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   OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99   

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OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99 (https://dejure.org/1999,19073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.1999 - 3 Ws 638/99 (https://dejure.org/1999,19073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. November 1999 - 3 Ws 638/99 (https://dejure.org/1999,19073)
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Nicht widerlegbare Notwehrsituation

§§ 304 Abs. 1, 401 StPO, Beschwerde eines Nebenklägers gegen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist beschränkt möglich: § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO entzieht nur die Ermessensentscheidung der Anfechtung, nicht die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einstellungen vorlagen (hier: Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verbrechens - nach Anklage wegen Totschlags Einstellung des Verfahrens aufgrund Nichtwiderlegbarkeit einer Notwehrsituation), auch § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO steht in diesen Fällen - entgegen der h.M. - der Beschwerdebefugnis nicht entgegen

Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO, Nebenkläger, Beschwerdebefugnis des Nebenklägers

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 14.01.1993 - 1 Ws 727/92

    Einstellungsbeschluss; Sperrwirkung für neue Anklage; Verbrechen;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99
    Die erneute Strafverfolgung wegen der Tat, die Gegenstand richterlicher Einstellung gemäß § 153 Abs. 2. StPO war, ist nach ersichtlich einhelliger Meinung u.a. dann zulässig, wenn die Tat nicht wie angenommen ein Vergehen, sondern tatsächlich ein Verbrechen darstellt (KK-Schoreit, StPO, 4. Aufl., § 153 Rdnr. 63, 64; KMR-Müller, StPO, § 153 Rdnr. 37; Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 153 Rdnr. 87; Pfeiffer/Fischer, StPO, § 153 Rdnr. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 153 Rdnr. 38; OLG Hamm, GA 1993, 231).

    In diesem Fall wäre die Staatsanwaltschaft von Amts wegen gehalten, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, den Angehörigen des Verletzten stünde anderenfalls das Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO offen (OLG Hamm, GA 1993, 231; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rdnr. 38).

  • LG Mönchengladbach, 04.11.1986 - 12 Qs 269/86
    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99
    Die Bestimmung ist aber seit jeher dahin einschränkend ausgelegt worden, dass die Unanfechtbarkeit sich lediglich auf die Ermessensentscheidung über die Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO bezieht, die Beschwerde jedoch dann gegeben ist, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlte etwa dann, wenn das Verfahren ein Verbrechen zum Gegenstand hat oder wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 153 Rdnr. 34; KK-Schoreit, StPO, 4. Aufl., § 153 Rdnr. 57; Heidelberger Kommentar-Krehl, 2. Aufl., § 153 Rdnr. 25; KMR-Müller, § 153 Rdnr. 19; Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 153 Rdnr. 79; LG Mönchengladbach, StV 1987, 335; OLG-Hamm NStE Nr. 1 zu § 153 a StPO; OLG Hamm, MDR 1971, 1027, 1028; OLG Celle NJW 1966 1329, 1330; OLG Saarbrücken, VRS 25, 205, 206).

    Der ganz herrschenden Meinung, nach der die Anfechtungsrechte des Nebenklägers wegen der für ihn geltenden Sonderbestimmung des § 400 Abs. 2 S. 2 StPO noch weitergehend eingeschränkt sind als die Anfechtungsrechte der Staatsanwaltschaft gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 StPO, vermag der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass die eingestellte Tat ein Verbrechen betrifft, nicht zu folgen (vgl. zur h.M.: BVerfG, NJW 1995, 317, 318; LG Mönchengladbach, StV 1987, 335; OLG Hamm, NStE Nr. 1 zu § 153 a StPO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 400 Rdnr. 9; KK-Senge, a.a.O., § 400 Rdnr. 2, Heidelberger Kommentar-Krehl, a.a.O., § 153 Rdnr. 25; KMR-Stöckel, a.a.O., § 400 Rdnr. 10 und KMR-Müller, a.a.O., § 153 Rdnr. 19; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 400 Rdnr. 25; Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 153 Rdnr. 80; a.A. nur KK-Schoreit, 4. A., § 153 Rn. 58).

  • LG Mainz, 26.07.1974 - 2 Qs 205/74
    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99
    Seinerzeit wurde nämlich aus § 383 Abs. 2 S. 3 StPO damaliger Fassung, wonach der Privatkläger die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen geringer Schuld mit der sofortigen Beschwerde anfechten konnte, i.V.m. § 397 Abs. 1 damaliger Fassung, wonach der Nebenkläger nach erfolgtem Anschluss die Rechte des Privatklägers hatte, teilweise gefolgert, dass der Nebenkläger Einstellungsbeschlüsse nach §§ 153, 153 a StPO über die Anfechtungsrechte der Staatsanwaltschaft hinaus insgesamt - also auch hinsichtlich der Ermessensentscheidung - mit der sofortigen Beschwerde anfechten könne (so Löwe/Rosenberg-Kunert, StPO, 22. Aufl., § 397 Anm. 1. a mit Übersicht über den damaligen Meinungsstand; OLG Saarbrücken, a.a.O.; a.A. etwa LG Mainz, MDR 1974, S. 949, ebenfalls mit umfangreichen Nachweisen zum damaligen Meinungsstand).

    Völlig unbestritten war dagegen, dass der Nebenkläger, nach damaligem Recht jedenfalls die gleichen Anfechtungsrechte wie die Staatsanwaltschaft besitzen sollte, ihm mithin die Anfechtung von Einstellungsentscheidungen nach §§ 153, 153 a StPO dann zustand, wenn die prozessualen Voraussetzungen für eine solche Einstellungsentscheidung des Gerichts (Zustimmung jedenfalls der Staatsanwaltschaft, kein Verbrechenstatbestand) fehlten (vgl. KMR-StPO, 6. Aufl. 1966, § 153 Anm. 7. ee); Löwe-Rosenberg/Meyer-Goßner, StPO, 23. Aufl., § 153 Rdnr. 80 - bereits für den Rechtszustand nach der Neufassung des § 397 Abs. 2 StPO a.F. - ; OLG Saarbrücken, VRS 25, 205, 206; LG Mainz, MDR 1974, S. 949).

  • BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94

    Verfassungsmäßigkeit der Verneinung des Anspruchs eines Dritten auf

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99
    Der ganz herrschenden Meinung, nach der die Anfechtungsrechte des Nebenklägers wegen der für ihn geltenden Sonderbestimmung des § 400 Abs. 2 S. 2 StPO noch weitergehend eingeschränkt sind als die Anfechtungsrechte der Staatsanwaltschaft gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 StPO, vermag der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass die eingestellte Tat ein Verbrechen betrifft, nicht zu folgen (vgl. zur h.M.: BVerfG, NJW 1995, 317, 318; LG Mönchengladbach, StV 1987, 335; OLG Hamm, NStE Nr. 1 zu § 153 a StPO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 400 Rdnr. 9; KK-Senge, a.a.O., § 400 Rdnr. 2, Heidelberger Kommentar-Krehl, a.a.O., § 153 Rdnr. 25; KMR-Stöckel, a.a.O., § 400 Rdnr. 10 und KMR-Müller, a.a.O., § 153 Rdnr. 19; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 400 Rdnr. 25; Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 153 Rdnr. 80; a.A. nur KK-Schoreit, 4. A., § 153 Rn. 58).
  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99
    Denn das Grundgesetz kenne keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (BVerfG, NJW 1995, 318; BVerfGE 51, 176, 187) Demgegenüber bewertet Rieß (Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 153 Rdnr. 80) die Entstehungsgeschichte des damaligen § 397 Abs. 2 StPO differenzierter.
  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 41/94

    Nichtigkeit eines mangels behördlicher Genehmigung schwebend unwirksamen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99
    Denn das Grundgesetz kenne keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (BVerfG, NJW 1995, 318; BVerfGE 51, 176, 187) Demgegenüber bewertet Rieß (Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 153 Rdnr. 80) die Entstehungsgeschichte des damaligen § 397 Abs. 2 StPO differenzierter.
  • OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ws 30/05

    Zulässige Beschwerde wegen fehlender Prozessvoraussetzung bei Einstellung in

    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 153 Rdnr. 34 m. w. Nachw.; vgl. auch OLG Hamm in 3 Ws 638/99, www.burhoff.de ).
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