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   OLG Schleswig, 16.10.2014 - 3 Wx 104/13   

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OLG Schleswig, 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 (https://dejure.org/2014,34394)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 (https://dejure.org/2014,34394)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 3 Wx 104/13 (https://dejure.org/2014,34394)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    GNotKG §§ 40, 61
    Wert des Nachlasses im Erbfallzeitpunkt zur Bestimmung des Geschäftswerts für Beschwerde im Erbscheinsverfahren ausschlaggebend

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftswert der Beschwerde im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 40; GNotKG § 61
    Erbschein; Geschäftswert; Beschwerde

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 40; GNotKG § 61
    Geschäftswert der Beschwerde im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerde im Erbscheinverfahren - und ihr Gegenstandswert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftswert für die Beschwerde im Erbscheinverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geschäftswert für die Beschwerde im Erbscheinverfahren

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wie wird der Geschäftswert beim Erbscheinverfahren berechnet?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geschäftswert für die Beschwerde im Erbscheinverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 767
  • FamRZ 2015, 786
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 04.04.2014 - 2 Wx 92/14

    Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.10.2014 - 3 Wx 104/13
    Anders als nach der früheren Regelung in der KostO können mithin Bestattungskosten, Pflichtteile und auch Vermächtnisse nicht mehr abgezogen werden, weil es sich dabei nämlich nicht um Erblasserschulden - also vom Erblasser noch zu Lebzeiten begründete Verbindlichkeiten - handelt (OLG Köln FGPrax 2014, 180; Zimmermann, FamRZ 2013, 1264, 1268).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2017 - 20 W 343/15

    Auslegung einer Testamentsformulierung

    Somit können die sogenannten Erbfallschulden - also unter anderem auch Bestattungskosten (vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13; OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2014, Az. 2 Wx 92/14, jeweils zitiert nach juris) und Vermächtnisse - nicht mehr in Abzug gebracht werden.
  • OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testaments

    Richten sich diese gegen die Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts insgesamt, ist der Wert für das erstinstanzliche Verfahren auch für das Beschwerdeverfahren heranzuziehen (vgl. für das Erbscheinsverfahren: Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Die Geschäftswertsetzung für das nach dem 01.08.2013 eingeleitete Verfahren der Beschwerde beruht auf den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1 GNotKG (vgl. Schleswig7Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13, zitiert nach juris; Senat Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 3 Wx 30/15

    Geschäftswert eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins

    Nach heutiger Gesetzeslage, §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 GNotKG, kann auch nicht - mehr - darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel ein Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte (SchlHolstOLG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 in Sachen 3 Wx 104/13).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13

    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im

    Anders als nach der früheren Regelung in der KostO können mithin Bestattungskosten hier nicht mehr abgezogen werden, weil es sich dabei nämlich nicht um Erblasserschulden handelt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 -, juris; OLG Köln FGPrax 2014, 180).

    Anders als in Fallgestaltungen nach der früher geltenden KostO kann nach der neuen Gesetzeslage gemäß den §§ 61, 40 GNotKG im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins auch nicht mehr ohne weiteres darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel bzw. Interesse der jeweilige Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte, hier etwa lediglich auf den auf die Antragsgegnerin entfallenden Erbanteil (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 -, juris; vgl. dazu auch Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl., § 61 Rz. 5; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 61 Rz. 1).

  • OLG Schleswig, 06.07.2015 - 3 Wx 38/15

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer Bedingung

    Eine Beschränkung auf den Wert des umstrittenen Erbteils lässt § 40 GNotKG - vom hier nicht einschlägigen Sonderfall des § 40 Abs. 2 GNotKG abgesehen - in Abkehr von den Vorschriften der KostO nicht mehr zu (Senat, Beschl. v. 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 -).
  • KG, 12.04.2016 - 6 W 82/15

    Testament: Verfügung über Immobilienvermögen ohne Erwähnung von Festgeld

    Da der Erbscheinsantrag des Antragstellers - den er mit der Beschwerde weiterverfolgt hat - den gesamten Nachlass erfasste, kam eine Halbierung des Nachlasswertes auch im Hinblick auf das hälftige Antragstellerinteresse nicht in Betracht (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2015, 767 - 769, zitiert nach juris, dort LS. und Rdz. 2; OLG Düsseldorf ErbR 2015, 383 - 384, zitiert nach juris, dort LS. 1 und Rdz. 6).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2015 - 21 W 55/15

    Auslegung eines Testaments mit Ersatzschlusserbenregelung

    Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend der Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 3 Wx 104/13, zit. nach Juris Rn 2; OLG Karlsruhe ErbR 2015, 499; OLG Düsseldorf ErbR 2015, 383).
  • OLG Hamburg, 05.02.2020 - 2 W 2/20

    Auslegung eines Testaments mit einer Organisation (hier: ein Tierpark) als

    In einem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (vgl. u.a. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 35/16 = ZEV 2017, 649 = FamRZ 2018, 703; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.03.2015 - 20 W 380/13 = BeckRS 2016, 8635; OLG Schleswig, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13 = NJW-RR 2015, 767 = FamRZ 2015, 786; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2015 - 11 Wx 123/14 = BWNotZ 2015, 115; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2015 - 14 Wx 56/15 = FGPrax 2016, 182; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016 - 2 Wx 160/16 = FGPrax 2017, 40 = FamRZ 2017, 1418).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.2015 - 14 Wx 54/15

    Erbscheinserteilungsverfahren: Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens;

    Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren, wie der Senat unlängst (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2015 - 14 Wx 56/15, zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Anschluss an mehrere Oberlandesgerichte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 3 Wx 104/13 - Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2015 - 3 Wx 30/15 - 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015 - 11 Wx 123/14 - a. A. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05. August 2015 - 15 W 341/14 -) entschieden hat.
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   OLG Schleswig, 27.08.2014 - 3 Wx 104/13   

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OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.08.2014 - 3 Wx 104/13 (https://dejure.org/2014,53733)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. August 2014 - 3 Wx 104/13 (https://dejure.org/2014,53733)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 20 W 35/16

    Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren im Erbscheinerteilungsverfahren

    In einem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschluss 03.03.2015, Az. 20 W 380/13; in Übereinstimmung mit: Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 3 Wx 104/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 11 Wx 123/14, Rn. 32 und Beschluss vom 28.12.2015, Az. 14 Wx 56/15, Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016, Az. I-2 Wx 160/16, Rn. 2 ff., jeweils zitiert nach juris) auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.
  • KG, 31.01.2020 - 19 W 49/19

    Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des

    Soll der Erbschein die Erbfolge über den gesamten Nachlass ausweisen, ist auch der Wert des gesamten Nachlasses maßgeblich und zwar unabhängig davon, welchen Anteil davon ein Beschwerdeführer für sich selbst in Anspruch genommen hat (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.08.2014 - 3 Wx 104/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2015 - 14 Wx 56/15, Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016 - I-2 Wx 160/16 -, Rn. 2 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 35/16 - jeweils zitiert nach juris; Ludwig Kroiß in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, 2018, Rn. 12, 12 a; Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 1. Auflage 2019, § 61, Rn. 18; Staudinger/Herzog, BGB, (2016), § 2352, Rn. 610).
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