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   OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07   

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https://dejure.org/2007,14349
OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07 (https://dejure.org/2007,14349)
OLG München, Entscheidung vom 06.02.2007 - 3 Ws 68/07 (https://dejure.org/2007,14349)
OLG München, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 (https://dejure.org/2007,14349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung der mit einem früheren Verteidiger getroffenen Terminabsprache bei einem Verteidigerwechsel; Gerichtliche Prüfung und Begründetheit eines mit Terminkollision begründeten Terminverlegungsantrags im Falle eines Verteidigerwechsels; Rechtsbehelf gegen die ...

  • RA Kotz

    Verteidigerwechsel - Verlegungsantrag bei früherer Terminabsprache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 205 (Ls.)
  • StV 2007, 518
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Auszug aus OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07
    Zwar ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung grundsätzlich nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, sie ist jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig sei (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.2006, Gz. 3 Ws 374/06, und vom 22.07.2003, Gz. 3 Ws 407/03; Beschluss des 2. Strafsenats des OLG München vom 25.04.1994, NStZ 1994, 451; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 213, Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 20.06.2006 - 1 StR 169/06

    Recht auf ein faires Verfahren (Wahlverteidigung; Recht auf

    Auszug aus OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07
    Über Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2006, NStZ-RR 2006, 271).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2006 - 3 Ws 374/06

    Reichweite der Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten von Arbeitnehmern zur

    Auszug aus OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07
    Zwar ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung grundsätzlich nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, sie ist jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig sei (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.2006, Gz. 3 Ws 374/06, und vom 22.07.2003, Gz. 3 Ws 407/03; Beschluss des 2. Strafsenats des OLG München vom 25.04.1994, NStZ 1994, 451; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 213, Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er - wie vorliegend der Antragsteller - geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, StV 1991, S. 509 f.; OLG München, Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, StV 2005, S. 491 ; OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris, Rn. 14; Gmel, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 213 Rn. 30).
  • OLG Hamm, 13.08.2009 - 2 Ws 216/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

    Die - mittlerweile - wohl herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hält die Beschwerde gegen Terminierungsentscheidungen des Vorsitzenden abweichend vom Grundsatz des § 305 Satz 1 StPO ausnahmsweise dann gemäß § 304 Abs. 1 uns Abs. 2 StPO für statthaft, wenn sie in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen wurden und daher für die Verfahrensbeteiligten eine besondere, selbstständige Beschwer bewirken (OLG Bamberg, Beschluss vom 09. März 1999 - 3 Ws 169/99 -, zitiert nach juris Rn. Orientierungssatz 1 und Rn. 7; OLG München, NStZ 1994, 451 und Beschluss vom 06. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, zitiert nach juris Orientierungssatz, abgedruckt in: StV 2007, 518; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, zitiert nach juris Rn. 6, 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 1, abgedruckt in: StV 2005, 491 - 492; LG Dresden, Beschluss vom 07. Februar 2007 - 3 Qs 14/07 -, zitiert nach juris Rn. 6; LG Düsseldorf, NStZ 2003, 168; so auch: Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 213 Rn. 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen für beide Auffassungen).
  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich.
  • OLG Celle, 18.11.2011 - 1 Ws 453/11

    Anforderungen an die Pflichtverteidigerauswahl durch das Gericht infolge

    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen Auffassung an, wonach eine Anfechtung ausnahmsweise für zulässig zu erachten ist, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung für einen Angeklagten eine besondere, selbständige Beschwer beinhaltet, weil sein Recht, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, beeinträchtigt worden ist, dies leicht zu vermeiden gewesen wäre und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2011, 1 Ws 434/11 - juris - KG, StV 2009, 577; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt/Main, StV 2001, 157; Hans. OLG, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; OLG München, StV 2007, 518; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; LR-Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; KK-Gmel, 6. Aufl., § 213 StPO, Rn. 6; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 213 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18

    Keine Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Terminsbestimmungen, -aufhebungen

    Teilweise wird vertreten, dass eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet werden soll, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11).
  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), ist jedoch bezüglich der zugrunde liegenden Terminsbestimmung des Vorsitzenden der Strafkammer kein solcher Ermessens- oder sonstiger Rechtsfehler festzustellen.
  • OLG Celle, 18.11.2011 - 1 Ws 458/11

    Zulässigkeit einer Beschwerde des Angeklagten bei Beiordnung eines

    OLG München, StV 2007, 518 .
  • LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Beschwerde gegen eine Ablehnung der Terminsverlegung stets nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft ist (so OLG Celle NstZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBINW 1995, 248, und OLG Hamm NStZ 1989, 133, OLG Karlsruhe StV 1982, 560) oder die Beschwerde etwa grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist und sie nur dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Richters rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehöre und die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung demgegenüber dem Beschwerdegericht auch nach dieser Ansicht entzogen ist (vergleiche OLG Dresden," NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe StV 1991, 509; OLG München NStZ 1909, 451, StV 2007, 518; OLG Nürnberg StV 2005, 491) oder weiter einschränkend eine Beschwerde nur bei evidenten und gewichtigen Rechtsfehlern in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8).
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