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   AG Meiningen, 18.01.2021 - 3 XVII 234/19   

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https://dejure.org/2021,278
AG Meiningen, 18.01.2021 - 3 XVII 234/19 (https://dejure.org/2021,278)
AG Meiningen, Entscheidung vom 18.01.2021 - 3 XVII 234/19 (https://dejure.org/2021,278)
AG Meiningen, Entscheidung vom 18. Januar 2021 - 3 XVII 234/19 (https://dejure.org/2021,278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rabüro.de

    Zur Durchführbarkeit der Anhörung des Betreuten im Betreuungsverfahren unter den Bedingungen der Coronapandemie

  • RA Kotz

    Betreuung - Durchführbarkeit einer Betroffenenanhörung bei Coronapandemie

  • Justiz Thüringen

    § 1908b Abs 1 BGB, § 1908c BGB, § 1908d Abs 1 S 2 BGB, § 9a CoronaVSonderV TH 3, Art 2 Abs 2 S 1 GG
    Nichtdurchführbarkeit der Anhörung eines Betreuten in einer Pflegeeinrichtung in Thüringen während der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anhörung des Betreuten im Betreuungsverfahren während der Corona-Pandemie0 - Corona-Virus

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 892
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

    Auszug aus AG Meiningen, 18.01.2021 - 3 XVII 234/19
    Dem steht auch nicht die Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.10.2020 (XII ZB 235/20 -, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 220/20 -, juris vgl. hierzu die praxisbasierte Kritik von Grotkopp, FamRZ 2021, 141 - Anmerkung -) entgegen, denn in dieser geht der Bundesgerichtshof gerade wie selbstverständlich davon aus, dass eine Anhörung auch tatsächlich und rechtlich möglich ist und es nur am Willen des jeweiligen Richters liegt, ob er diese durchführt oder nicht.

    Soweit der BGH in der Entscheidung vom 14.10.2020 (a.a.O) die Frage, ob in den Fällen in denen der anzuhörende Betroffene nachweislich mit dem Coronavirus infiziert ist, eine analoge Anwendung des § 420 Abs. 2 FamFG mit den Begründungen offenlässt, dass es für die dessen Heranziehung ohnehin eines ärztlichen Gutachtens zur gegebenen Infektionsgefahr für den Richter bedürfe und die Anhörung grundsätzlich bei ausreichendem Infektionsschutz möglich wäre (anderer Auffassung hierzu offenbar BeckOK FamFG/Günter, FamFG, § 278, Rn. 13b, der hier eine tatsächliche Infektion mit Covid 19 als tatsächlichen Anhörungshinderungsgrund vorbehaltlos anerkennt, allerdings zum Teil in Widerspruch zu Rn. 13a - hier nur bei Fehlen von Schutzmaßnahmen - zu den ohnehin praktischen Schwierigkeiten vgl. auch Grotkopp, a.a.O.), wird übersehen, dass die Anhörung ganz praktisch dazu führen würde, dass das Gericht binnen kürzester Zeit für alle Anhörungen in Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege handlungsunfähig wäre und zwar auch für solche Anhörungen, bei denen die Betroffenen nicht mit dem Coronavirus infiziert sind.

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

    Auszug aus AG Meiningen, 18.01.2021 - 3 XVII 234/19
    Dem steht auch nicht die Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.10.2020 (XII ZB 235/20 -, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 220/20 -, juris vgl. hierzu die praxisbasierte Kritik von Grotkopp, FamRZ 2021, 141 - Anmerkung -) entgegen, denn in dieser geht der Bundesgerichtshof gerade wie selbstverständlich davon aus, dass eine Anhörung auch tatsächlich und rechtlich möglich ist und es nur am Willen des jeweiligen Richters liegt, ob er diese durchführt oder nicht.
  • ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Verweigerung der Durchführung von

    Sofern der Kläger Entscheidungen anderer Gerichte anführt, die zu einem Testverfahren im hinteren Nasenbereich ergangen sind (vgl. AG Meinigen, Beschl. v. 18.01.2021, Az: 3 XVII 234/19), sind diese Testverfahren nicht vergleichbar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2022 - 13 B 1441/21

    Schulische Nutzung nur bei Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses;

    Daraus, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts Meiningen in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss in dem Verfahren 3 XVII 234/19 die Abnahme von bei ihm vor Zutritt zu Pflegeeinrichtungen vorgenommenen Abstrichen persönlich als unangenehm empfunden haben mag, ergibt sich nichts anderes.
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