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   OLG Frankfurt, 28.10.1988 - 3 Ws 906/88 (StVollzG)   

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OLG Frankfurt, 28.10.1988 - 3 Ws 906/88 (StVollzG) (https://dejure.org/1988,4072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.10.1988 - 3 Ws 906/88 (StVollzG) (https://dejure.org/1988,4072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Oktober 1988 - 3 Ws 906/88 (StVollzG) (https://dejure.org/1988,4072)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 144
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2365/08

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG verpflichtet auch dann

    Nach herrschender Auffassung ist die Erteilung einer solchen Belehrung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz im Hinblick auf die jedem Gefangenen zu erteilende allgemeine Belehrung nach § 5 Abs. 2 StVollzG nicht geboten; das bloße Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung führt - anders als nach § 44 Satz 2 StPO, der wegen der für Strafvollzugssachen vorgesehenen allgemeinen Belehrung nicht über § 120 Abs. 1 StVollzG ergänzend heranzuziehen ist - nicht dazu, dass die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen wäre (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 28. Oktober 1988 - 3 Ws 906/88 StVollzG -, [...], und vom 31. Januar 1978 - 3 Ws 808/77 (StVollz) -, ZfStrVo SH 1978, S. 44; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Januar 1990 - 1 Vollz (Ws) 10/89 -, ZfStrVo 1990, S. 307; KG, Beschluss vom 15. März 2002 - 5 Ws 138/02 Vollz -, [...]; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 112 Rn. 9; Calliess/Müller-Dietz, StVollZG, 11. Aufl. 2008, § 112 Rn. 3; Kammann/Volckart, in: AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 112 Rn. 14, jew. m.w.N.).
  • KG, 10.07.2002 - 5 Ws 310/02

    Berechnung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei

    Dass den Bescheiden keine Rechtsmittelbelehrungen beigefügt waren, ändert nichts; denn eine Rechtsmittelbelehrung durch die Anstalt ist nicht vorgeschrieben (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1989, 144 , Volckart in AK- StVollzG , 4. Aufl., § 112 Rdn. 14).

    Die Kenntnis über ihre Rechte wird den Strafgefangenen nach § 5 Abs. 2 StVollzG verschafft (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1989, 144 ; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG , 3. Aufl., § 112 Rdn. 9).

  • OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03

    Strafvollzug: Widerspruchsfrist bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung,

    Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 28.10.1988 - 3 Ws 906/88 - (NStZ 1989, 144) und des KG vom 15.03.2002 - 5 Ws 138/02 Vollz - (in juris) geht fehl, da es in diesen beiden Entscheidungen um Anträge nach § 112 Abs. 1 StVollzG geht und hier eine Rechtsmittelbelehrung durch die Anstalt nicht vorgeschrieben ist (vgl. KG, aaO; Callies/Müller-Dietz, aaO, § 112 Rn 3).
  • OLG Celle, 24.06.2015 - 1 Ws 290/15

    Strafvollzug; Beschwerde; Zuständigkeit; Wiedereinsetzung; Verteidigerverschulden

    Wiedereinsetzung">112 Abs. 2 bis 4 StVollzG abschließend geregelt, weshalb etwa die Regelung des § 44 Satz 2 StPO, wonach bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung die Versäumung der Antragsfrist als unverschuldet anzusehen sein könnte, keine Anwendung findet (vgl. KG, NStZ-RR 1996, 158; OLG Frankfurt am Main, ZfStrVO SH 1978, 44; OLG Schleswig, NStZ 1989, 144; OLG Zweibrücken, ZfStrVO 1990, 307).
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