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   VGH Bayern, 10.06.2008 - 3 ZB 07.2366   

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VGH Bayern, 10.06.2008 - 3 ZB 07.2366 (https://dejure.org/2008,65185)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.06.2008 - 3 ZB 07.2366 (https://dejure.org/2008,65185)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - 3 ZB 07.2366 (https://dejure.org/2008,65185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Anerkennung eines Dienstunfalls eines Beamten an einem Telearbeitsplatz in der Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2008 - 3 ZB 07.2366
    Benützt der Beamte für den Weg von und nach der Dienststelle ein in der Garage abgestelltes Fahrzeug, beginnt und endet der Weg mit dem Verlassen bzw. Erreichen der Garage (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG, Erl. 11.4.1 zu § 31; BVerwG vom 27.1.2005, Az. 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360).

    Denn der private Lebensbereich, also das vom Beamten bewohnte Haus, wird von dem Beamten in dem Sinne beherrscht, dass nur er auf die dort gegebenen Unfallgefahren Einfluss nehmen kann, der Dienstherr jedoch nicht (vgl. auch BVerwG vom 27.1.2005, a.a.O.).

  • BSG, 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im häuslichen Bereich -

    Die hiervon abweichende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Dienstunfall iS des § 31 BeamtVG, die den innerhäuslichen Weg zum Telearbeitsplatz unter Hinweis aus den "Dienstbann" dem privaten Lebensbereich zuordnet, folgt beamtenrechtlichen Grundsätzen, die für die gesetzliche Unfallversicherung keine Geltung beanspruchen (vgl BayVGH Beschluss vom 10.6.2008 - 3 ZB 07.2366 - juris RdNr 9 ff im Anschluss an BVerwG Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 RdNr 15) .
  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 54.14

    Beamtenrecht: Dienstunfall während der Arbeitszeit

    Damit liegt es auf der Linie anderer Entscheidungen der Bayerischen Verwaltungsgerichte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 3 ZB 13.1706 -, juris Rn. 15 zum Händewaschen im Sanitärraum aufgrund einer Verschmutzung durch eine klebrige Flüssigkeit, bei der ein Dienstunfall wegen einer "dienstpflichtbedingten" Tätigkeit angenommen wurde; VG München, Urteil vom 20. März 2012 - M 5 K 11.5039 -, juris Rn. 16 zu einem Dienstunfall auf dem Heimweg von der Dienststelle, der auf dem Umweg zur Verrichtung der Notdurft erlitten wurde; abweichend aber noch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 3 ZB 07.2366 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 20.02.2012 - 3 ZB 09.1735

    Dienstunfall (hier verneint); Telearbeit; häuslicher Bereich; dienstlicher

    Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (ständige Rechtsprechung, BVerwG vom 15.11.2007, 2 C 24.06; BVerwG vom 31.1.2008, 2 C 23.06 jeweils m.w.N.; vgl. auch BayVGH vom 10.6.2008, 3 ZB 07.2366).

    Die Ausstattung ihrer häuslichen Umgebung - hier mit einer Treppe - ist von der privaten Lebensführung geprägt und daher allein dem privaten Risikobereich der Klägerin zuzuordnen (vgl. auch BVerwG vom 31.1.2008 a.a.O.; BayVGH vom 10.6.2008 a.a.O.).

  • VG Bayreuth, 23.01.2024 - B 5 K 22.1031

    Anordnung von Homeoffice/Heimarbeit während Coronapandemie, verpflichtende

    Dieser wird von dem Beamten in dem Sinn beherrscht, dass nur er auf die dort gegebenen Unfallgefahren Einfluss nehmen kann, der Dienstherr jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.06.2008 - 3 ZB 07.2366 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 19.03.2012 - 3 B 11.8

    Dienstunfall; Wegeunfall; nichtöffentliche (Groß-)Garage mit ca. 450 bis 500

    Diese reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten gelegen ist (vgl. BVerwG vom 27.1.2005 2 C 7/04 BVerwGE 122, 360; BayVGH vom 10.6.2008 3 ZB 07.2366 ).
  • VG Bayreuth, 17.04.2009 - B 5 K 08.751

    Dienstunfallschutz bei genehmigter Telearbeit; Privatnützigkeit der

    Denn mit dem Betreten oder Verlassen des häuslichen Arbeitszimmers beginnt bzw. endet die dienstliche Tätigkeit und damit grundsätzlich auch der räumliche Bereich des Dienstunfallschutzes (BayVGH, Beschl. v. 10.06.2008, Az.: 3 ZB 07.2366 - juris - Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Anm. 1.1.3 zu § 31).

    Dass damit Wege im häuslichen Bereich eines Beamten nicht unter Dienstunfallschutz stehen, obwohl sie, wenn sie innerhalb des Dienstgebäudes zurückgelegt werden, noch als dienstunfallrelevant angesehen werden können, da der Beamte sie "im Bann des Dienstes" zurücklegt, ist durch die besondere Risikoverteilung im Dienstunfallrecht gerechtfertigt (so für den Gang zur Toilette: BayVGH, Beschl. v. 10.06.2008, Az.: 3 ZB 07.2366 - juris - vgl. auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Anm. 1.1.3 zu § 31; Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a.a.O, RdNr. 64 zu § 31).

  • VG Bayreuth, 11.07.2017 - B 5 K 15.935

    Kein Dienstunfallschutz beim Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft

    Daraus folgt zwingend eine restriktive Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich alle diejenigen Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 2 C-7/04 - BVerwGE 122, 360/361 f. zu der weitgehend gleichlautenden Vorschrift in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG; BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 2 C-7/12 - ZBR 2014, 166/167 = Juris Rn. 19; vgl. auch: BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 3 B 15.327 - Juris Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. vom 11.10.2016 - 3 ZB 15.1521 - Juris Rn. 6 f.; BayVGH B.v. 10.6.2008 - 3 ZB 07.2366 - ZBR 2010, 127 = Juris Rn. 7).
  • VG Ansbach, 23.03.2010 - AN 1 K 09.02065

    Wegeunfall; Unfall in (nicht öffentlichem Parkhaus unerlaubt) abgestellten

    Dienstunfallrechtlich geschützt sind demnach (in räumlicher Hinsicht) sowohl der Weg von der Wohnung zur Dienststelle wie der Weg von der Dienststelle zur Wohnung, wobei der zur Wohnung in diesem Sinne zählende Bereich grundsätzlich mit der Außentür des Gebäudes beginnt bzw. endet, in dem sich die (Eigentums- bzw. Miet-)Wohnung befindet (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2008, 3 ZB 07.2366, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 27.1.2005, 2 C 7/04, BVerwGE 122, 360 ff. = BayVBl 2005, 764 f. = NVwZ-RR 2005, 421).
  • VG Regensburg, 17.10.2012 - RN 1 K 12.1111

    Für die Frage, ob ein Dienstunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG

    Zu diesen privaten Lebensbereichen gehört die Wohnung des Beamten, die er erst mit Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses verlässt (vgl. zum Ganzen BVerwG v. 27.1.2005, Az. 2 C 7/04; BayVGH v. 10.6.2008, Az. 3 ZB 07.2366 ).
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