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   OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10   

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https://dejure.org/2010,27618
OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10 (https://dejure.org/2010,27618)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 3 Ws 96/10 (https://dejure.org/2010,27618)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 3 Ws 96/10 (https://dejure.org/2010,27618)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerruf einer Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bedeutung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

  • Justiz Hamburg

    § 11 IRG, § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB
    Widerruf einer Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bedeutung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache im Verhältnis zu dem auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache und Spezialitätsgrundsatz nach Auslieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10
    b) Die Widerrufsentscheidung konnte auch noch nach Ablauf der Bewährungsfrist erfolgen, da der Beschwerdeführer auf diese Möglichkeit im Rahmen seiner Anhörung vom 04.02.2010 hingewiesen wurde und der zwischen Ablauf der Bewährungsfrist am 23.02.2010 und der Widerrufsentscheidung vom 28.06.2010 liegende Zeitraum relativ kurz war (vgl. näher dazu Fischer, a.a.O., § 56f Rz. 19 und zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.06.2009, Az. 2 BvR 847/09, zitiert nach juris).
  • KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08

    Fehlen einer Auslieferungsbewilligung für das Verfahren; Widerruf der

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10
    Deshalb bedarf lediglich die Vollstreckung der Reststrafe der Zustimmung des ausliefernden Staates (vgl. Fischer , StGB, 57. Aufl., § 56f Rz. 9 m.w.N. und zuletzt KG Berlin NStZ-RR 2009, 239 f. sowie OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 156 f.), die die Staatsanwaltschaft noch einzuholen haben wird.
  • OLG Nürnberg, 18.02.2009 - 2 Ws 54/09

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich einer von der

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10
    Deshalb bedarf lediglich die Vollstreckung der Reststrafe der Zustimmung des ausliefernden Staates (vgl. Fischer , StGB, 57. Aufl., § 56f Rz. 9 m.w.N. und zuletzt KG Berlin NStZ-RR 2009, 239 f. sowie OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 156 f.), die die Staatsanwaltschaft noch einzuholen haben wird.
  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 303/11

    Rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; Europäischer Haftbefehl

    Diese - ursprünglich für Geldstrafen vorgesehene (vgl. Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83h IRG, Rdn. 5 m.w.N.) - Ausnahme dürfte nach der Entscheidung des EuGH vom 1. Dezember 2008 (NStZ 2010, 35) zwar - wie vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Beschluss vom 29. Juli 2010, 3 Ws 96/10 = StraFo 2010, 469) - einen Widerrufsbeschluss hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung ermöglichen.
  • OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15

    Internationale Rechtshilfe: Erlass eines weiteren Haftbefehls gegen eine auf

    Sie hindert demgegenüber einen Widerrufsbeschluss hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache nicht, sondern steht nur der Vollstreckung der Strafe vor Eingang der Zustimmung aufgrund eines Nachtragsersuchens entgegen (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 Ws 96/10, zitiert nach juris; Inhofer in BeckOK StPO, IRG, § 83h, Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, a.a.O.).
  • LG Kiel, 13.03.2019 - 10 StVK 16/19
    Nach rechtskräftigem Widerruf der Strafaussetzung darf die Strafe allerdings nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ohne Zustimmung des Staates, der die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bewilligt hat - hier Portugal - nicht vollstreckt werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 29.07.2010 - 3 Ws 96/10, Rn. 15, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.02.2009 - 2 Ws 54/09 -, Rn. 7, juris; Fischer, 66. Aufl., § 56f Rn. 9 m.w.N.; Inhofer, in: BeckOK StPO, 32. Ed. 15.10.2018, IRG § 83h Rn. 3; vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.01.1989 - Ws 672/88 -, Rn. 6, juris).
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