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   BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94   

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https://dejure.org/1994,5144
BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94 (https://dejure.org/1994,5144)
BayObLG, Entscheidung vom 25.07.1994 - 3Z BR 97/94 (https://dejure.org/1994,5144)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juli 1994 - 3Z BR 97/94 (https://dejure.org/1994,5144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freie Willensbestimmung bei Bestellung Betreuers, schubweise verlaufende Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 1, 2; GG Art. 2, Art. 20 Abs. 1
    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung gegen den Willen des psychisch kranken ...

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1551
  • Rpfleger 1995, 335
  • BayObLGZ 1994, 209
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
    Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f.; vgl. BVerfGE 58, 208/225; BayObLGZ 1993, 18; 1993, 63; Bürgle NJW 1988, 1881/1883 f.).

    Soweit die Betreuung oder weitere mit ihr verbundene Anordnungen sich wie hier als Eingriffe in die Freiheitssphäre der Person darstellen, hat der Erforderlichkeitsgrundsatz Verfassungsrang (BT-Drucks. 11/4528 S. 120; vgl. BVerfGE 19, 342/348 f.; 58, 208/225 f.; BVerfG NJW 1994, 1577 LS 2 und S. 1578 f.; MünchKomm/Schwab § 1896 Rn. 24).

    Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebende (BVerfGE 19, 342/348 f.; vgl. Jarass/Pieroth GG 2. Aufl. Art. 20 Rn. 56) Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, daß sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 58, 208/226) - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

  • BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93

    Einwilligungsvorbehalt; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
    Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f.; vgl. BVerfGE 58, 208/225; BayObLGZ 1993, 18; 1993, 63; Bürgle NJW 1988, 1881/1883 f.).

    Diese Grundsätze, die für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten (vgl. BayObLGZ 1993, 63; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. Rn. 11, 12, Palandt/Diederichsen BGB 53. Aufl. Rn. 5, je zu § 1903), sind auch anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob ein Betreuer zu bestellen ist.

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
    Soweit die Betreuung oder weitere mit ihr verbundene Anordnungen sich wie hier als Eingriffe in die Freiheitssphäre der Person darstellen, hat der Erforderlichkeitsgrundsatz Verfassungsrang (BT-Drucks. 11/4528 S. 120; vgl. BVerfGE 19, 342/348 f.; 58, 208/225 f.; BVerfG NJW 1994, 1577 LS 2 und S. 1578 f.; MünchKomm/Schwab § 1896 Rn. 24).

    Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebende (BVerfGE 19, 342/348 f.; vgl. Jarass/Pieroth GG 2. Aufl. Art. 20 Rn. 56) Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, daß sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 58, 208/226) - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
    Soweit die Betreuung oder weitere mit ihr verbundene Anordnungen sich wie hier als Eingriffe in die Freiheitssphäre der Person darstellen, hat der Erforderlichkeitsgrundsatz Verfassungsrang (BT-Drucks. 11/4528 S. 120; vgl. BVerfGE 19, 342/348 f.; 58, 208/225 f.; BVerfG NJW 1994, 1577 LS 2 und S. 1578 f.; MünchKomm/Schwab § 1896 Rn. 24).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
    Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f.; vgl. BVerfGE 58, 208/225; BayObLGZ 1993, 18; 1993, 63; Bürgle NJW 1988, 1881/1883 f.).
  • BayObLG, 04.06.1993 - 3Z BR 104/93

    Antrag; Aufhebung; Betreuung; Aufgabenkreis; Aufenthaltsbestimmung; Zweck;

    Auszug aus BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
    In der Sache 3Z BR 104/93 (Beschluß vom 4.6.1993, BtPrax 1993, 171 = FamRZ 1994, 319 ) hatte das Landgericht das Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen für den Fall bejaht, daß der Aufgabenkreis des Betreuers bei einem akuten Schub erst auf die Aufenthaltsbestimmung erweitert werden müßte.
  • BayObLG, 15.07.1993 - 3Z BR 80/93
    Auszug aus BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
    In der Betreuungssache 3Z BR 80/93 (Beschluß vom 15.7.1993) hatte das Landgericht festgestellt, daß Verschlechterungen des Gesundheitszustandes durch den Betreuer frühzeitig erkannt und der Eintritt neuer Schübe verhindert oder gemildert werden kann; auch an diese Feststellungen war der Senat gebunden, da sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen waren.
  • BayObLG, 05.08.1993 - 3Z BR 119/93
    Auszug aus BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
    Von dieser Möglichkeit einer Einflußnahme ging das Landgericht auch in der Sache 3Z BR 119/93 (Beschluß vom 5.8.1993) aus.
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
    Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f.; vgl. BVerfGE 58, 208/225; BayObLGZ 1993, 18; 1993, 63; Bürgle NJW 1988, 1881/1883 f.).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13

    Rechtliche Betreuung: Bestellung eines Rechtsanwalts auf Wunsch des Betroffenen

    a) Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1551, 1553 und FamRZ 2001, 1244; OLG Schleswig FGPrax 2010, 32, 34).
  • AG Lübeck, 16.04.2012 - 4 XVII H 13700

    Aufhebung einer Betreuung: Konsequente Ablehnung und "Unbetreubarkeit" des

    Dies wird etwa angenommen, wenn der Betroffene trotz - oder: gerade wegen - einer vorhandenen psychischen Erkrankung, etwa einer Persönlichkeitsstörung, die Betreuung und jeglichen Kontakt zum Betreuer ablehnt und die Betreuung infolge dessen weitgehend wirkungslos bleibt (so Jürgens, a. a. O.; Bieg, in jurisPK-BGB, 5. A. 2010, § 1896 Rdn. 45; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 25.07.1994 - 3Z BR 97/94, Tz. 10, zitiert nach juris).
  • OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07

    Rechtliche Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Überprüfung eines vom Betreuer

    Voraussetzung ist insoweit, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen und auch insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLG FamRZ 2004, 962; BayObLGZ 2003, 33/35 = FamRZ 2003, 962, BayObLGZ 1994, 209/211).
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