrsituation), auch § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO steht in diesen Fällen - entgegen der h.M. - der Beschwerdebefugnis nicht entgegen
Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO, Nebenkläger, Beschwerdebefugnis des Nebenklägers
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ws 30/05
Zulässige Beschwerde wegen fehlender Prozessvoraussetzung bei Einstellung in …
Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 153 Rdnr. 34 m. w. Nachw.; vgl. auch OLG Hamm in 3 Ws 638/99, www.burhoff.de ).