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   OLG Hamburg, 18.09.2015 - 3 Ws 79/15 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26068
OLG Hamburg, 18.09.2015 - 3 Ws 79/15 Vollz (https://dejure.org/2015,26068)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2015 - 3 Ws 79/15 Vollz (https://dejure.org/2015,26068)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2015 - 3 Ws 79/15 Vollz (https://dejure.org/2015,26068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbSVVollzG § 34 Abs. 1; MiLoG § 22 Abs. 1
    Keine Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes auf Sicherungsverwahrte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn für Sicherungsverwahrte?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Mindestlohn für Sicherungsverwahrte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 586 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15

    Strafvollzug in Hamburg: Anspruch des Strafgefangenen auf den Mindestlohn;

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2015 - 3 Ws 79/15
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2015 (3 Ws 59/15 Vollz) ausgeführt, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene nicht anwendbar ist, weil es nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt.
  • OLG Hamburg, 05.12.2016 - 3 Ws 48/16

    Sicherungsverwahrung in Hamburg: Vergütungsanspruch eines Sicherungsverwahrten

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 18. September 2015 (3 Ws 79/15 Vollz, juris) ausgeführt hat, beruht weder das mit Sicherungsverwahrten noch das mit Strafgefangenen begründete Beschäftigungsverhältnis auf einem freien Austausch von Lohn und Arbeit, wie etwa bei "freien" Arbeitsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 HmbSVVollzG mit auswärtigen Unternehmen.

    Der Senat hat daher bereits mit Beschluss vom 18. September 2015 (3 Ws 79/15 Vollz, juris; vgl. auch Senat , Beschluss vom 15 Juli 2015 - 3 Ws 59/15 Vollz, juris) entschieden, dass die Nichtanwendung des Mindestlohngesetzes auf Sicherungsverwahrte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründet, da die Gewährung eines Mindestlohns zu einer unangemessenen Besserstellung des Sicherungsverwahrten gegenüber einem Beschäftigten in Freiheit führen würde.

  • OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Das Mindestlohngesetz ist auf Untergebrachte nicht anwendbar, da sie nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 Mindestlohngesetz sind (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2015 - 3 Ws 79/15 Vollz, BeckRS 2015, 16364).
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