Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 02.06.2014

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.04.2014 - III-3 Ws 67/14, III-3 Ws 68/14, 3 Ws 67/14, 3 Ws 68/14   

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https://dejure.org/2014,7243
OLG Hamm, 01.04.2014 - III-3 Ws 67/14, III-3 Ws 68/14, 3 Ws 67/14, 3 Ws 68/14 (https://dejure.org/2014,7243)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.04.2014 - III-3 Ws 67/14, III-3 Ws 68/14, 3 Ws 67/14, 3 Ws 68/14 (https://dejure.org/2014,7243)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14, III-3 Ws 68/14, 3 Ws 67/14, 3 Ws 68/14 (https://dejure.org/2014,7243)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    StGB § 56f
    Strafaussetzung, Bewährung, Wideruf, neue Straftat

  • Burhoff online

    Bewährungswiderruf, neue Straftat, rechtskräftige Verurteilung

  • openjur.de

    Widerruf, Strafaussetzung zur Bewährung, rechtskräftige Verurteilung, Unschuldsvermutung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Widerruf, Strafaussetzung zur Bewährung, rechtskräftige Verurteilung, Unschuldsvermutung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer noch nicht rechtskräftig verurteilten neuen Straftat

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer noch nicht rechtskräftig verurteilten neuen Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Neue Straftaten - Auswirkungen auf den Bewährungswiderruf?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat auch schon ohne Rechtskraft möglich!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung erfordert nicht rechtskräftige Verurteilung wegen neuer Straftat

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 100 StVK 2269/13
  • OLG Hamm, 01.04.2014 - III-3 Ws 67/14, III-3 Ws 68/14, 3 Ws 67/14, 3 Ws 68/14
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    - 2 BvR 796/86, NStZ 1987, 118).

    Dementsprechend hat auch die Rechtsprechung zunächst weder eine Verurteilung noch deren Rechtskraft für erforderlich gehalten (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1986 - 2 BvR 796/86, NStZ 1987, 118 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 13.01.2012 - 2 Ws 523/11

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    Soweit oberlandesgerichtliche Entscheidungen andere Rechtsansichten vertreten (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 2 Ws 523/11, NStZ 2012, 702 mwN; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 Ws 548/09, juris Rn. 7), kann der Senat davon abweichen, da bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht kommt.
  • OLG Hamburg, 29.09.2003 - 1 VAs 7/03

    Widerruf einer im Gnadenwege erfolgten Strafaussetzung wegen neuer Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    - III-3 Ws 101/12, juris Rn. 9 ff. mwN; s. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. September 2004 - 1 Ws 343/04, NStZ-RR 2005, 8 f.; Hans. OLG, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs 7/03, NJW 2003, 3574, 3575).
  • OLG Zweibrücken, 15.09.2004 - 1 Ws 343/04

    Widerruf der Strafrestaussetzung wegen erneuter Straftatbegehung:

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    - III-3 Ws 101/12, juris Rn. 9 ff. mwN; s. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. September 2004 - 1 Ws 343/04, NStZ-RR 2005, 8 f.; Hans. OLG, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs 7/03, NJW 2003, 3574, 3575).
  • OLG Oldenburg, 14.10.2009 - 1 Ws 548/09

    Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit bei Ahndung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    Soweit oberlandesgerichtliche Entscheidungen andere Rechtsansichten vertreten (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 2 Ws 523/11, NStZ 2012, 702 mwN; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 Ws 548/09, juris Rn. 7), kann der Senat davon abweichen, da bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht kommt.
  • BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08

    Zur Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB) wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    - 2 BvR 1448/08, juris Rn. 15; s. im Anschluss daran VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. April 2013 - 180/12, juris Rn. 13) nicht, dass eine Verurteilung wegen einer neuen Straftat durch das erkennende Gericht unter Beachtung der Förmlichkeiten einer Hauptverhandlung rechtskräftig ist, wenn das erkennende Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vorgenommen hat, seine darauf gestützte Entscheidung sachfremde Erwägungen und damit objektive Willkür nicht erkennen lässt und Anhaltspunkte hierfür auch nicht aufgezeigt werden.
  • OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12

    Widerruf, Strafaussetzung, Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    - III-3 Ws 101/12, juris Rn. 9 ff. mwN; s. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. September 2004 - 1 Ws 343/04, NStZ-RR 2005, 8 f.; Hans. OLG, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs 7/03, NJW 2003, 3574, 3575).
  • EKMR, 09.10.1991 - 17664/91

    C. v. GERMANY

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat ausdrücklich die Auffassung vertreten (vgl. die später vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgegriffene Entscheidung vom 9. Oktober 1991 - 17664/91 - C./Deutschland -), dass die Unschuldsvermutung nicht ein rechtskräftiges Urteil verlange, damit die aufgrund einer vollständigen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen für den Widerruf einer Bewährungsstrafe herangezogen werden könnten.
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    So ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von einer Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Fall ausgegangen, in dem das die Strafvollstreckung überwachende Gericht die Aufgabe des zuständigen erkennenden Gerichts wahrgenommen und sich - an dessen Stelle - im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von einer neuen Tat überzeugt hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 - 37568/97 - Böhmer/Deutschland -, NJW 2004, 43 ff. [in teils unzutreffender Übersetzung]).
  • OLG Stuttgart, 06.05.1991 - 1 Ws 63/91

    Widerruf der Strafaussetzung nach einem schwerwiegenden Bewährungsbruch

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14
    So ist es Sache des über den Widerruf entscheidenden Gerichts, die weiteren möglichen Widerrufsgründe nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB - einen gröblichen oder beharrlichen Weisungs- oder Auflagenverstoß oder das beharrliche Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers - selbst festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mai 1991 - 1 Ws 63/91, juris Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.1991 - 3 Ws 323/91
  • OLG Hamburg, 15.10.1991 - 2 Ws 296/91
  • KG, 12.03.1999 - 5 Ws 37/99
  • OLG Hamm, 04.04.2016 - 4 Ws 73/16

    Bewährung; Widerruf; Geldauflage; Anrechnung auf die Strafe

    Angesichts des Zeitablaufs zwischen der erstinstanzlichen Verurteilung wegen der neuen Taten (17.10.2014) und dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, weist der Senat darauf hin, dass es für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erforderlich ist, dass die neuen Taten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind (vgl. nur: OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 - 3 Ws 67/14 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.06.2016 - 4 Ws 173/16

    Nachholen des rechtlichen Gehörs durch schriftliche Anhörung im

    Es entspricht (jedenfalls in den letzten Jahren) ständiger Rechtsprechung der Mehrzahl der Strafsenate des hiesigen Oberlandesgerichts, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) schon dann in Betracht kommt, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2016 - 4 Ws 156/16; OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 - 3 Ws 67/14 - juris; OLG Hamm NStZ 2013, 174; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 - juris; anders allerdings noch: OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2010 - 2 Ws 24-25/10 - juris).
  • OLG Hamm, 02.12.2020 - 1 Ws 479/20

    Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, polizeiliches Geständnis

    Eine rechtskräftige Verurteilung setzt ein auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützter Widerruf jedoch - schon nach seinem Wortlaut (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14 -, juris, Rn. 12) - nicht zwingend voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2013 - III-1 Ws 232/13 - OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101-102/12 -, juris, Rn. 11).

    Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat in Übereinstimmung mit der - jedenfalls neueren - obergerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) ausnahmsweise schon dann in Betracht kommen kann, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes - nicht widerrufenes - Geständnis abgelegt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Strafsenats vom 16. Juni 2016 - III-4 Ws 173, 174/16 - Beschlüsse des 3. Strafsenats vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101/12 -, juris und vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14 -, juris; Beschlüsse des 5. Strafsenats vom 28. Januar 2020 - III-5 Ws 565/19 und vom 23. Mai 2019 - III-5 Ws 200-202/19 - OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - 2 Ws 643/07 -, juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 -, juris, Rn. 12).

  • LG Heilbronn, 11.10.2017 - 8 Qs 40/17

    Strafaussetzung zur Bewährung: Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs wegen

    Einen bereits in Rechtskraft erwachsenen, neuerlichen Schuldspruch setzt der Widerruf jedoch nicht voraus (OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14 -, juris; Hubrach in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 56f Rdn. 9; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB, 29. Auflage, § 56f Rdn. 7; a.A. OLG Karlsruhe NStZ 2012, 702; OLG Stuttgart NJW 2005, 83).

    Entgegen der vorliegenden Konstellation ist dabei auch nicht erforderlich, dass Tatgericht und Vollstreckungsgericht personenidentisch sind (OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14 -, juris).

  • KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf bei glaubhaftem Geständnis des

    Hat ein Betroffener, wie hier der Beschwerdeführer, die neue Straftat glaubhaft - noch dazu in der Hauptverhandlung - gestanden, widerspricht der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen dieser Tat nicht der Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 - juris Rz. 13; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. April 2013 - 180/12 - juris Rz. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2014 - 3 Ws 67-68/14 - juris Rz. 15 ff.).
  • OLG Hamm, 09.12.2014 - 3 Ws 431/12

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren bei

    Wenngleich ein Widerruf aufgrund neuer Straftaten nicht zwingend deren rechtskräftige Aburteilung voraussetzt (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2014 - III-3 Ws 67/14 u.a., juris Rn. 11 mwN), ist die Rechtslage insoweit nicht unumstritten (vgl. etwa die Nachweise bei Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f Rn. 6 f.).
  • LG Münster, 21.05.2021 - 18 StVK 282/19
    Zur Begründung weist das OLG darauf hin, dass eine funktionstüchtige Strafrechtspflege die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs innerhalb eines so bemessenen Zeitraums verlangt, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Beschl.v.01.04.2014 -III-3 Ws 67/14-, juris, Rn. 14 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14206
OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14 (https://dejure.org/2014,14206)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2014 - 3 Ws 68/14 (https://dejure.org/2014,14206)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - 3 Ws 68/14 (https://dejure.org/2014,14206)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Anordnung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und Einziehung des sichergestellten PKW; Nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung; Prüfung ...

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtstrafe; Zäsurwirkung eines Urteils

  • blutalkohol PDF, S. 322
  • rechtsportal.de

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Gesamtstrafenausspruch

  • rechtsportal.de

    Gesamtstrafe - Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Gesamtstrafenausspruch bei Ausnahme der Sicherungseinziehung und Aufrechterhaltung der Anordnung der isolierten Sperrfrist wegen charakterlicher Mängel

  • rechtsportal.de

    StPO § 460 ; StPO § 462
    Bildung einer Gesamtstrafe

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 460 ; StPO § 462 ; StPO § 462a Abs. 3 S. 1
    Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Anordnung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und Einziehung des sichergestellten PKW

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Leitsatz und Auszüge)

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Gesamtstrafenausspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 220
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 16/12

    Revisibilität der Strafzumessung (Gesamtstrafe; gerechter Schuldausgleich)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Hierin liegt die - im Wege der Auslegung ermittelte (BGH, Urt. v. 07.05.2009 - 3 StR 122/09 - Nack) - Beschränkung der Rechtsmittelanfechtung auf diesen Ausspruch (BGH, NStZ-RR 2012, 288 = juris Rn 7; dort wurde sogar ausdrücklich und umfassend die Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch beantragt).

    Fehler bei der Bemessung der Einzelstrafen, welche die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2014 gerügt hat, stehen der Beschränkung ebenfalls nicht entgegen (BGH, NStZ-RR 2012, 288 = juris Rn 7; NJW 1979, 936; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - 4 StR 432/97 = BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2 = juris = Nack).

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Durch die zunächst ohne Einschränkung erfolgte Einlegung des Rechtsmittels wurde die Rechtskraft zwar zunächst in vollem Umfange gehemmt, durch die innerhalb der Frist des § 345 I StPO abzugebende Erklärung nach § 344 I StPO wurde jedoch der Umfang der Anfechtung des bis dahin noch nicht rechtskräftigen Urteils auf die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruches konkretisiert (vgl. BGHSt 38, 366 = juris Rn 4).

    Die nachfolgende, nach Eintritt der Teilrechtskraft des Urteils infolge der konkretisierenden Beschränkung und sogar außerhalb der Revisionbegründungsfrist erfolgte Erweiterung des Rechtsmittels auf den Rechtsmittelausspruch ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkungen (BGHSt 38, 366 = juris aaO; Meyer-Goßner, § 344 Rn 4).

  • KG, 13.06.2005 - 3 Ws 372/05

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Das wird von der überwiegenden Rechtsprechung allerdings grundsätzlich dann verneint, wenn - wie hier - die Ungeeignetheit eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Charaktermängeln beruht, weil in einem solchen Falle Straf- und Maßregelausspruch in einem solchem Abhängigkeitsverhältnis stünden, dass sich ein Angriff gegen den Strafausspruch notwendig auch auf die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB erstrecken müsse (vgl. etwa KG, VRS 109, 278; OLG OLG Jena, VRS 118, 279 = juris Rn15 mwN; Meyer-Goßner, § 318 Rn 28 mwN).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Es ist vielmehr gesamtstrafenrechtlich verbraucht , weil in ihm aus den fünf ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und der Einzelstrafe aus dem Urteil vom 30.04.2012 zu Recht gem. § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHSt 44, 179, 180f. = juris Rn 9; Beschl. v. 20.09.2007 - 4 StR 431/07 - juris Rn 4 mwN).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Aber auch in diesem Falle ist die Entscheidung durch Beschluss unbedenklich, da sie den Angeklagten nicht beschwert (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 130; MDR 1969, 904 mwN - für den Fall, dass eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers gem. § 301 StPO ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten Erfolg hat.).
  • BGH, 20.09.2007 - 4 StR 431/07

    Gesamtstrafenbildung (keine Zäsurwirkung bei "Verbrauch" für eine nachträgliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Es ist vielmehr gesamtstrafenrechtlich verbraucht , weil in ihm aus den fünf ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und der Einzelstrafe aus dem Urteil vom 30.04.2012 zu Recht gem. § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHSt 44, 179, 180f. = juris Rn 9; Beschl. v. 20.09.2007 - 4 StR 431/07 - juris Rn 4 mwN).
  • OLG Stuttgart, 07.01.1997 - 4 Ss 672/96

    Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Innerhalb des Rechtsfolgenausspruches ist die Gesamtstrafenbildung von dem nicht angegriffenen Teil der Einzelstrafen jedenfalls dann einer getrennten Beurteilung zugänglich, wenn von der rechtsmittelführenden Staatsanwaltschaft - wie hier - keine Rechtsfehler beim ohnehin von der der Einzelstrafenbemessung gesonderten Zumessungsakt der Gesamtstrafenbildung geltend gemacht werden, also das Gesamtstrafenübel als zu gering angesehen wird, sondern die Bildung der Gesamtstrafe als solche für unzulässig erachtet wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Stuttgart, NZV 1997, 316 für die Wirksamkeit der Beschränkung auf den Strafausspruch trotz einer auf charakterlicher Unzuverlässigkeit basierenden Anordnung isolierten Sperrfrist gem. § 69a StGB) und zudem - wie vorliegend - die Gesamtfreiheitsstrafe im angefochtenen Urteil ohne jede Bezugnahme auf die für die Festsetzung der Einzelstrafen getroffenen Erwägungen begründet wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2000, 13f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.09.1997 - 1 Ws 694/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Aber auch in einem solchem Falle trägt die Staatskasse gem. § 473 II StPO die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 159; 2000, 223; Meyer-Goßner, 473 Rn 17).
  • OLG Jena, 27.11.2009 - 1 Ss 314/09

    Berechnung der Drei-Jahres-Frist des § 69a Abs. 3 StGB; Isolierte Anfechtbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Das wird von der überwiegenden Rechtsprechung allerdings grundsätzlich dann verneint, wenn - wie hier - die Ungeeignetheit eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Charaktermängeln beruht, weil in einem solchen Falle Straf- und Maßregelausspruch in einem solchem Abhängigkeitsverhältnis stünden, dass sich ein Angriff gegen den Strafausspruch notwendig auch auf die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB erstrecken müsse (vgl. etwa KG, VRS 109, 278; OLG OLG Jena, VRS 118, 279 = juris Rn15 mwN; Meyer-Goßner, § 318 Rn 28 mwN).
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - Aussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Fehler bei der Bemessung der Einzelstrafen, welche die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2014 gerügt hat, stehen der Beschränkung ebenfalls nicht entgegen (BGH, NStZ-RR 2012, 288 = juris Rn 7; NJW 1979, 936; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - 4 StR 432/97 = BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2 = juris = Nack).
  • BGH, 07.05.2009 - 3 StR 122/09

    Wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (Strafausspruch;

  • OLG Dresden, 08.07.2005 - 2 Ss 130/05

    Revision

  • BGH, 06.12.1978 - 3 StR 437/78

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Festsetzung der Tagessatzhöhe bei

  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB n. F. hat - ebenso wie nach alter Rechtslage - den Charakter einer Nebenstrafe, stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar und kann daher nur zusammen mit dem Strafausspruch angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 4 StR 360/19 -, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 - 3 StR 522/18 -, juris Rdnr. 3, 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18 -, juris Rdnr. 4, 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18 -, juris Rdnr. 2 [jeweils zu § 74 Abs. 1 StGB n. F.], und 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 -, juris Rdnr. 4 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl., § 318 Rdnr. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.); anders verhält es sich bei einer Sicherungseinziehung gemäß § 74b StGB n. F. (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Ss 68/14 -, juris Rdnr. 9 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alt. StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
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