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   BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04   

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BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04 (https://dejure.org/2005,3477)
BayObLG, Entscheidung vom 24.02.2005 - 3Z BR 261/04 (https://dejure.org/2005,3477)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 3Z BR 261/04 (https://dejure.org/2005,3477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1836c Nr. 2; BSHG § 88 a. F.
    Schonvermögen bei Sozialhilfe

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersparnisse aus Renteneinkünften kein Schonvermögen

  • Judicialis

    BGB § 1836c Nr. 2; ; BSHG § 88 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836c Nr. 2; BSHG § 88 (a.F.)
    Einssatz von Ersparnissen des Betreuten aus Opferentschädigung - Rückstellungen für Zahnbehandlung bei strafrechtlich untergebrachtem Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Heranziehung von vorhandenem Geldvermögen aus einer angesparten Rente bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens; Zubilligung der Rückstellung von Vermögen für eine Zahnbehandlung an einen strafrechtlich untergebrachten Betreuten bei der Prüfung eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 119
  • FamRZ 2005, 1199 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01

    Vergütung des Betreuers bei Mittelosigkeit - maßgebender Zeitpunkt -

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen ist vorhandenes Geldvermögen oberhalb der Schongrenze von derzeit 2.301 EUR auch dann heranzuziehen, wenn es aus einer Rente nach dem BVG i. V. m. dem OEG angespart wurde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289), und zwar ohne Berücksichtigung vorhandener Verbindlichkeiten (vgl. BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit die Ersparnisse aus der von ihm im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts bezogenen Grundrente herrühren (BayObLG FamRZ 2002, 1289).

    Wird die Rente dann dem Vermögen zugeführt, ist es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, auch das so Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden (BayObLG FamRZ 2002, 1289).

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 29.73

    Gewährung von Erholungsfürsorge für einen Kriegsbeschädigten

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Insbesondere können sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen anordnen (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG a.F.), grundsätzlich nicht entsprechend für eine Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen herangezogen werden (vgl. BVerwGE 45, 135/136; BVerwG NJW 1998, 397).

    Zwar kann der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer Zahlung als Einkommen im Einzelfall auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen, wenn der als Einkommen zugeflossene Wert, sofern er in das Vermögen eingegangen ist, den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie als Einkommen (BVerwGE 45, 135; BVerwG NJW 1995, 3001 und 1998, 397).

  • BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03

    Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung,

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen ist vorhandenes Geldvermögen oberhalb der Schongrenze von derzeit 2.301 EUR auch dann heranzuziehen, wenn es aus einer Rente nach dem BVG i. V. m. dem OEG angespart wurde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289), und zwar ohne Berücksichtigung vorhandener Verbindlichkeiten (vgl. BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308).

    c) Weiterhin hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass als Vermögen i.S. des § 1836c Nr. 2 BGB das Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Schulden heranzuziehen ist (BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Insbesondere können sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen anordnen (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG a.F.), grundsätzlich nicht entsprechend für eine Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen herangezogen werden (vgl. BVerwGE 45, 135/136; BVerwG NJW 1998, 397).

    Zwar kann der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer Zahlung als Einkommen im Einzelfall auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen, wenn der als Einkommen zugeflossene Wert, sofern er in das Vermögen eingegangen ist, den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie als Einkommen (BVerwGE 45, 135; BVerwG NJW 1995, 3001 und 1998, 397).

  • BVerwG, 01.03.1985 - 5 B 120.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gewährung von Leistungen der

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Das ist jedoch bei der hier in Frage stehenden Grundrente nicht der Fall (vgl. BayVGH FEVS 44 (1994), 69/72 f. unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.3.1985 - 5 B 120.84).
  • OLG Zweibrücken, 25.08.2000 - 3 W 151/00

    Bestimmung des Schonvermögens

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Hierzu reicht aber nicht aus, dass der Betroffene Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz i.V.m. dem Opferentschädigungsgesetz erhält (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 701; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264/265; a.A. HK-BUR/Winhold-Schött/Deinert § 1836c BGB Rn. 28).
  • BVerwG, 21.08.1989 - 5 B 192.88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG, Beschlüsse vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 = Buchholz 436.7 § 25 d BVG Nr. 1 m.w.N. und vom 21.8.1989 - 5 B 192.88 = Buchholz 436.7 § 27b BVG Nr. 6).
  • BVerwG, 21.04.1988 - 5 B 2.88

    Schuldentilgung regelmäßig nicht Aufgabe der Sozialhilfe

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG, Beschlüsse vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 = Buchholz 436.7 § 25 d BVG Nr. 1 m.w.N. und vom 21.8.1989 - 5 B 192.88 = Buchholz 436.7 § 27b BVG Nr. 6).
  • BayObLG, 03.01.2002 - 3Z BR 242/01

    Vergütung des Betreuers - einzusetzendes Vermögen des Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Hierzu reicht aber nicht aus, dass der Betroffene Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz i.V.m. dem Opferentschädigungsgesetz erhält (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 701; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264/265; a.A. HK-BUR/Winhold-Schött/Deinert § 1836c BGB Rn. 28).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

    Auszug aus BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04
    Zwar kann der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer Zahlung als Einkommen im Einzelfall auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen, wenn der als Einkommen zugeflossene Wert, sofern er in das Vermögen eingegangen ist, den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie als Einkommen (BVerwGE 45, 135; BVerwG NJW 1995, 3001 und 1998, 397).
  • LG Mühlhausen, 13.11.2013 - 1 T 121/13

    Opferentschädigungsrente - Vermögen, einsetzbares

    17 Der zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Beschluss des BayObLG vom 24.02.2005 zum Aktenzeichen 3 Z BR 261/04 berücksichtigt nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend den gesetzgeberischen Zweck der Zahlungen aus dem Opferentschädigungsgesetz, nämlich die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion der gezahlten Rente.
  • LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10

    Opferentschädigungsrente muss bei einer betreuten Person nicht i.R. ihres

    Zwar ist nach wie vor richtig, dass es für den Einsatz des Einkommens einerseits und des Vermögens andererseits im Sozialhilferecht (und damit im Betreuervergütungsrecht) jeweils eigene und unterschiedliche Regelungen gibt und die Freistellung eines monatlichen Zahlbetrages nicht automatisch auch die Freistellung eines hieraus angesparten Vermögens zur Folge hat (vgl. BayObLG Beschluss vom 24.02.2005, Az. 3Z BR 261/04, FamRZ 2005, Seite 1199).
  • LG Kleve, 06.06.2011 - 4 T 86/11

    Beginn und Verjährungsfrist für Regressforderungen gem. § 1836 e BGB bestimmen

    Hierzu reicht aber nicht aus, dass das Vermögen aus einer Rente angespart worden ist (vgl. BayObLG BtPrax 2005, 108 f., zitiert nach Juris).
  • LG Gießen, 27.03.2007 - 7 T 79/07

    Vergütung des Betreuers: Ermittlung des einzusetzenden Vermögens des Betreuten;

    Dieses Vermögen darf nur oberhalb der momentan bei 2.600,- Euro liegenden Schongrenze herangezogen werden (Palandt-Diederichsen, BGB 66. Auflage, § 1836 c Rn. 10; BayObLG BtPrax 2005, 108).
  • LG Koblenz, 09.11.2005 - 2 T 661/05

    Ausgestaltung der Vergütung eines staatlich bestellten Betreuers für eine

    Auch die Kosten einer anstehenden Zahnbehandlung tangieren die Frage der Mittellosigkeit nicht entscheidend (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 119 = FamRZ 2005, 1199 [LSe]).
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