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   OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52736
OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17 (https://dejure.org/2017,52736)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2017 - 3 Ws 85/17 (https://dejure.org/2017,52736)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 3 Ws 85/17 (https://dejure.org/2017,52736)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 56a Abs 1 S 2 StGB, § 56f Abs 2 S 2 StGB
    Straftatbegehung innerhalb der Bewährungszeit: Höchstmaß der möglichen Verlängerung der Bewährungszeit

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Volltext)

    Verlängerung der Bewährungszeit auf über fünf Jahre ist unzulässig

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56a Abs. 1 S. 2; StGB § 56f Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

  • rechtsportal.de

    StGB § 56a Abs. 1 S. 2; StGB § 56f Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 359
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17
    Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand, dass hierdurch Verurteilte mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten haben und damit besser gestellt seien als Verurteilte mit kürzeren Bewährungszeiten, bei denen es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeiten eher zu einem Widerruf komme (so OLG Köln, aaO; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330), nicht.
  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17
    Eine ursprüngliche Bewährungszeit von drei Jahren, die auf fünf Jahre verlängert wurde, darf demnach bis zu einer Dauer von sechseinhalb Jahren verlängert werden (OLG Köln, NStZ-RR 2014, 41).
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Verbüßung der angeordneten Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17
    Die Strafaussetzung zur Bewährung stellt keine mit einem eigenständigen Strafübel verbundene selbständige Strafart dar, sondern ist ihrem Wesen nach eine Modifikation der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25 Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17
    Die Begrenzungsregelung auf die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit erhält vielmehr erst durch eine mögliche Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn (OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 56f Rn. 20).
  • OLG Celle, 07.08.1989 - 1 Ws 198/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17
    Die Strafe ist auch zu erlassen, wenn eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr möglich ist, weil das Höchstmaß nach § 56a Abs. 1, § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB bereits erreicht ist (OLG Celle, StV 1990, 117; Fischer, StGB, 64. Auflage, § 56g Rn. 2).
  • AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17

    Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß

    Zwar ermöglicht § 56f Abs. 2 S. 2 StGB nach wohl allgemeiner Ansicht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2008, Az. 2 Ws 107/08 Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 8; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14) grundsätzlich auch eine Bewährungszeitverlängerung über die in § 56a Abs. 1 S. 2 StGB bestimmte Regelhöchstgrenze von fünf Jahren hinaus.

    Während hierfür zum einen an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit angeknüpft wird (hier: drei Jahre), an die sich die Hälfte dieses Zeitraums (hier: 1 ½ Jahre) anschließen darf, und die hieraus ermittelte Gesamtdauer (hier: 4 ½ Jahre) nur insoweit letztlich maßgeblich wäre, wie sie die Regelhöchstgrenze von fünf Jahren des § 56 Abs. 1 S. 2 StGB überstiege - was hier nicht der Fall ist - (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 11 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 5 f. - jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17a f.; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20), soll nach der Gegenansicht Bemessungsmaßstab zunächst stets einheitlich das Regelhöchstmaß von fünf Jahren (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB) sein, das um die Hälfte der ursprünglich (also im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit verlängert werden darf (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 Rn. 23 ff.; OLG Thüringen, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 1 Ws 538/09 Rn. 35 ff. - jew. zit. nach juris).

    Hierbei ist die Strafe ist auch zu erlassen, wenn eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr möglich ist und - wie hier - an sich an Stelle eines Widerrufs eine Verlängerung der Bewährungszeit als mildere Maßnahme in Betracht käme, diese aber nicht mehr möglich ist, weil das Höchstmaß nach §§ 56a Abs. 1; 56f Abs. 2 S. 2 StGB bereits erreicht ist (OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 6 - jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56g Rn. 2).

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